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→Ausgangslage und Motivation
=Einleitung=
==Ausgangslage und Motivation==
*die Bereitstellung durch Notare und Notarinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Patientenvertretungen als juristische Berater:innen sowie Ärzte und Ärztinnen müssen eine als medizinische Berater:innen,*den Abruf bzw. die Suche nach digital erfassten Patientenverfügungen für berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter sowie*den niederschwelligen Zugriff für Bürger:innen auf seine:ihre Patientenverfügung berücksichtigen; umso mehr Dies bringt folgende Vorteile und Nutzen mit sich: *ein zentrales Register, das sicherstellt, je dass nur ein Patientenwille digital vorhanden und jederzeit zugänglich ist*mehr diese Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen:Ärzte (Nachforschungspflicht lt. PatVG § 14a (5))*die Voraussetzungen Möglichkeit einer verbindlichen strukturierten Erfassung erleichtert die Dokumentation und unter-stützt zukünftig den Aufklärungsprozess *mehr Sicherheit & Vertrauen für Bürger:innen hinsichtlich der Berücksichtigung ihres Willen im Ernstfall*auch ein Vorsorgedialog wird als andere Patientenverfügungen zentral in der e-Patientenverfügung erfüllt für Nachbehandler:innen gespeichert Die im Jahr 2019 in Kraft getretene Novellierung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG § 9-Novelle 2018)ermöglicht die Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen über die ELGA-Infrastruktur. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer verbindlichen Auch das GTelG 2012 sieht Patientenverfügungen als ELGA-Gesundheitsdaten vor. Die Einführung der e-Patientenverfügung kann ist auch als eigenmächtige Heilbehandlung gemäß § 110 StGB gerichtlich strafbar seineine Maßnahme des strategischen Ziels S1 in der e-Health-Strategie Österreich festgehalten. Damit ist die Grundlage zur Schaffung der zentralen Anwendung e-Patientenverfügung geschaffen, zu der berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) einfach Zugang haben, um nach dem Willen des:der Bürger:in zu handeln.
===Allgemeine Vorgaben für verbindliche Patientenverfügungen ===
Hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben: