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ILF:Leitfaden PHC Statusbericht

16 Bytes hinzugefügt, 08:31, 3. Aug. 2017
Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
4. Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
''(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:
1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen der eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a) zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind sowie
2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.''
5. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs„''Abs. 2“ 2''“ die Wortfolge „und „''und Abs. 2a“ 2a''“ eingefügt.
6. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
''(5) § 9 Abs. 2, § 24a samt Überschriften, die Überschrift des 6. Abschnitts sowie § 28 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.''
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_131/BGBLA_2017_I_131.html
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