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→Begriffsdefinitionen
|'''Rechtskundige Person'''
|Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.<ref name="PatVG-2018" />
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|'''Gesundheitsdiensteanbieter (GDA)'''
|Alle Personen und Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen – wie etwa medizinische Betreuung, Untersuchung, Pflege, etc. – erbringen oder Patientinnen/Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen. Die genaue gesetzliche Definition ist in §2 Z 2 Gesundheitstelematikgesetz 2012 zu finden.
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|'''Patientenverfügung'''