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ILF:Patientenverfügung (Version 1)

7.158 Bytes hinzugefügt, 19:43, 21. Feb. 2021
K
Zusammenfassung
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist).
Mit einer Novellierung des [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_12/BGBLA_2019_I_12.html Patientenverfügungs-Gesetzes] wurde 2019 die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit ; mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.<ref name="PatVG-2018">Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018) [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_12/BGBLA_2019_I_12.html PatVG-Novelle 2018]</ref>
Die Grundlage der Datenaustauschformate ist der internationale [[CDA-Grundlagen|CDA-Standard]], welcher es erlaubt, dass Sender und Empfänger sich ohne vorherige Absprache verstehen. Der Standard hat zum Ziel, einen umfassenden Austausch von semantisch interoperablen Informationen zwischen allen beteiligten Akteuren bei der Behandlung von Patienten zu ermöglichen.
Die Beschreibung dieses Implementierungsleitfadens enthält Festlegungen, Einschränkungen und Bedingungen auf Grundlage des internationalen Standards ISO/HL7 27932:2009 HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0 (CDA) und ist ein nationaler Standard der HL7 Austria. Alle Vorgaben entsprechen dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) sowie dem Gesundheitstelematikgesetz (GTelG)<ref name="GTelG">Gesundheitstelematikgesetz 2012 [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen20008120 (GTelG)]</ref>, zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundes.<ref name="PatVG">Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG) [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Gesamte Rechtsvorschrift für Patientenverfügungs-Gesetz]</ref>
Der Implementierungsleitfaden orientiert sich an den elementaren Konzepten und dem zugrunde liegenden Modell des [https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020 Allgemeinen Implementierungsleitfadens]. Dort werden die notwendigen Datentypen, Dokument-Metadaten (Header), die Möglichkeiten der Textstrukturierung, grundlegende Vorgaben für die Anwendung von Terminologien, einige allgemein genutzten Inhaltsstrukturen (Sections) sowie Codebeispiele und praktische Implementierungshilfen gezeigt. Alle weiteren für diesen Leitfaden benötigten Elemente werden im vorliegenden Leitfaden erklärt. Die Notation der Spezifikation der Datenaustauschformate folgt der "Art-Decor"-Schreibweise, die auf einer eigenen Seite ([[Hilfe:Art-Decor-Tabellen_verstehen|Art-Decor-Tabellen verstehen]]) erläutert wird.
''Abbildungen:'' © ELGA GmbH
''Nutzung'': Das Dokument enthält geistiges Eigentum der Health Level Seven® Int. und HL7® Austria, Franckstrasse 41/5/14Erdbergweg 7, 8010 8052 Graz; [http://www.hl7.at www.hl7.at].<br />
Die Nutzung ist ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente ausdrücklich erlaubt. Andere Arten der Nutzung und auch auszugsweise Wiedergabe bedürfen der Genehmigung des Medieneigentümers.
Soweit im Text Bezeichnungen nur im generischen Maskulinum angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer, Frauen und andere Geschlechtsidentitäten in gleicher Weise. Unter dem Begriff "Patient" werden sowohl Bürger, Kunden und Klienten zusammengefasst, welche an einem Behandlungs- oder Pflegeprozess teilnehmen als auch gesunde Bürger, die derzeit nicht an einem solchen teilnehmen. Es wird ebenso darauf hingewiesen, dass umgekehrt der Begriff Bürger auch Patienten, Kunden und Klienten mit einbezieht.
</div></div>
{{ILF==Lizenzinformationen==Die von HL7 Austria erarbeiteten Standards und die Bearbeitungen der Standards von HL7 International stellen Werke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes dar und unterliegen daher urheberrechtlichem Schutz.<br />HL7 Austria genehmigt die Verwendung dieser Standards für die Zwecke der Erstellung, des Verkaufs und des Betriebs von Computerprogrammen, sofern nicht anders angegeben oder sich die Standards auf andere urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützte Werke beziehen. <br /> Die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Standards (zum Beispiel in Spezifikationen, Publikationen oder Schulungsunterlagen) ist nur mit einer ''ausdrücklichen Genehmigung der HL7 Austria'' gestattet. Mitglieder von HL7 Austria sind berechtigt, die Standards vollständig oder in Auszügen ausschließlich organisationsintern zu publizieren, zu vervielfältigen oder zu verteilen. Die Veröffentlichung eigener Anpassungen der HL7-Spezifikationen (im Sinne von Lokalisierungen) oder eigener Leitfäden erfordert eine formale Vereinbarung mit der HL7 Austria. <br /> HL7<sup>®</sup> und CDA<sup>®</sup> sind die eingetragenen Marken von Health Level Seven International. Die vollständigen Lizenzinformationen finden sich unter https://hl7.at/nutzungsbedingungen-und-lizenzinformationen/. Die Lizenzbedingungen von HL7 International finden sich unter http://www.HL7.org/legal/ippolicy.cfm<br /><br /> Die Verwendung dieses Leitfadens für die Zwecke der Erstellung, des Verkaufs und des Betriebs von Computerprogrammen, sofern nicht anders angegeben oder sich die Standards auf andere urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützte Werke beziehen, ist ausdrücklich genehmigt. <br />  ===Urheber- und Nutzungsrechte von anderen Quellen ("Third Party IP")===<div style="border: thin #77c123 solid;width:100%; margin-left: 10px"> <div style="line-height: 1.25; font-size:16px; border-bottom: 1px solid #81ab1f; box-shadow: 0 4px 0 0 #a2d727;margin-bottom:4px; color:#77c123; width:Lizenzinformationen}}100%"> <p style="padding: 10px 15px;font-size:18px;">Third Party Intellectual Property</p> </div> <div style="width:100%;"> <p style="padding: 15px;">  Der Nutzer dieses Dokuments (bzw. der Lizenznehmer) stimmt zu und erkennt an, dass der Herausgeber nicht alle Rechte und Ansprüche in und an den Materialien besitzt und dass die Materialien geistiges Eigentum von Dritten enthalten und / oder darauf verweisen können ("Third Party Intellectual Property (IP)").