Änderungen

Wechseln zu: Navigation, Suche

ILF:Patientenverfügung (Version 1)

2.263 Bytes hinzugefügt, 16:09, 3. Dez. 2020
Technischer Hintergrund
<sup>1</sup> Personen sind ohne Titel angegeben
 
=Begriffsdefinitionen=
{| class="wikitable" style="margin-left: 16px; margin-right: 16px;"
!Begriff!!Definition
|-
|'''Patientenverfügungs-Anwendung'''
|Die zentrale Patientenverfügungs-Anwendung umfasst die Fachlogiken für Patientenverfügungen.
|-
|'''Patientenverfügungs-Register'''
|Das zentrale Patientenverfügungsregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle Patientenverfügungen der Patientinnen und Patienten gespeichert werden. Eine Auflistung der gespeicherten Daten ist dem vorliegenden CDA Implementierungsleitfaden für Patientenverfügungen zu entnehmen.
|-
|'''Verbindliche Patientenverfügung'''
|Es gelten hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung und Errichtung und Erneuerung verbindlicher Patientenverfügungen besondere Vorgaben:
 
*In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, beschrieben sein oder daraus hervorgehen. Es muss auch hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).
*Ein Arzt muss den Patienten über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).
*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.
*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten erneuert werden.
 
 
'''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''
 
*Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift von Patient / aufklärendem Arzt / Rechtskundigen
*Datum der Errichtung
*Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind
*Bestätigung, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt
 
Optionale Angabe:
 
*Weitere Anmerkungen des Patienten
*Benennung einer konkreten Vertrauensperson
*Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person
*Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person.
|-
|'''Andere Patientenverfügungen'''
|"Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der "Verbindlichen Patientenverfügung" erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen" (§ 8. PatVG).
|}
 
=Technischer Hintergrund=
3.869
Bearbeitungen

Navigationsmenü