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ILF:Patientenverfügung (Version 1)

3.159 Bytes entfernt, 13 Februar
Rechtsanwälte, Notare und rechtskundige Mitarbeiter der Patientenvertretungen
|description=Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
}}
{{#customtitle:Patientenverfügung(Version 2.0.0)}}
<!-- Implementierungsleitfaden Metadaten-->
{{Infobox Dokument
|Group = ELGA CDA<br/>Implementierungsleitfäden
|Title = HL7 Implementation Guide for CDA<sup>&reg;</sup> R2:<br/>Patientenverfügung
|Subtitle = Zur Anwendung im österreichischen<br/>Gesundheitswesen [1.2.40.0.34.7.26.12]
|Short = Patientenverfügung
|Namespace = ILF
|Type = Implementierungsleitfaden
|Version = 2020 (Ballot-Version)2.0.0
|Submitted = ELGA GmbH
|Copyright = © HL7 Austria 20202021|Date = 202013.1202.112026|Status = Normatives Abstimmungsverfahren - Abstimmungsphasein Arbeit
|Verfahren = Normatives Abstimmungsverfahren
|Period = n.a.
{{ILF-TOC limit|4}} <!-- {{Underconstruction}} -->
<!-- Zusammenfassung an erster Stelle -->
{{BeginYellowBox}}Dieses Dokument bildet den '''vollständigen Implementierungsleitfaden der Patientenverfügung''' ab und richtet sich an Softwareentwickler und Berater. Zum besseren Verständnis empfehlen wir Ihnen den zusammenfassenden [[ILF:Patientenverfügung_Guide|Patientenverfügung-Guide]]<ref name="Guide">Patientenverfügung-Guide [https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:Patientenverfügung_Guide '''zusammenfassenden Patientenverfügung-Guide'''https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:Patientenverfügung_Guide] </ref> im Vorfeld zu lesen.{{EndYellowBox}}
=Zusammenfassung=
Dieser Implementierungsleitfaden beschreibt Struktur und Format des elektronischen Dokumentes "Patientenverfügung" für den Einsatz in der Österreichischen elektronischen Gesundheitsakte ELGA auf Basis des Standards HL7 CDA® Release 2.
Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist).
Mit einer Novellierung des Patientenverfügungs-Gesetzes wurde 2019 Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der die Möglichkeit künftige Patientin/der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert; mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt dann wirksam werden.<ref name="PatVG-2018">Bundesgesetzsoll, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (PatVG-Novelle 2018beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist) [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_12/BGBLA_2019_I_12.html PatVG-Novelle 2018]</ref>
Die Grundlage der Datenaustauschformate ist der internationale [[CDA-Grundlagen|CDA-Standard]], welcher es erlaubt, dass Sender und Empfänger sich ohne vorherige Absprache verstehen. Der Standard hat zum Ziel, einen umfassenden Austausch von semantisch interoperablen Informationen zwischen allen beteiligten Akteuren bei der Behandlung von Patienten zu ermöglichen.Die Beschreibung dieses Implementierungsleitfadens enthält Festlegungen, Einschränkungen und Bedingungen auf Grundlage Mit einer Novellierung des internationalen Standards ISO/HL7 27932:2009 HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0 (CDA) und ist ein nationaler Standard der HL7 Austria. Alle Vorgaben entsprechen dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG), zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundes.Gesetzes<ref name="PatVG-2018">Bundesgesetz über Patientenverfügungen (, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz – PatVGgeändert wird (Stand Dezember 2025; Novelle derzeit in Arbeit) [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassungDokumente/BgblAuth/BGBLA_2024_I_105/BGBLA_2024_I_105.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Gesamte Rechtsvorschrift für Patientenverfügungshtml PatVG-GesetzNovelle 2024]</ref>wurde 2019 die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert; mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