<br /> {{BeginILFBox}}Die ELGA Patientenverfügung basiert Anerkennung dieser Lizenzbestimmungen gewährt dem Lizenznehmer keine Rechte in Bezug auf Third Party IP. Der Lizenznehmer allein ist für die Identifizierung und den Erhalt von notwendigen Lizenzen oder Genehmigungen zur Nutzung von Third Party IP im Zusammenhang mit den Materialien oder anderweitig verantwortlich. <br /> Jegliche Handlungen, Ansprüche oder Klagen eines Dritten, die sich aus einer Verletzung eines Third Party IP-Rechts durch den Vorgaben Lizenznehmer ergeben, bleiben die Haftung des '''Lizenznehmers.</p> </div></div> ==Verwendete Grundlagen und Bezug zu anderen Standards==Grundlage dieses Implementierungsleitfadens ist der internationale Standard "HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0" (CDA ©), für die das Copyright © von Health Level Seven International<ref name="HL7">Health Level Seven International [http://www.hl7.org www.hl7.org]</ref> gilt. 2009 wurde die Release 2.0 als ISO-Standard ISO/HL7 27932:2009 publiziert<ref>ISO/HL7 27932:2009 Data Exchange Standards — HL7 Clinical Document Architecture, Release 2 [https://www.iso.org/standard/44429.html]</ref>. CDA definiert die Struktur und Semantik von "medizinischen Dokumenten" zum Austausch zwischen Gesundheitsdiensteanbietern und Patienten. Es enthält alle Metadaten zur Weiterverarbeitung und einen lesbaren textuellen Inhalt und kann diese Informationen auch maschinenlesbar tragen. Das Datenmodell von CDA und seine Abbildung in XML<ref>World Wide Web Consortium. Extensible Markup Language, 1.0, 5th Edition. [http://www.w3.org/TR/REC-xml]</ref> folgen dem Basisstandard HL7 Version 3<ref>HL7 Version 3 Product Suite [http://www.hl7.org/implement/standards/product_brief.cfm?product_id=186]</ref> mit seinem Referenz-Informationsmodell (RIM). Dieser Leitfaden verwendet das HL7-Template-Austauschformat zur Definition der "Bausteine" (Templates) und ART-DECOR® <ref>ART-DECOR® [https://art-decor.org www.art-decor.org]</ref> als Spezifikationsplattform.  * HL7 Clinical Document Architecture (CDA) <ref name="CDA"> HL7 Clinical Document Architecture (CDA) [http://www.hl7.org/implement/standards/product_brief.cfm?product_id=7]</ref> * HL7 Referenz-Informationsmodell (RIM)<ref name="RIM">HL7 Version 3: Reference Information Model (RIM) [http://www.hl7.org/implement/standards/product_brief.cfm?product_id=77]</ref>* HL7 V3 Datentypen <ref name="HL7 Version 3 Standard: Data Types">HL7 Version 3 Standard: Data Types – Abstract Specification, Release 2[http://www.hl7.org/documentcenter/private/standards/v3/edition_web/infrastructure/datatypes_r2/datatypes_r2.html]</ref> * HL7 Template-Austauschformat Specification and Use of Reusable Information Constraint Templates, Release 1<ref name="Templates Specification"> HL7 Templates Standard: Specification and Use of Reusable Information Constraint Templates, Release 1 [ILFhttp:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020|Allgemeinen Implementierungsleitfadens 2020//www.hl7.org/implement/standards/product_brief.cfm?product_id=377] </ref>  Die HL7 Standards können über die HL7 Anwendergruppe Österreich (HL7 Austria)<ref>HL7 Austria [http://www.hl7.at/ www.hl7.at]</ref>, die offizielle Vertretung von Health Level Seven International in Österreich bezogen werden ([https://www.hl7.at www.HL7.at]'''). Alle auf nationale Verhältnisse angepassten und veröffentlichten HL7-Spezifikationen können ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren in jeder Art von Anwendungssoftware verwendet werden.{{EndILFBox}}
==Verbindlichkeit==
Die Verbindlichkeit und die Umsetzungsfrist dieses Leitfadens sind im Patientenverfügungsgesetz (§ 14d PatVG, im Sinn des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 § 28 Abs. 2) sowie in den darauf fußenden Verordnungen geregelt.
Der Leitfaden in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung sowie die aktualisierten Terminologien sind vom zuständigen Minister Ministerium auf www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.Hauptversionen, also Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens, welche zusätzliche verpflichtende Konformitätskriterien enthalten („Mandatory“ "Mandatory" (M), „Required“ "Required" (R) und „Fixed“ "Fixed" (F)), sind mit ihren Fristen zur Bereitstellung per Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen (Nebenversionen) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht werden.
Die Anwendung dieses Implementierungsleitfadens hat im Einklang mit der Rechtsordnung der Republik Österreich und insbesondere mit den relevanten Materiengesetzen (z.B. Ärztegesetz 1998, Apothekenbetriebsordnung 2005, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Rezeptpflichtgesetz, Datenschutzgesetz 2000, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Patientenverfügungsgesetz 2019) zu erfolgen. Technische Möglichkeiten können gesetzliche Bestimmungen selbstverständlich nicht verändern, vielmehr sind die technischen Möglichkeiten im Einklang mit den Gesetzen zu nutzen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liegt im Verantwortungsbereich der Ersteller der CDA-Dokumente.
 
==Wichtige unterstützende Materialien==
{{BeginYellowBox}}
*Schematron-Prüfregeln
Die im weiteren angeführten Template-Spezifikationen wurden im Art-Decor-Projektrepository [https://art-decor.org/art-decor/decor-templates--at-pv-?section=templates Patientenverfügung] erstellt und können dort zusätzlich zu diesem Leitfaden in einer Implementierer-freundlichen Ansicht eingesehen werden. Gemeinsam mit diesem Leitfaden werden auf der Website der ELGA GmbH ([http://www.elga.gv.at/CDA www.elga.gv.at/CDA]) weitere Dateien und Dokumente zur Unterstützung bereitgestellt.
