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ILF:Patientenverfügung (Version 1)

776 Bytes hinzugefügt, 18:35, 9. Dez. 2020
K
keine Bearbeitungszusammenfassung
==Verbindlichkeit==
Die Verbindlichkeit und die Umsetzungsfrist dieses Leitfadens sind im Patientenverfügungsgesetz (§ 14d PatVG, im Sinn des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 § 28 Abs. 2) sowie in den darauf fußenden Verordnungen geregelt.
 
Der Leitfaden in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung sowie die aktualisierten Terminologien sind vom zuständigen Minister auf www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
 
Hauptversionen, also Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens, welche zusätzliche verpflichtende Konformitätskriterien enthalten („Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F)), sind mit ihren Fristen zur Bereitstellung per Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen (Nebenversionen) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht werden.
 
Die Anwendung dieses Implementierungsleitfadens hat im Einklang mit der Rechtsordnung der Republik Österreich und insbesondere mit den relevanten Materiengesetzen (z.B. Ärztegesetz 1998, Apothekenbetriebsordnung 2005, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Rezeptpflichtgesetz, Datenschutzgesetz 2000, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Patientenverfügungsgesetz 2019) zu erfolgen. Technische Möglichkeiten können gesetzliche Bestimmungen selbstverständlich nicht verändern, vielmehr sind die technischen Möglichkeiten im Einklang mit den Gesetzen zu nutzen.
 
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liegt im Verantwortungsbereich der Ersteller der CDA-Dokumente.
 
==Wichtige unterstützende Materialien==
{{BeginYellowBox}}
Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Sie kann jederzeit widerrufen werden.
Abhängig davon, ob die Patientenverfügung bestimmte rechtliche Erfordernisse erfüllt, werden "Verbindliche Patientenverfügungen" und "Andere Patientenverfügungen" unterschieden. Welche Kriterien beim Erstellen von Patientenverfügungen zu erfüllen sind, wird im [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen] festgeschrieben (siehe auch Begriffsdefintionen).
Verbindliche Patientenverfügungen müssen jedenfalls nach einem Zeitraum von maximal 8 Jahren erneuert werden.
Die Ermittlung, ob eine (verbindliche) Patientenverfügung vorliegt, muss für behandelnde ÄrztInnen praktikabel und möglichst einfach sein, idealerweise über eine zentrale Abfragemöglichkeit für ganz Österreich. Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
===Allgemeine Vorgaben für verbindliche Patientenverfügungen ===
Hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben:
 
*In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, beschrieben sein oder daraus hervorgehen. Es muss auch hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).
*Ein Arzt muss den Patienten über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).
*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.
*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten erneuert werden.
 
 
'''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''
 
*Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift von Patient / aufklärendem Arzt / Rechtskundigen
*Datum der Errichtung
*Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind
*Bestätigung, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt
 
Optionale Angabe:
 
*Weitere Anmerkungen des Patienten
*Benennung einer konkreten Vertrauensperson
*Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person
*Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person.
==Zweck des Dokuments==
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|'''Verbindliche Patientenverfügung'''
|Hinsichtlich InhaltEine schriftliche Willenserklärung, ärztlicher Aufklärungmit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (gemäß [https:beispielsweise weil sie//www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassunger bewusstlos ist).wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben: *In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen medizinische die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder daraus eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Es Außerdem muss auch aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).*Ein Die Ärztin/der Arzt muss den Patienten über die medizinischen Folgen sich in der Patientenverfügung aufklären und dessen Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und Regel an diese errichten.*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten erneuert werden.  '''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:''' *Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift von Patient / aufklärendem Arzt / Rechtskundigen*Datum der Errichtung*Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind*Bestätigung, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt Optionale Angabe: *Weitere Anmerkungen des Patienten*Benennung einer konkreten Vertrauensperson*Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person*Verpflichtung zur Information einer bestimmten Personhalten.
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|'''Andere Patientenverfügungen'''
{{BeginILFBox}}Die weiteren CDA Fragmente, oder auch Compilation Templates genannt, wurden aus dem bestehenden „Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente“ übernommen. Diese sind auch unter [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Sonstige_Templates_.28Fragmente.29 | Allgemeiner Leitfaden - Kapitel Sonstige Templates (Fragmente)]] zu finden.{{EndILFBox}}
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==Terminologien==
Die erforderlichen Terminologien sind im Folgenden aufgelistet.
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=Anhang=
==Abbildungen==
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