Durch die zentrale, digitale Verfügbarkeit von Patientenverfügungen wird sichergestellt, dass der aktuelle Wille für alle Berechtigten zugänglich ist. Damit wird eine schnellere und effizientere Möglichkeit zur Erhebung des Patientenwillens geschaffen und die Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen und Ärzte erhöht. Auch Änderungen oder ein Widerruf bleiben nachvollziehbar gespeichert. Mit der Umsetzung der e-Patientenverfügung wird die Selbstbestimmung der Patienten:innen gefördert und zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung beigetragen. Es wird erwartet, dass mit einer e-Patientenverfügung die Kommunikation und der Austausch von Informationen verbessert und damit auch das Vertrauen des:der Patient:in, dass seine:ihre Patientenverfügung berücksichtigt wird, gestärkt wird. Die Grundlage der Datenaustauschformate ist der internationale [[CDA-Grundlagen|CDA-Standard]]<ref name="CDAGrundl">CDA-Grundlagen [https://wiki.hl7.at/index.php?title=CDA-Grundlagen https://wiki.hl7.at/index.php?title=CDA-Grundlagen]</ref>, welcher es erlaubt, dass Sender und Empfänger sich ohne vorherige Absprache verstehen. Der Standard hat zum Ziel, einen umfassenden Austausch von semantisch interoperablen Informationen zwischen allen beteiligten Akteuren bei der Behandlung von Patienten zu ermöglichen.Die Beschreibung dieses Implementierungsleitfadens enthält Festlegungen, Einschränkungen und Bedingungen auf Grundlage des internationalen Standards ISO/HL7 27932:2009 HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0 (CDA) und ist ein nationaler Standard der HL7 Austria. Alle Vorgaben entsprechen dem Patientenverfügungs-Gesetz (PatVG) sowie dem Gesundheitstelematikgesetz (GTelG)<ref name="GTelG">Gesundheitstelematikgesetz 2012 [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008120 (GTelG)]</ref>, zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundes.<ref name="PatVG">Bundesgesetz über Patientenverfügungen (Patientenverfügungs-Gesetz – PatVG) [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Gesamte Rechtsvorschrift für Patientenverfügungs-Gesetz]</ref> Der Implementierungsleitfaden orientiert sich an den elementaren Konzepten und dem zugrunde liegenden Modell des [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_(Version_3)|Allgemeinen Implementierungsleitfadens]]<ref name="ALF"> Allgemeiner Implementierungsleitfaden [https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020 Allgemeinen ImplementierungsleitfadensAllgemeiner_Implementierungsleitfaden_(Version_3) https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_(Version_3)]</ref>. Dort werden die notwendigen Datentypen, Dokument-Metadaten (Header), die Möglichkeiten der Textstrukturierung, grundlegende Vorgaben für die Anwendung von Terminologien, einige allgemein genutzten Inhaltsstrukturen (Sections) sowie Codebeispiele und praktische Implementierungshilfen gezeigt. Alle weiteren für diesen Leitfaden benötigten Elemente werden im vorliegenden Leitfaden erklärt. Die Notation der Spezifikation der Datenaustauschformate folgt der "Art-Decor"-Schreibweise, die auf einer eigenen Seite ([[Hilfe:Art-Decor-Tabellen_verstehen|Art-Decor-Tabellen verstehen]]) <ref name="ArtDecTab">Art-Decor-Tabellen verstehen [https://wiki.hl7.at/index.php?title=Hilfe:Art-Decor-Tabellen_verstehen https://wiki.hl7.at/index.php?title=Hilfe:Art-Decor-Tabellen_verstehen]</ref> erläutert wird.
Der vorgesehene Ablauf des Datenaustausches wird im Kapitel [[ILF:Patientenverf%C3%BCgung#User_Storys_.28.22Anwendungsf.C3.A4lle.22.29|User Storys ("Anwendungsfälle")]] beschrieben.