'''Fragen, Kommentare oder Anregungen''' für die Weiterentwicklung können an [mailto:cda@elga.gv.at cda@elga.gv.at] gesendet werden. Weitere Informationen finden Sie unter [http://www.elga.gv.at/CDA www.elga.gv.at/CDA]. {{EndYellowBox}}
==Bedienungshinweise==
{{EndILFBox}}
''<u>Themenbezogenes CDA Beispiel-Fragment im XML Format:</u>''
{{BeginILFGreenBox}}<pre class="ilfbox_code">'''<BEISPIEL>'''<br /><languageCode code="de-AT" />{{EndILFGreenBox}}</pre>
<div class="toccolours mw-collapsible mw-collapsed" overflow:auto;">
=Einleitung=
==Ausgangslage und Motivation==
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient /eine Patientin bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann und die dann wirksam werden soll, wenn er /sie zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
Abhängig davon, ob die Patientenverfügung bestimmte rechtliche Erfordernisse erfüllt, werden '''"Verbindliche Patientenverfügungen" ''' und '''"Andere Patientenverfügungen" ''' unterschieden. Welche Kriterien beim Erstellen von Patientenverfügungen zu erfüllen sind, wird im [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen] festgeschrieben.
Verbindliche Patientenverfügungen müssen jedenfalls nach einem Zeitraum von maximal 8 Jahren erneuert werden.
Ärzte und Ärztinnen müssen eine Patientenverfügung berücksichtigen; umso mehr, je mehr diese die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt(PatVG § 9). Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer verbindlichen Patientenverfügung kann als eigenmächtige Heilbehandlung gemäß § 110 StGB gerichtlich strafbar sein.
Die Ermittlung, ob eine (verbindliche) Patientenverfügung vorliegt, muss für behandelnde ÄrztInnen praktikabel und möglichst einfach sein, idealerweise über eine zentrale Abfragemöglichkeit für ganz Österreich. Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
Hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben:
*In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, beschrieben sein oder daraus hervorgehen. Es muss auch hervorgehen, dass der Patient /die Patientin die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).*Ein Arzt /eine Ärztin muss den Patienten /die Patientin über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen /deren Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten /die Patientin über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient /die Patientin entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten /von der Patientin erneuert werden.
'''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''
*Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift von Patient PatientIn / aufklärendem Arzt / Rechtskundigen
*Datum der Errichtung
*Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind
*Bestätigung, dass der Patient /die Patientin die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt
Optionale Angabe:
*Weitere Anmerkungen des Patienten/der Patientin
*Benennung einer konkreten Vertrauensperson
*Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person
==Zweck des Dokuments==
Der vorliegende Implementierungsleitfaden beschreibt die einheitliche Implementierungsvorschrift für Patientenverfügungen im österreichischen Gesundheitswesen. Der Leitfaden basiert auf den vorangegangenen Erfahrungen in der Erstellung von Implementierungsleitfäden für ELGA CDA Dokumente. Der Header beinhaltet zum einen administrative Daten (allgemeine Angaben zum Dokument, Daten zum Patienten, usw.) und dient zum anderen auch als Quelle für die Metadaten, die bei der Registrierung des Dokuments in ELGA verwendet werden. Der eigentliche Inhalt der Patientenverfügung ist im so genannten „Body“ "Body" enthalten.
{{BeginILFBox}}
Elemente des Headers und Bodys orientieren sich am bestehenden [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020|Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente 2020]].{{EndILFBox}}
==Zielgruppe==
Anwender dieses Dokuments sind Softwareentwickler SoftwareentwicklerInnen und BeraterBeraterInnen, die allgemein mit Implementierungen und Integrationen im e-Health-Umfeld, aber auch mit ELGA e-Befunden oder e-Medikation betraut sind. Weiters richtet sich der Leitfaden an alle an der Erstellung von Gesundheitsdaten und Gesundheitsdokumenten beteiligten Personen, einschließlich der Endbenutzer EndbenutzerInnen der medizinischen Softwaresysteme und der Angehörigen von Gesundheitsberufen.
=Leitfadenerstellungs- und Harmonisierungsprozess=
Für die Ausgestaltung der Inhalte von „CDA Implementierungsleitfäden“ "CDA Implementierungsleitfäden" ist eine breite Beteiligung der Stakeholder wesentlich, um die praktische Nutzbarkeit und die Akzeptanz durch die ELGA-Benutzer BenutzerInnen sicherzustellen. Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen ist die Einigung auf Vorgaben für einheitliche Dokumentation und Codierung der Information. Diese durch die Arbeitsgruppen erreichte „Harmonisierung“ "Harmonisierung" etabliert neue nationale Qualitätsstandards der medizinischen Dokumentation.
Im speziellen Fall der Patientenverfügung gelten nur Vorschriften für die Errichtung, die sich aus dem PatVG (BGBl. I Nr. 55/2006) ergeben, nicht aber für den medizinisch/fachlichen Inhalt. Eine Harmonisierung des Inhalts wurde daher nicht durchgeführt.
Der ELGA CDA-Koordinator evaluiert in regelmäßigen Abständen, ob und welche Änderungen (etwa durch neue medizinische oder gesetzliche Anforderungen) notwendig sind. Aufgrund des Berichtes des ELGA CDA-Koordinators empfiehlt die ELGA GmbH die Erstellung von Revisionsversionen der bestehenden Leitfäden. Die geplanten Änderungen sollen mit den maßgeblichen Stakeholdern abgestimmt werden.
Neue Versionen, die „verpflichtende Elemente“ "verpflichtende Elemente" (Sections oder Entries) neu einführen oder entfernen, sind „Hauptversionen“"Hauptversionen", die jedenfalls über eine Durchführungsverordnung verbindlich gemacht und veröffentlicht werden. Andere Versionen sind „Nebenversionen“"Nebenversionen". Alle verbindlichen Versionen sind auf http://www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
==Autoren und Mitwirkende==
!Begriff!!Definition
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|'''ELGA Teilnehmer-TeilnehmerIn'''|ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer TeilnehmerIn ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche (gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012).
