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→Begriffsdefinitionen
|Es gelten hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung und Errichtung und Erneuerung verbindlicher Patientenverfügungen besondere Vorgaben:
*In einer verbindlichen Patientenverfügung (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) müssen medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, beschrieben sein oder daraus hervorgehen. Es muss auch hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).
*Ein Arzt muss den Patienten über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).
*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.
|"Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der "Verbindlichen Patientenverfügung" erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen" (§ 8. PatVG).
|}
=Technischer Hintergrund=