*[[#.C3.9Cbersichtstabelle_der_CDA_Strukturen_des_Bodys|Übersichtstabelle der CDA Strukturen des Bodys]] (medizinische Inhalte)
Auf der '''[[ILF_Diskussion:Patientenverfügung|Diskussionsseite]]''' <ref name="PVDisk">Wiki-Diskussionsseite der Patientenverfügung [https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF_Diskussion:Patientenverfügung https://wiki.hl7.at/index.php?title=ILF_Diskussion:Patientenverfügung]</ref> werden die Fehler und Änderungswünsche an dieser Version dokumentiert.<!-- Seitenumbruch --> <p style="page-break-before: always"></p>
=Informationen über dieses Dokument=
Internet: [http://www.elga.gv.at www.elga.gv.at]
Email: [mailto:cda@elga.gv.at cda@elga.gv.at]<br />
Geschäftsführer: DI Mag. Dr. Günter RaucheggerStefan Sabutsch, DI(FH) Dr. Franz LeischEdith Bulant-Wodak, MBA
''Redaktion, Projektleitung, Koordination: ''<br />
Stefan Sabutsch* Dr. Emmanuel Helm, [mailto:emmanuel.helm@elga.gv.at emmanuel.helm@elga.gv.at]* Nikolaus Krondraf, MSc [mailto:stefannikolaus.sabutschkrondraf@elga.gv.at stefannikolaus.sabutschkrondraf@elga.gv.at]
''Abbildungen:'' © ELGA GmbH
''Nutzung'': Das Dokument enthält geistiges Eigentum der Health Level Seven® Int. und HL7® Austria, Franckstrasse 41Erdbergweg 7/5/148, 8010 8052 Graz; [http://www.hl7.at www.hl7.at].<br />
Die Nutzung ist ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente ausdrücklich erlaubt. Andere Arten der Nutzung und auch auszugsweise Wiedergabe bedürfen der Genehmigung des Medieneigentümers.
Download unter [https://www.gesundheit.gv.at www.gesundheit.gv.at] und [https://www.elga.gv.at/cda www.elga.gv.at/cda]
</div></div>
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==Haftungsausschluss==
<div class="mw-collapsible-content">
</div></div>
==Lizenzinformationen==
Die von HL7 Austria erarbeiteten Standards und die Bearbeitungen der Standards von HL7 International stellen Werke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes dar und unterliegen daher urheberrechtlichem Schutz.<br />
HL7 Austria genehmigt die Verwendung dieser Standards für die Zwecke der Erstellung, des Verkaufs und des Betriebs von Computerprogrammen, sofern nicht anders angegeben oder sich die Standards auf andere urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützte Werke beziehen. <br />
 
Die vollständige oder teilweise Veröffentlichung der Standards (zum Beispiel in Spezifikationen, Publikationen oder Schulungsunterlagen) ist nur mit einer ''ausdrücklichen Genehmigung der HL7 Austria'' gestattet. Mitglieder von HL7 Austria sind berechtigt, die Standards vollständig oder in Auszügen ausschließlich organisationsintern zu publizieren, zu vervielfältigen oder zu verteilen. Die Veröffentlichung eigener Anpassungen der HL7-Spezifikationen (im Sinne von Lokalisierungen) oder eigener Leitfäden erfordert eine formale Vereinbarung mit der HL7 Austria. <br />
 
HL7<sup>®</sup> und CDA<sup>®</sup> sind die eingetragenen Marken von Health Level Seven International. Die vollständigen Lizenzinformationen finden sich unter https://hl7.at/nutzungsbedingungen-und-lizenzinformationen/. Die Lizenzbedingungen von HL7 International finden sich unter http://www.HL7.org/legal/ippolicy.cfm<br /><br />
 
Die Verwendung dieses Leitfadens für die Zwecke der Erstellung, des Verkaufs und des Betriebs von Computerprogrammen, sofern nicht anders angegeben oder sich die Standards auf andere urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützte Werke beziehen, ist ausdrücklich genehmigt. <br />
 
Die Lizenzinformationen und Richtlinien zum geistigen Eigentum von IHE International sind beschrieben in Anhang A der IHE International Principles of Governance<ref name="IHE_Governance">IHE International Principles of Governance [https://www.ihe.net/wp-content/uploads/2018/07/IHE-International-Principles-of-Governance.pdf]</ref> . <br />
* HL7 Template-Austauschformat Specification and Use of Reusable Information Constraint Templates, Release 1<ref name="Templates Specification"> HL7 Templates Standard: Specification and Use of Reusable Information Constraint Templates, Release 1 [http://www.hl7.org/implement/standards/product_brief.cfm?product_id=377] </ref>
Die HL7 Standards können über die HL7 Anwendergruppe Österreich (HL7 Austria)<refname="HL7Austria">HL7 Austria [http://www.hl7.at/ www.hl7.at]</ref>, die offizielle Vertretung von Health Level Seven International in Österreich bezogen werden ([https://www.hl7.at www.HL7.at]). Alle auf nationale Verhältnisse angepassten und veröffentlichten HL7-Spezifikationen können ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren in jeder Art von Anwendungssoftware verwendet werden.