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|'''Aufklärender Aufklärende/r Arzt/Ärztin'''|Eine PersonEin Arzt/eine Ärztin, der/die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient /die Patientin die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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|'''Rechtskundige Person'''
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|'''Patientenverfügungs-Register'''
|Das zentrale Patientenverfügungsregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle Patientenverfügungen der Patientinnen und Patienten gespeichert werden. Eine Auflistung der gespeicherten Daten ist dem vorliegenden CDA Implementierungsleitfaden für Patientenverfügungen zu entnehmen.
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|'''Patientenverfügungs-Anwendung'''
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|'''Verbindliche Patientenverfügung'''
| Eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist). In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Außerdem muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. Die Ärztin/der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten(PatVG Abschnitt 2).
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|'''Andere Patientenverfügungen'''
=User Storys ("Anwendungsfälle")=
Die Einsatzszenarien für Patientenverfügungen in ELGA werden in Form von User Storys ("Anwendungsfälle") knapp beschrieben, um dem Leser Lesern den Hintergrund zu vermitteln. Diese Beschreibung der Anwendungsfälle ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung.
In den Anwendungsfällen wird derzeit davon ausgegangen, dass nur berechtigte Mitarbeiter MitarbeiterInnen der ELGA Ombudsstellen schreibenden Zugriff auf Patientenverfügungen in ELGA haben. Rechtskundige Personen gem. PatVG § 6 (1) können dies durch Übermittlung des Dokuments an die ELGA Ombudsstelle delegieren. Dies erfolgt außerhalb von ELGA und wird im Rahmen dieses Leitfadens daher nicht betrachtet. Sofern die technischen Möglichkeiten durch entsprechende Verordnung näher ausgestaltet sind und zur Verfügung stehen, können auch rechtskundige Personen (gem. PatVG § 6 (1)), entsprechenden Zugriff in ELGA erhalten und auch zur Einstellung von Patientenverfügungen in ELGA verpflichtet werden. Der Leitfaden wird in diesem Fall in einer neuen Version entsprechend angepasst.
Alternativ zu den im Folgenden beschriebenen Anwendungsfällen wäre denkbar, dass Patientinnen und Patienten in speziell eingerichteten ELGA Ombudsstellen medizinische und rechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Patientenverfügung erhalten und diese direkt vor Ort errichten, ändern, erneuern oder widerrufen und in ELGA verfügbar machen lassen können. Die beschriebenen Abläufe beziehen sich auf jegliche Patientenverfügungen, ungeachtet davon , ob die Formvorschriften und Anforderungen an verbindliche Patientenverfügungen erfüllt sind oder nicht (siehe auch § 8 PatVG).
==UC 1 Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung stellen==
===UC 1 Beschreibung===
#Eine Patientin Frau Huber möchte ihren Willen hinsichtlich der Ablehnung einer oder mehrerer medizinischer Behandlungen in Form einer verbindlichen Patientenverfügung dokumentieren und über ELGA einsehbar machen. Sie vereinbart dazu einen Termin mit einem ihrem praktischen Arzt Dr. Hausarzt für das notwendige Aufklärungsgespräch. Der aufklärende Arzt Dr. Hausarzt informiert und berät die Patientin Frau Huber über Bedeutung und mögliche medizinische Folgen der Patientenverfügung und dokumentiert, weshalb sie diese zutreffend einschätzen kann. Der aufklärende Arzt Dr. Hausarzt bestätigt das vorgenommene Aufklärungsgespräch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift und durch eigenhändige Unterschrift. Weiters nimmt der Arzt Dr. Hausarzt die Patientenverfügung in seine lokale Patientenakte auf. ''Anmerkung: Optional kann auch ein vom Patienten/von der Patientin mitgebrachtes Patientenverfügungs-Formular zur Dokumentation genutzt werden''. #Die Patientin Frau Huber vereinbart einen Termin bei ihrer RechtsberaterinDr. Jus, um die verbindliche Patientenverfügung rechtsgültig zu errichten. Dabei klärt die Rechtsberaterin die Patientin Dr. Jus Frau Huber über die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs auf. Die Rechtsberaterin Dr. Jus bestätigt dies auf dem Formular unter Angabe von NamenName, Anschrift, Datum und ihrer Unterschrift. Formell ist die verbindliche Patientenverfügung nun rechtsgültig.# Da die Patientin Frau Huber ELGA-Teilnehmerin ist, und keinen Widerspruch gegen die Speicherung in ELGA äußert und kein generelles Opt-Out in ELGA besteht, kann die Patientenverfügung nun in ELGA zur Verfügung gestellt werden(siehe ''UC 1 Ablauf''). Eine generelle Aufklärung über ELGA durch die rechtskundige Person ist nicht vorgesehen.''Anmerkung: Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen für "verbindliche Verbindliche Patientenverfügungen" (gem. PatVG) erfüllen, sind auf Verlangen der Patientin/des Patienten ebenfalls in die ELGA aufzunehmen. Der Dokumenttyp wird in ELGA nicht unterschieden. Eine generelle Aufklärung über ELGA durch die rechtskundige Person ist nicht vorgesehen.''
===UC 1 Akteure===
*Frau Huber (ELGA-TeilnehmerTeilnehmerin)*Dr. Hausarzt (Aufklärender Arzt)*Dr. Jus (Rechtskundige Person, wie z.B. Rechtsanwalt und Notar (gemäß PatVG § 6 (1))*Herr Schneider (ELGA Ombudsstelle)
===UC 1 Vorbedingung===
*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin Frau Huber und möchte ihre rechtsgültige Patientenverfügung in ELGA verfügbar haben.*Der Herr Schneider ist als Mitarbeiter der ELGA-Ombudsstelle ist im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeiten.
