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ILF:E-Impfpass

220 Bytes hinzugefügt, 13:22, 4. Aug. 2021
K
U4 Datenkorrektur durch Behörde
==U4 Datenkorrektur durch Behörde ==
Akteure: e-Impfpass Teilnehmer ("Max Muster"), Akteur in Amtsarzt mit der Rolle "Korrekturberechtigte"("Amelia Amtsarzt")
Szenario:
# Max Mustermann Muster stellt fest, dass Dr. DeCarro, der mittlerweile in Pension ist, beim Übertragen einer Reiseimpfung aus dem Papierimpfpass eine falsche Impfung eingetragen hat und möchte diese in seinem e-Impfpass korrigieren lassen. Er stellt bei der Bezirksverwaltungsbehörde (Rolle "Korrekturberechtigte") einen entsprechenden Antrag.# Die Amelia Amtsarzt aus der Bezirksverwaltungsbehörde ruft den "Kompletten Immunisierungsstatus" von Max Mustermann Muster ab und führt eine entsprechende Änderungen (U5) durch.
# Das Softwaresystem der Bezirksverwaltungsbehörde, übergibt eine korrigierte Version des Dokuments "Update Immunisierungsstatus" (jenes, mit dem Dr. DeCarro damals den falschen Eintrag eingemeldet hat) an die zentrale Anwendung.
# Die zentrale Anwendung ersetzt alle Daten, die durch das originale Dokument "Update Immunisierungsstatus" übernommen worden waren durch die Daten, die in der korrigierten Version enthalten sind. Die korrigierten Daten werden in das Dokument "Kompletter Immunisierungsstatus" eingetragen und Amelia Amtsarzt wird bei den geänderten Einträgen als "Korrigierende Person" geführt.
Grundlegend kann ein GDA nur jene Einträge in der ELGA-Infrastruktur aktualisieren, die von ihm selbst eingetragen wurden. Unter bestimmten Rahmenbedingungen sollen behördliche Stellen Daten im Impfpass korrigieren dürfen (z.B. wenn der impfende GDA, der eine Dokumentation ursprünglich erstellt hat, nicht mehr in der Lage ist, die Daten selbst zu korrigieren). Bei der zentralen e-Impfpass Anwendung gibt es daher ausgewählte GDA, die Bezirksverwaltungsbehörden, die Immunisierungseinträge von anderen GDA aktualisieren oder stornieren dürfen. Dies ist notwendig, da Immunisierungseinträge lebenslang gespeichert werden, und es somit eine vom eintragenden GDA unabhängige Korrekturmöglichkeit falscher Daten geben muss.
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