==Verbindlichkeit==
Die Verbindlichkeit und die Umsetzungsfrist dieses Leitfadens sind im Patientenverfügungsgesetz (§ 14d PatVG, im Sinn des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 § 28 Abs. 2) sowie in den darauf fußenden Verordnungen geregelt. <ref name="GTelG"></ref>Der Leitfaden in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung sowie die aktualisierten Terminologien sind vom zuständigen Minister Ministerium auf www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen.
Hauptversionen, also Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens, welche zusätzliche verpflichtende Konformitätskriterien enthalten ("Mandatory" (M), "Required" (R) und "Fixed" (F)), sind mit ihren Fristen zur Bereitstellung per Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen (Nebenversionen) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht werden.
Die Anwendung dieses Implementierungsleitfadens hat im Einklang mit der Rechtsordnung der Republik Österreich und insbesondere mit den relevanten Materiengesetzen (z.B. Ärztegesetz 1998, Apothekenbetriebsordnung 2005, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Rezeptpflichtgesetz, Datenschutzgesetz 2000, Gesundheitstelematikgesetz 2012, Patientenverfügungsgesetz 2019) zu erfolgen. Technische Möglichkeiten können gesetzliche Bestimmungen selbstverständlich nicht verändern, vielmehr sind die technischen Möglichkeiten im Einklang mit den Gesetzen zu nutzen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liegt im Verantwortungsbereich der Ersteller der CDA-Dokumente.
 
==Wichtige unterstützende Materialien==
{{BeginYellowBox}}
*Schematron-Prüfregeln
Die im weiteren angeführten Template-Spezifikationen wurden im Art-Decor-Projektrepository [https://art-decor.org/art-decor/decor-templates--at-pv-?section=templates Patientenverfügung] erstellt und können dort zusätzlich zu diesem Leitfaden in einer Implementierer-freundlichen Ansicht eingesehen werden. Gemeinsam mit diesem Leitfaden werden auf der Website der ELGA GmbH ([http://www.elga.gv.at/CDA www.elga.gv.at/CDA]) weitere Dateien und Dokumente zur Unterstützung bereitgestellt. '''Fragen, Kommentare oder Anregungen''' für die Weiterentwicklung können an [mailto:cda@elga.gv.at cda@elga.gv.at] gesendet werden. Weitere Informationen finden Sie unter [http://www.elga.gv.at/CDA www.elga.gv.at/CDA]. {{EndYellowBox}}
'''Fragen, Kommentare oder Anregungen''' für die Weiterentwicklung können an [mailto:cda@elga.gv.at cda@elga.gv.at] gesendet werden.{{EndYellowBox}}
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==Bedienungshinweise==
===Farbliche Hervorhebungen und Hinweise===
</div></div>
<!-- Seitenumbruch -->
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<!-- Tatsächlicher Inhalt -->
 
=Begriffsdefinitionen=
{| class="wikitable" style="margin-left: 16px; margin-right: 16px;"
!Begriff!!Definition
|-
|'''ELGA-TeilnehmerIn'''
|ELGA-TeilnehmerIn ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat (gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012<ref name="GTelG"/>).
|-
|'''Aufklärende/r Arzt/Ärztin'''
|Ein Arzt/eine Ärztin, der/die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass der Patient/die Patientin entscheidungsfähig ist und aus welchen Gründen er/sie die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.<ref name="PatVG-2018" />
|-
|'''Rechtskundige Person'''
|Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.<ref name="PatVG-2018" />
|-
|'''Gesundheitsdiensteanbieter (GDA)'''
|Alle Personen und Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen – wie etwa medizinische Betreuung, Untersuchung, Pflege, etc. – erbringen oder Patientinnen/Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen. Die genaue gesetzliche Definition ist in §2 Z 2 Gesundheitstelematikgesetz 2012 zu finden.
|-
|'''Patientenverfügung'''
|Für verbindliche Patientenverfügungen bestehen strenge formale Voraussetzungen (siehe §§ 4 bis 7 PatVG). Die Errichtung muss schriftlich erfolgen, die medizinische Behandlung konkret beschrieben sein, es muss eine umfassende ärztliche Aufklärung sowie eine rechtliche Belehrung erfolgt sein und die Errichtung muss vor einem:einer rechtskundigen Mitarbeiter:in der Patientenvertretungen, einem:einer rechtskundigen Mitarbeiter:in eines Erwachsenenschutzvereins, einem:einer Notar:in oder einem:einer Rechtsanwalt:Rechtsanwältin stattgefunden haben. Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf der gesetzlichen Frist (aktuell 8 Jahre gemäß §7 PatVG) ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern die:der Patient:in nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange die:der Patient:in diese mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.
|-
|'''Vorsorgevollmacht'''
|In einer Vorsorgevollmacht werden Regelungen für den Fall, dass Entscheidungen nicht mehr selbstständig geäußert werden können, getroffen (§§ 260 bis 263 ABGB). Inhaltlich werden in Vorsorgevollmachten aber Angelegenheiten geregelt, die nicht der medizinischen Behandlung zuzuordnen sind (z.B. kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die einen in bestimmten Angelegenheiten vertritt, z.B. finanzielle Vermögensentscheidungen oder auch die Vertretung im Spital gegenüber Ärzte:Ärztinnen). In der Vorsorgevollmacht können für die bevollmächtigte Person gewünschte oder abgelehnte Behandlungen sowie der Hinweis auf eine vorhandene Patientenverfügung festgehalten werden. Vorsorgevollmachten, wie auch alle anderen Vertretungsformen, werden bereits im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) verpflichtend eingetragen und können nur durch Gerichte, eintragende Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei, Erwachsenenschutzvereine) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger eingesehen werden. Bei Gericht kann Auskunft erlangt werden, ob eine Person eine Vertretung hat und für welche Angelegenheiten.
|-
|'''ePatientenverfügung'''
|Die zentrale ELGA-Anwendung "ePatientenverfügung" umfasst die Fachlogiken für Patientenverfügungen.
|-
|'''Verbindliche Patientenverfügung'''
| Eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist). In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Bestätigt durch den aufklärenden Arzt/Ärztin (siehe oben), muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. Sie muss vor einer vor einer rechtskundigen Person (siehe oben) errichtet werden. Die Ärztin/der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten (PatVG Abschnitt 2<ref name="PatVG-2018" />).
|-
|'''Andere Patientenverfügungen'''
|"Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der "Verbindlichen Patientenverfügung" erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen" (§ 8. PatVG<ref name="PatVG-2018" />). Wichtig: Andere Patientenverfügungen spielen keine Rolle in der ELGA-Anwendung ePatientenverfügung.
|-
|'''Beachtliche Patientenverfügung'''
|Veralteter Begriff, der seit der PatVG Novelle 2019<ref name="PatVG-2018" /> nicht mehr verwendet wird. Wird von den "anderen Patientenverfügungen" umfasst.
|}
=Einleitung=
==Ausgangslage und Motivation==
Eine Bislang ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Patientenverfügung vorliegt, und die Suche danach ist zeitaufwändig. Wird derzeit eine WillenserklärungRecherche nach einer möglicherweise vorhandenen Patientenverfügung von den behandelnden Gesundheitsdiensteanbietern durchgeführt, mit werden in erster Linie der ein :die Patient bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann und :in selbst (bei der Aufnahme) bzw. die dann wirksam werden soll, Angehörigen (wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung :die Patient:in nicht entscheidungsfähig mehr ansprechbar ist) danach gefragt. Sie kann jederzeit widerrufen Selbst wenn die Angehörigen wissen, dass der:die Patient:Patientin eine Verfügung erstellt hat, ist oft unklar, wo diese zu finden ist. Derzeit müssen mehrere Register durchsucht werden. Die Rückmeldungen der Vertreter:innen von Krankenanstalten, Palliativeinrichtungen und mobilen Palliativeinrichtungen haben gezeigt, dass eine Patientenverfügung nur in Ausnahmefällen besteht. Der Patientenwille wird meist vor Ort erhoben und in der lokalen Dokumentation gespeichert, aber selten in einer formellen und für andere GDA einsehbaren Form dokumentiert.
Abhängig davon, ob die Mit der Konzeption und nachfolgenden Umsetzung der e-Patientenverfügung bestimmte rechtliche Erfordernisse erfülltwird eine zentrale Stelle eingerichtet, werden "Verbindliche bei der verbindliche Patientenverfügungen" und "Andere Patientenverfügungen" unterschiedenderen Widerruf in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Welche Kriterien beim Erstellen von Patientenverfügungen zu erfüllen sind, Damit wird im [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen] festgeschrieben. Verbindliche Patientenverfügungen müssen jedenfalls nach einem Zeitraum von maximal 8 Jahren erneuert werden. die Möglichkeit geschaffen für
*die Bereitstellung durch Notare und Notarinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Patientenvertretungen als juristische Berater:innen sowie Ärzte und Ärztinnen müssen eine als medizinische Berater:innen,*den Abruf bzw. die Suche nach digital erfassten Patientenverfügungen für berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter sowie*den niederschwelligen Zugriff für Bürger:innen auf seine:ihre Patientenverfügung berücksichtigen; umso mehr Dies bringt folgende Vorteile und Nutzen mit sich: *ein zentrales Register, das sicherstellt, je dass nur ein Patientenwille digital vorhanden und jederzeit zugänglich ist*mehr diese Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen:Ärzte (Nachforschungspflicht lt. PatVG § 14a (5))*die Voraussetzungen Möglichkeit einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt strukturierten Erfassung erleichtert die Dokumentation und unterstützt zukünftig den Aufklärungsprozess *mehr Sicherheit & Vertrauen für Bürger:innen hinsichtlich der Berücksichtigung ihres Willen im Ernstfall Die im Jahr 2019 in Kraft getretene Novellierung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG § 9-Novelle 2018)ermöglicht die Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen über die ELGA-Infrastruktur. Auch das GTelG 2012 sieht Patientenverfügungen als ELGA-Gesundheitsdaten vor. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer verbindlichen Die Einführung der e-Patientenverfügung kann ist auch als eigenmächtige Heilbehandlung gemäß § 110 StGB gerichtlich strafbar seineine Maßnahme des strategischen Ziels S1 in der e-Health-Strategie Österreich festgehalten. Damit ist die Grundlage zur Schaffung der zentralen Anwendung e-Patientenverfügung geschaffen, zu der berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter einfach Zugang haben, um nach dem Willen des:der Bürger:in zu handeln.
Die Ermittlung, ob eine (verbindliche) Patientenverfügung vorliegt, muss für behandelnde ÄrztInnen praktikabel und möglichst einfach sein, idealerweise über eine zentrale Abfragemöglichkeit für ganz Österreich. Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
===Allgemeine Vorgaben für verbindliche Patientenverfügungen ===
Hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben:
*In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, beschrieben sein oder daraus hervorgehen. Es muss auch hervorgehen, dass der Patient /die Patientin die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).*Ein Arzt /eine Ärztin muss den Patienten /die Patientin über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen /deren Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten /die Patientin über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient /die Patientin entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten gemäß § 7. PatVG erneuert werden.
'''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''
Die nötigen Inhalte der verbindlichen Patientenverfügung sind in § 4. PatVG geregelt. Sie werden nicht in strukturierter Form in diesem Leitfaden abgebildet, da unterschiedliche Formen rechtlich zulässig sind. Stattdessen sind folgende Inhalte entsprechend § 14b. PatVG anzugeben und die verbindliche Patientenverfügung als PDF einzubetten: *Name, und Anschrift, eigenhändige Unterschrift von Patient / aufklärendem Arzt der/ Rechtskundigendes PatientIn
*Datum der Errichtung
*Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind
*Bestätigung, dass der Patient /die Patientin die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt Optionale Angabe: *Weitere Anmerkungen des PatientenPerson, die gemäß § 5 PatVG die ärztliche Aufklärung durchgeführt hat*Benennung einer konkreten VertrauenspersonVerantwortliche Person (und Organisation), die die CDA Patientenverfügung in ELGA einstellt*Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person*Verpflichtung zur Information einer bestimmten , die die Richtigkeit im Originaldokument bezeugt (Rechtskundige Persongem. § 6 Abs.1 PatVG)
==Zweck des Dokuments==
Der vorliegende Implementierungsleitfaden beschreibt die einheitliche Implementierungsvorschrift für Patientenverfügungen im österreichischen Gesundheitswesen. Der Leitfaden basiert auf den vorangegangenen Erfahrungen in der Erstellung von Implementierungsleitfäden für ELGA CDA Dokumente. Der Header beinhaltet zum einen administrative Daten (allgemeine Angaben zum Dokument, Daten zum Patienten, usw.) und dient zum anderen auch als Quelle für die Metadaten, die bei der Registrierung des Dokuments in ELGA verwendet werden. Der eigentliche Inhalt der Patientenverfügung ist im so genannten "Body" enthalten.