===UC 1 Ablauf===
Die Patientin Frau Huber bringt die rechtsgültige Patientenverfügung zur ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter Herr Schneider identifiziert die ELGA-Teilnehmerin Frau Huber (z.B. über mittels Personalausweis, Reisepassoder Pass) und digitalisiert die Patientenverfügung. Dabei wird erhoben, ob die verbindliche Patientenverfügung über den maximal möglichen Zeitraum (8 Jahre) gültig bleiben soll oder von Frau Huber eine kürzere Frist gewünscht wird. Die gewählte Frist für die Verbindlichkeit, das Datum der Errichtung der Patientenverfügung, der Frau Hubers Name der (als Person, die die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA verlangt hat), sowie die eindeutige Kennung des verantwortlichen von Herrn Schneider (als verantwortlicher Ombudsstellen-Mitarbeiters Mitarbeiter) werden vom Ombudsstellen-Mitarbeiter von Herrn Schneider im Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle erfasst. Abschließend generiert das Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle das CDA Dokument „Patientenverfügung“"Patientenverfügung", das konform zu den Vorgaben dieses CDA Implementierungsleitfaden ist, und stellt dieses gemeinsam mit den erforderlichen Dokument-Metadaten in ELGA zur Verfügung. 
===UC 1 Ergebnis===
Das CDA-Dokument vom Typ „ELGA Patientenverfügung“ "Patientenverfügung" wurde in ELGA zur Verfügung gestellt und bleibt dort ungeachtet der Verbindlichkeit bis zehn Jahre nach dem Tod der Patientin von Frau Huber verfügbar, sofern zuvor kein ELGA Opt-Out durchgeführt wurde.
''AnmerkungAnmerkungen: *''Alle Patientenverfügungen sind zu beachten, solange sie nicht von der Patientin/vom Patienten widerrufen werden.*''Sofern es sich um eine verbindliche "Verbindliche Patientenverfügung " handelt, verliert diese nach Ablauf von acht Jahren nach Errichtung ihre Verbindlichkeit, wenn der/die Patientin ELGA-TeilnehmerIn nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. ''*''Die verbindliche Patientenverfügung kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden (siehe UC "Patientenverfügung erneuern"), wodurch die 8-Jahresfrist bzw. zuvor kürzer festgelegt Frist neu zu laufen beginnt. '' *''Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.''
==UC 2 Patientenverfügung in ELGA erneuern oder ändern==
Der Patientenwille kann jederzeit durch eine neue Patientenverfügung aktualisiert werden. Eine neue Patientenverfügung ergibt sich entweder durch inhaltliche Änderungen, wobei ein neues CDA Dokument „Patientenverfügung“ generiert wird "Patientenverfügung" (mit neuer eingebetteter PDF-Patientenverfügung) erstellt werden muss (siehe ''UC 2b Patientenverfügung mit Änderungen in ELGA erneuern'') oder bei ausschließlicher Änderung der Verbindlichkeitsdauer (Verlängerung der Verbindlichkeit), hier kann das wird die bestehende Dokument eingebettete PDF-Patientenverfügung mit aktualisierten Gültigkeitsfristen in ein neues CDA Dokument "Patientenverfügung" gespeichert werden(siehe ''UC 2a Patientenverfügung ohne Änderung erneuern'').
Patientenverfügungen verlieren nach einer Frist von 8 Jahren nach dem Errichtungsdatum ihre Verbindlichkeit ===UC 2 Akteure===*Frau Huber (ELGA- oder nach einer vom Patienten kürzer gewählten FristTeilnehmerin)*Dr. Hausarzt (Aufklärender Arzt)*Dr. Verbindliche Patientenverfügungen können verlängert werdenJus (Rechtskundige Person, unverbindliche Patientenverfügungen bleiben dauerhaft gemäß PatVG § 6 (oder bis zu einem Widerruf1))*Herr Schneider (ELGA Ombudsstelle) bestehen.
Jede Änderung einer Patientenverfügung, sei es eine inhaltliche Änderung oder Verlängerung, resultiert in der zur Verfügungstellung eines neuen CDA Dokuments „Patientenverfügung“.
===UC 2 Akteure===
*ELGA-Teilnehmer
*Aufklärender Arzt
*ELGA Ombudsstelle
*Rechtskundige Person (gemäß PatVG § 6. (1))
===UC 2 Vorbedingung===
*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und Frau Huber besitzt bereits eine Patientenverfügung in ELGA.*Der Herr Schneider ist als Mitarbeiter der ELGA- Ombudsstelle ist im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeiten.  
===UC 2a Patientenverfügung erneuern - ohne Änderungen (Verbindliche Patientenverfügung verlängern)===
====UC 2a Beschreibung====
Die Patientin Frau Huber möchte, dass ihre Patientenverfügung nach Ablauf von 8 Jahren weiterhin verbindlich bleibt und möchte daher ihre Patientenverfügung in ELGA unverändert erneuern. Sie vereinbart einen Termin bei einem ArztDr. Hausarzt, der sie in dieser Angelegenheit umfassend über die Folgen aufklärt. Das Ergebnis des Gesprächs wird dokumentiert (z.B. in einem Formular: „Erneuerung "Erneuerung einer Patientenverfügung“Patientenverfügung").
====UC 2a Ablauf====
#Da die Patientin Frau Huber keine Änderungen an der ihrer bestehenden Patientenverfügung vornehmen möchte, dokumentiert der Arzt Dr. Hausarzt dies in dem von der Patientin mitgebrachten Dokument „Erneuerung "Erneuerung der Patientenverfügung“Patientenverfügung". #Eine erneute optionale Rechtsberatung ist optionalbei Dr. Jus wird von Frau Huber nicht in Anspruch genommen.#Die Patientin Frau Huber übermittelt das Dokument zur Erneuerung der Patientenverfügung der ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter , Herr Schneider, identifiziert die ELGA-Teilnehmerin Frau Huber (z.B. über mittels Personalausweis, Reisepassoder Pass) und archiviert das zugesendete übermittelte Dokument. Er ruft die ursprüngliche die Patientenverfügung aus ELGA ab. Das Datum der Errichtung der Erneuerung der Patientenverfügung, der Name der von Frau Huber, als Person, die die Aufnahme dieser in ELGA verlangt hat, sowie die seine eigene eindeutige Kennung des verantwortlichen als verantwortlicher Ombudsstellen-Mitarbeiters Mitarbeiter werden erfasst und als neue Metadaten mit dem PDF-Inhalt der ursprünglichen Patientenverfügung in ein neues CDA Dokument übernommen.
====UC 2a Ergebnis====
Es Für Frau Huber liegt ein weiteres Dokument einer eine neue verbindlichen Patientenverfügung in ELGA vor. Die neue Gültigkeitsdauer entspricht der der zugrundeliegenden Patientenverfügung, beginnt aber ab dem Erneuerungsdatum erneut der Bestätigung der erfolgten ärztlichen Aufklärung zu laufen. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt ebenfalls kann in ELGA weiterhin abrufbareiner Historie abgerufen werden.
===UC 2b Patientenverfügung in ELGA erneuern - mit Änderungen===
====UC 2b Beschreibung====
Einige Jahre nach Errichtung ihrer verbindlichen Patientenverfügung möchte die Patientin Frau Huber eine weitere medizinische Behandlung ablehnen und diese in ihre Patientenverfügung in ELGA aufnehmenlassen. Sie Da es nur '''eine''' gültige Patientenverfügung geben kann, benötigt daher Frau Huber eine neue Patientenverfügung, welche alle ihre alte Patientenverfügung ersetzt und all ihre aktuellen Behandlungswünsche kumuliert*. Sie vereinbart einen Termin bei einem ArztDr. Hausarzt, der sie in dieser Angelegenheit umfassend berät. ''*Anmerkung: PatVG § 14a.(5) hält fest, dass ein ELGA-GDA die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung zu erheben hat.'' 
====UC 2b Ablauf====
#Der Arzt Dr. Hausarzt ruft die bestehende Patientenverfügung aus der ELGA der Patientin von Frau Huber ab (UC 4). Er klärt die Patientin Frau Huber über die medizinischen Folgen ihrer geänderten Patientenverfügung auf, dokumentiert dies in einem neuen Dokument und bestätigt dies unter Angabe von Namen, Anschrift und eigenhändiger Unterschrift.#Eine erneute optionale Rechtsberatung ist optional möglichbei Dr. Jus wird von Frau Huber nicht in Anspruch genommen.#Die Patientin Frau Huber übermittelt die neue Patientenverfügung der ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter Herr Schneider identifiziert die ELGA-Teilnehmerin Frau Huber (z.B. mittels Personalausweis oder Pass) und prüft, ob bereits eine verbindliche Patientenverfügung in ELGA existiert (denn nur dann, darf die Bestätigung des Rechtsberaters fehlen). Da dies der Fall ist, digitalisiert er das neue Dokument und erstellt ein neues '''CDA Dokument „ELGA Patientenverfügung“"Patientenverfügung"''' in ELGA (Metadaten gleich wie bei UC1).
====UC 2b Ergebnis====
Es Für Frau Huber liegt nun eine neue verbindliche Patientenverfügung in ELGA Patientenverfügung vor, welche alle Behandlungswünsche der Patientin kumuliert. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt ebenfalls in einer Historie in ELGA weiterhin abrufbar.
Die neue Gültigkeitsdauer einer der verbindlichen Patientenverfügung beginnt ab Erneuerungsdatum und endet nach 8 Jahren oder einer kürzeren , da keine frühere Frist, wenn die Gültigkeitsdauer der Verbindlichkeit der Patientenverfügung von der Patientin zuvor verkürzt Frau Huber gesetzt wurde. Die Patientenverfügung bleibt bis auf Widerruf zehn Jahre nach dem Tod der Patientin von Frau Huber in ELGA verfügbar, sofern zuvor kein ELGA Opt-Out durchgeführt wurde.
''Anmerkung: '''Jede''' vom von einer Patienten/einem Patienten nachträglich gewünschte '''Änderungoder Ergänzung''' ihrer/seiner Patientenverfügung resultiert in dieser User Story: Es muss immer eine neue Patientenverfügung erstellt werden.''
==UC 3 Patientenverfügung widerrufen==
===UC 3 Beschreibung===
Die Patientin Frau Huber hat ihre Meinung geändert und möchte nun die Patientenverfügung widerrufen. Um ihre in ELGA gespeicherte Patientenverfügung zu widerrufen, vereinbart sie einen Termin mit der ELGA Ombudsstelle. ''Anmerkung: Der Widerspruch Widerruf kann grundsätzlich bei jeder rechtskundigen Person eingelegt werden, wobei noch zu definieren ist, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung in ELGA erfolgen kann, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle.''
===UC 3 Akteure===
*Frau Huber (ELGA-TeilnehmerTeilnehmerin)*Herr Schneider (ELGA Ombudsstelle)
===UC 3 Vorbedingung===
 *Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat Frau Huber besitzt bereits eine Patientenverfügung errichten lassen, welche über in ELGA verfügbar ist.*Der Herr Schneider ist als Mitarbeiter der ELGA-Ombudsstelle ist entsprechendem dem im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeiten.
===UC 3 Ablauf===
Der zuständige Herr Schneider identifiziert als zuständiger Mitarbeiter in der ELGA Ombudsstelle identifiziert die ELGA-TeilnehmerinFrau Huber, lässt sie ein Widerrufsdokument unterschreiben und digitalisiert dieses.
Das Datum der Errichtung des Widerrufs, der Name der von Frau Huber als Person, die die Aufnahme des Widerrufs in ELGA verlangt hat, sowie die eindeutige Kennung des verantwortlichen von Herrn Schneider (als verantwortlicher Ombudsstellen-Mitarbeiters Mitarbeiter) werden von Herrn Schneider im Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle erfasst und beim Speichern des „Widerruf“-Dokumentes CDA Dokuments "Widerruf der Patientenverfügung" in ELGA in die Dokumentmetadaten übernommen.
===UC 3 Ergebnis===
Die Patientenverfügung von Frau Huber wurde durch Einstellen des neuen „Widerruf“-Dokumentes CDA Dokuments "Widerruf der Patientenverfügung" in ELGA widerrufen. Der Name der Patientinvon Frau Huber, als Auftraggeberin des Widerrufs, ist im Protokoll ersichtlich. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt ebenfalls ist über eine Historie in ELGA weiterhin abrufbar.
