ILF:Begriffsdefinitionen Telemonitoring-Episodenbericht: Unterschied zwischen den Versionen
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*'''„ELGA-Anwendungen“''' sind jene, die gesetzlich aufgelistet sind und „einen bestimmten Zweck […] von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen und ELGA-Teilnehmer/innen“ verfolgen. | *'''„ELGA-Anwendungen“''' sind jene, die gesetzlich aufgelistet sind und „einen bestimmten Zweck […] von ELGA durch ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter/innen und ELGA-Teilnehmer/innen“ verfolgen. | ||
*'''„e-Health-Anwendungen“''' sind jene, die gesondert gesetzlich aufgelistet sind und „einen bestimmten Zweck […] von ELGA-Komponenten durch Bürger/innen und Gesundheitsdiensteanbieter/innen“ verfolgen. Erste gesetzlich vorgesehene e-Health-Anwendungen sind für die Primärversorgung und den e-Impfpass definiert. <br/> | *'''„e-Health-Anwendungen“''' sind jene, die gesondert gesetzlich aufgelistet sind und „einen bestimmten Zweck […] von ELGA-Komponenten durch Bürger/innen und Gesundheitsdiensteanbieter/innen“ verfolgen. Erste gesetzlich vorgesehene e-Health-Anwendungen sind für die Primärversorgung und den e-Impfpass definiert. <br/> | ||
Während ELGA-Anwendungen ausschließlich von berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden können, können e-Health-Anwendungen von berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und weiteren definierten Gesundheitsdiensteanbietern genutzt werden. Die Berechtigungen für e-Health- und ELGA-Anwendungen sind pro Gesundheitsdiensteanbieter gesetzlich vorgegeben. | Während ELGA-Anwendungen ausschließlich von berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden können, können e-Health-Anwendungen von berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und weiteren definierten Gesundheitsdiensteanbietern genutzt werden. Die Berechtigungen für e-Health- und ELGA-Anwendungen sind pro Gesundheitsdiensteanbieter gesetzlich vorgegeben. | ||
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Aktuelle Version vom 9. März 2020, 12:42 Uhr
Begriffsdefinitionen
Begriff | Definition |
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e-Health-Anwendung vs. ELGA Anwendung | Unter „e-Health Anwendung“ versteht man den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien in gesundheitsbezogenen Produkten, Dienstleistungen und Prozessen. Das sich noch in Entwurf befindliche GTelG unterscheidet daher zwischen „ELGA-Anwendungen“ und „e-Health-Anwendungen“:
Während ELGA-Anwendungen ausschließlich von berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern verwendet werden können, können e-Health-Anwendungen von berechtigten ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern und weiteren definierten Gesundheitsdiensteanbietern genutzt werden. Die Berechtigungen für e-Health- und ELGA-Anwendungen sind pro Gesundheitsdiensteanbieter gesetzlich vorgegeben. |