{{BeginILFBox}}
Elemente des Headers und Bodys orientieren sich am bestehenden [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_(Version_3)|Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente 2020(Version 3)]].{{EndILFBox}}
==Zielgruppe==
Anwender dieses Dokuments sind Softwareentwickler SoftwareentwicklerInnen und BeraterBeraterInnen, die allgemein mit Implementierungen und Integrationen im e-Health-Umfeld, aber auch mit ELGA e-Befunden oder e-Medikation betraut sind. Weiters richtet sich der Leitfaden an alle an der Erstellung von Gesundheitsdaten und Gesundheitsdokumenten beteiligten Personen, einschließlich der Endbenutzer EndbenutzerInnen der medizinischen Softwaresysteme und der Angehörigen von Gesundheitsberufen.
=Leitfadenerstellungs- und Harmonisierungsprozess=
Für die Ausgestaltung der Inhalte von "CDA Implementierungsleitfäden" ist eine breite Beteiligung der Stakeholder wesentlich, um die praktische Nutzbarkeit und die Akzeptanz durch die ELGA-Benutzer BenutzerInnen sicherzustellen. Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen ist die Einigung auf Vorgaben für einheitliche Dokumentation und Codierung der Information. Diese durch die Arbeitsgruppen erreichte "Harmonisierung" etabliert neue nationale Qualitätsstandards der medizinischen Dokumentation.
Im speziellen Fall der Patientenverfügung gelten nur Vorschriften für die Errichtung, die sich aus dem PatVG (BGBl. I Nr. 55/2006) ergeben, nicht aber für den medizinisch/fachlichen Inhalt. Eine Harmonisierung des Inhalts wurde daher nicht durchgeführt.
Der vorliegende Leitfaden wurde unter der Leitung der ELGA GmbH von den Autoren und unter Mitwirkung der genannten Personen erstellt. Die Arbeiten für den vorliegenden Leitfaden wurden von den Autoren gemäß dem Stand der Technik und mit größtmöglicher Sorgfalt erbracht.
Die HL7 Austria und die ELGA GmbH genehmigen ausdrücklich die Anwendung des Leitfadens ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente und weisen darauf hin, dass dies mit dem Einverständnis aller Mitwirkenden erfolgt.
<p style="page-break-before: always"></p>
===Version 2.0.0 (aktuell)=======Autoren====
'''Das Redaktionsteam''' bestand aus folgenden Personen<sup>1</sup>:
{| class="wikitable"
!Rolle
|-
|Stefan SabutschEmmanuel Helm|ELGA GmbH, HL7 Austria
|Autor, Herausgeber
|-
|Autor
|-
|Nikola TanjgaNikolaus Krondraf
|ELGA GmbH
|Autor
|}
 
Unter Mitwirkung von: Katrin Scharaditsch (ELGA GmbH)
 
===Version 1.0.0===
====Autoren====
'''Das Redaktionsteam''' bestand aus folgenden Personen<sup>1</sup>:
{| class="wikitable"
!Name
!Organisation
!Rolle
|-
|Stefan Sabutsch
|ELGA GmbH, HL7 Austria
|Autor, Herausgeber
|-
|Gabriel KleinoschegAndrea Klostermann
|ELGA GmbH
|Autor
|}
Unter Mitwirkung von: Oliver Kuttin (ELGA GmbH), Nina Sjencic (ELGA GmbH), Stephan Rainer-Sablatnig (ELGA GmbH), Gabriel Kleinoscheg (ELGA GmbH)
<sup>1</sup> Personen sind ohne Titel angegeben
<p style=User Storys ("page-break-before: alwaysAnwendungsfälle"></p>)=Die Hauptfunktion des Systems ist
=Begriffsdefinitionen={| class="wikitable" style="margin-left: 16px; margin-right: 16px;"!Begriff!!Definition|-|'''ELGA Teilnehmer'''|ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.|-|'''Aufklärender Arzt'''|Ein Arzt, der entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.|-|'''Rechtskundige Person'''|Eine Person, *die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.|-|'''Patientenverfügungs-Register'''|Das zentrale Patientenverfügungsregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle Bereitstellung von Patientenverfügungen der Patientinnen und Patienten gespeichert werden. Eine Auflistung der gespeicherten Daten ist dem vorliegenden CDA Implementierungsleitfaden für Patientenverfügungen zu entnehmen.