==UC 4 ELGA Patientenverfügung abrufen==
Unter „Lesen“ "Lesen" ist das Suchen und Abrufen von Patientenverfügungen in ELGA zu verstehen. Für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gilt, dass die Patientenverfügungen ausschließlich aus ELGA und den eigenen ärztlichen Dokumentationen ("Krankengeschichte" oder "ärztliche Dokumentation" gem § 14 Abs. 1 PatVG) erhoben werden, dies sonst aber an keiner anderen Stelle erfolgen muss. ELGA-GDA handeln somit sorgfältig, wenn sie versuchen, Patientenverfügungen in ELGA oder eigenen ärztlichen Dokumentation zu erheben. Darüber hinaus besteht keine Nachforschungspflicht. Ein behandelnder Arzt ist nicht zur „interpretatorischen Zusammenschau“ "interpretatorischen Zusammenschau" mehrerer Dokumente verpflichtet, nur die jeweils aktuelle Version muss erhoben, d.h. eingesehen werden. Er darf davon ausgehen, dass die jeweils letzte Patientenverfügung gemäß ihrem Errichtungsdatum alle relevanten Informationen enthält. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich um eine verbindliche oder eine andere Patientenverfügung handelt.
===UC 4 Beschreibung===
====Abruf durch ELGA-GDA====
*'''Behandelnder Arzt:''' Die Patienten wird Frau Huber liegt nach einem schweren Unfall wochenlang auf der Intensivstation aufgenommen und ist nicht ansprechbar. Ihr Zustand ist stabil, verschlechtert sich von Tag zu Tag bis die Patienten nicht mehr bei Bewusstsein isttäglich. Der behandelnde Arzt Dr. Klink sieht in der ELGA der Patientin, dass eine Patientenverfügung vorliegt. Er kann nun die medizinische Behandlung entsprechend dem Willen der Patientin von Frau Huber vornehmen. Der behandelnde Arzt Dr. Klinik dokumentiert das Vorhandensein der Patientenverfügung in der Krankengeschichte der Patientinvon Frau Huber.*'''Aufklärender Arzt:''' Auch ein aufklärender Arzt Dr. Hausarzt kann im Zuge von UC 1 und UC 2 in ELGA vorliegende Patientenverfügungen abrufen.
====Abruf durch ELGA-Teilnehmer====
Die Patientin Frau Huber loggt sich über das ELGA Portal in ihre ELGA ein und kann dort ihre Patientenverfügung und evtl. vorhandene Erneuerungen (bzw. Erneuerung oder den Widerruf ) einsehen. Sie kann z.B. kontrollieren, wie lange diese ihre Patientenverfügung noch verbindlich ist und sieht im Protokoll, wer wann darauf zugegriffen hat.
====Abruf durch ELGA Ombudsstelle====
Die Patientin Frau Huber geht zur Ombudsstelle und lässt dort ihre PV Patientenverfügung abrufen und ausdrucken.
===UC 4 Akteure===
*Frau Huber (ELGA-TeilnehmerTeilnehmerin)
*ELGA Ombudsstelle (in Vertretung des ELGA-Teilnehmers)
*ELGA GDA
===UC 4 Vorbedingungen===
* Der jeweilige Akteur ist entsprechendem entsprechend dem ELGA-Berechtigungssystem autorisiert, Patientenverfügungen in ELGA zu abzurufen. 
===UC 4 Ergebnis===
Die Patientenverfügung in ELGA wurde abgerufen, die abrufende Person wurde protokolliert.
==UC 5 ELGA Patientenverfügung löschen==
Ein Löschen von Patientenverfügungen durch ELGA-Teilnehmer oder durch die Ombudsstelle (in Vertretung des ELGA-Teilnehmers) ist gesetzlich nicht vorgesehen.  Die Auftragsverarbeiter, die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, haben die in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügung zehn Jahre nach dem Tod der ELGA-Teilnehmerin von Frau Huber automatisch zu löschen.  Die  Die Löschung von Patientenverfügungen ist ein automatischer Prozess, wird hier nur der Vollständigkeit halber angeführt.
===UC 5 Beschreibung===
Die Patientin Frau Huber ist vor 10 Jahren verstorben, die ELGA ihre Patientenverfügung muss gelöscht werden.
===UC 5 Akteure===
Auftragsverarbeiter, der die Datenspeicher und Verweisregister in ELGA betreibt .
===UC 5 Vorbedingungen===
Der Tod der Patientin von Frau Huber ist vor 10 Jahren eingetreten. Die Patientin Sie hatte eine Patientenverfügung in ELGA. ===UC 6 5 Ergebnis===Die ELGA Patientenverfügung wurde aus dem ELGA Patientenverfügungsregister gelöscht.
<div class="landscape">
=Allgemeine Richtlinien für ELGA CDA-Implementierungsleitfäden=
{{BeginILFBox}}
Die Das Kapitel [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Allgemeine_Richtlinien_f.C3.BCr_ELGA_CDABCr_CDA-Implementierungsleitf.C3.A4den|allgemeinen ''Allgemeine Richtlinien für ELGA CDA-Implementierungsleitfäden'']] sollen des Allgemeinen Implementierungsleitfadens soll beachtet werden.
{{EndILFBox}}
nalität
!CDA-Element
clinicalDocument./ClinicalDocument/
!Beispiel
!Erklärung
|formatCode
|R
|.hl7at:formatCode|<nowiki>urn:hl7-at:patv:20201.0.0+yyyymmdd</nowiki>|Version des Implementierungsleitfadens Patientenverfügung für XDSdocumentEntry.formatCode(mit dem Publikationsdatum dieses Leitfadens)
|-
|typeCode
|R
|.code
|
*@code="42348-3"
|classCode
|R
|.code./translation
|
*@code="42348-3"
*@displayName="Advance directives"
*@codeSystem="2.16.840.1.113883.6.1"
|Bezeichnet die „Dokumentklasse“ "Dokumentklasse" in dem untergeordneten "translation"-Element.
|-
|title
|R
|.title
|"Patientenverfügung"
|Gültige Werte "Patientenverfügung", "Erneuerte verbindliche Patientenverfügung", "Widerrufder Patientenverfügung"
|-
|eventCodeList
|R
|.documentationOf./serviceEvent./code
|
*@code="398295005"
|serviceStartTime
|R
|.documentationOf./serviceEvent./effectiveTime./low|Zeitpunkt Beginn
|Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der verbindlichen Patientenverfügung.
|-
|serviceStopTime
|R
|.documentationOf./serviceEvent./effectiveTime./high
|Zeitpunkt Ende
|Zeitpunkt des Endes der Gültigkeit der verbindlichen Patientenverfügung.
=Konformitätsprüfung=
Ein zu diesem Implementierungsleitfaden konformes CDA-Dokument ist zunächst ein valides CDA Release 2.0 XML-Dokument mit [[#CDA_Header|Header]] und [[#CDA_Body|Body]]. Darüber hinaus erfüllt es alle in diesem Leitfaden festgelegten „Geschäftsregeln“"Geschäftsregeln".
Dies spiegelt ein generelles Konzept im Umgang mit Dokumenten wiederwider: die Validierung in zwei Schritten. Im ersten Schritt stellt dies die Validierung gegen zugehörige '''W3C Schemas''' dar. Das verwendete Schema ist das geringfügig erweiterte offizielle CDA Release 2.0 Schema (siehe [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Schema-Pr.C3.BCfung|Schema-Prüfung]]). Darüber hinaus existieren eine Reihe von '''Schematron''' Regeln, die für einen zweiten Validierungsschritt genutzt werden und letztlich die Detailregelungen in diesem Leitfaden wiedergeben, sowie die Einhaltung der Geschäftsregeln (Optionalität, Kardinalität/Multiplizität, Datentypen, Wertebereiche, Abhängigkeiten) sicherstellen (siehe [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Schematron-Pr.C3.BCfung|Schematron-Prüfung]]). Geschäftsregeln für Abschnitte oder Elemente werden auch technisch zu '''„Templates“"Templates"''' zusammengefasst. Eine XML-Instanz, die kein valides CDA-Dokument ist oder sich nicht gegen das XSD-Schema validieren lässt oder im Widerspruch zu den angegebenen Geschäftsregeln steht, ist kein gültiges CDA-Dokument im Sinne dieses Implementierungsleitfadens.
{{BeginYellowBox}}
Hinweis: Nicht alle Geschäftsregeln können mit Schema oder Schematron geprüft werden (etwa Inhalte von Multimedia-Attachments, Dokumentengröße). Zusätzliche Validierungsschritte sind gegebenenfalls notwendig, um alle Regeln zu überprüfen zu können.
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Hoheitsbereich_des_Dokuments_.28.E2.80.9ErealmCode.E2.80.9C.29|Hoheitsbereich des Dokuments]]
|realmCode
| 1..1 M||fixer Wert: de-AT
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentformat_.28.E2.80.9EtypeId.E2.80.9C.29|Kennzeichnung CDA R2]]
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Erstellungsdatum_des_Dokuments_.28.E2.80.9EeffectiveTime.E2.80.9C.29|Erstellungsdatum des Dokuments]] (medizinisch relevantes Datum)
|effectiveTime
|1..1 M||'''Rechtliches Errichtungsdatum der (eigebetteteneingebetteten) Patientenverfügung''' / der Erneuerung / des Widerrufs. Entspricht dem Datum, an dem das Dokument unterschrieben wurde. Im Fall der verbindlichen Patientenverfügung ist das das Errichtungsdatum bei der rechtskundigen Person.
(Das Erstellungsdatum des CDA-Dokuments wird unter author.time dokumentiert)
|- style="background:#FFFFFF"
|legalAuthenticator
|style="background:LightSalmon" |'''1..1 M'''
| '''Natürliche Person, die die Aufnahme tatsächlich verlangt''' hat. Das ist im Regelfall die rechtskundige Person, kann unter Umständen auch der Patient /die Patientin selbst sein, wenn keine rechtskundige Person involviert ist (zB z.B. keine verbindliche Patientenverfügung, Erneuerung).
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Weitere_Unterzeichner_.28.E2.80.9Eauthenticator.E2.80.9C.29|Weitere Unterzeichner]]
===Header Level Templates===
{{BeginILFBox}}Die Header Level Templates wurden aus dem bestehenden „Allgemeinen "Allgemeinen Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente“ Dokumente" übernommen. Diese sind unter [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentenstruktur| Allgemeiner Leitfaden - Kapitel Administrative Daten (CDA Header) - Dokumentenstruktur]] Version 2020 zu finden. <br />
'''''Wichtiger Hinweis:''''' <br />Header-Elemente, welche '''spezifisch für die Patientenverfügung angepasst''' wurden, sind zusammenfassend in der [[ILF:Patientenverfügung#.C3.9Cbersichtstabelle_der_CDA_Strukturen_des_Headers|'''"Übersichtstabelle der CDA Strukturen des Headers"''']] und detailliert im [[ILF:Patientenverfügung#Document_Level_Templates|'''"Document Level Template"''']] beschrieben. {{EndILFBox}}
===Weitere CDA Fragmente===
{{BeginILFBox}}Die weiteren CDA Fragmente, oder auch Compilation Templates genannt, wurden aus dem bestehenden „Allgemeiner "Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente“ Dokumente" übernommen. Diese sind auch unter [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Sonstige_Templates_.28Fragmente.29 | Allgemeiner Leitfaden - Kapitel Sonstige Templates (Fragmente)]] zu finden.{{EndILFBox}}
====Address Compilation====
{{:1.2.40.0.34.6.0.11.9.22/dynamic}}
====Device Compilation ====
{{:1.2.40.0.34.6.0.11.9.2218/dynamic}} 
====Organization Compilation with id, name ====
{{:1.2.40.0.34.6.0.11.9.5/dynamic}}
2.168
Bearbeitungen

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