|-|'''Patientenverfügungs-Anwendung'''|Die zentrale Patientenverfügungs-Anwendung umfasst die Fachlogiken für Patientenverfügungen.|-|'''Verbindliche Patientenverfügung'''| Eine schriftliche Willenserklärungbehandelnde GDA, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt Bürgerinnen und Bürger und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist)deren gesetzlichen Vertretung sowie rechtskundige Personen gem. In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Außerdem muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. Die Ärztin/der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten. |-|'''Andere Patientenverfügungen'''|"Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der "Verbindlichen Patientenverfügung" erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen" (§ 8. 6 PatVG).|} <p style="page-break-before: always"></p> =User Storys ("Anwendungsfälle")=Die Einsatzszenarien für Patientenverfügungen in ELGA werden in Form von User Storys ("Anwendungsfälle") knapp beschrieben, um dem Leser den Hintergrund zu vermitteln. Diese Beschreibung der Anwendungsfälle ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung.
In den Anwendungsfällen wird derzeit davon ausgegangen, dass nur berechtigte Mitarbeiter der ELGA Ombudsstellen schreibenden Zugriff auf Patientenverfügungen in ELGA haben. Rechtskundige Personen gem. PatVG § 6 (1) können dies durch Übermittlung des Dokuments an die ELGA Ombudsstelle delegieren. Dies erfolgt außerhalb von ELGA und wird im Rahmen dieses Leitfadens daher nicht betrachtet. Sofern die technischen Möglichkeiten durch entsprechende Verordnung näher ausgestaltet sind und zur Verfügung stehen, können auch rechtskundige Personen (gem. PatVG § 6 (1)), entsprechenden Zugriff in ELGA erhalten und auch zur Einstellung von Patientenverfügungen in ELGA verpflichtet werden. Der Leitfaden wird in diesem Fall in einer neuen Version entsprechend angepasst.Dazu gehören
Alternativ zu den im Folgenden beschriebenen Anwendungsfällen wäre denkbar, dass Patienten in speziell eingerichteten ELGA Ombudsstellen medizinische und rechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Patientenverfügung erhalten und diese direkt vor Ort errichten, ändern, erneuern oder widerrufen und in ELGA verfügbar machen lassen können. Die beschriebenen Abläufe beziehen sich auf jegliche Patientenverfügungen, ungeachtet davon ob die Formvorschriften und Anforderungen an verbindliche Patientenverfügungen erfüllt sind oder nicht (siehe auch § 8 PatVG).==UC 1 Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung stellen=====UC 1 Beschreibung===#Eine Patientin möchte ihren Willen hinsichtlich der Ablehnung einer oder mehrerer medizinischer Behandlungen in Form einer verbindlichen Patientenverfügung dokumentieren und über ELGA einsehbar machen. Sie vereinbart dazu einen Termin mit einem Arzt für *das notwendige Aufklärungsgespräch. Der aufklärende Arzt informiert und berät die Patientin über Bedeutung Speichern und mögliche medizinische Folgen Abrufen der Patientenverfügung und dokumentiert, weshalb sie diese zutreffend einschätzen kann. Der aufklärende Arzt bestätigt *das vorgenommene Aufklärungsgespräch unter Angabe seines Namens Speichern und seiner Anschrift und durch eigenhändige Unterschrift. Weiters nimmt der Arzt die Patientenverfügung in seine lokale Patientenakte auf. Optional kann auch ein von Abrufen eines Widerrufs der Patientin mitgebrachtes Patientenverfügungs-Formular zur Dokumentation genutzt werden. #Die Patientin vereinbart einen Termin bei ihrer Rechtsberaterin, um die verbindliche Patientenverfügung rechtsgültig zu errichten. Dabei klärt die Rechtsberaterin die Patientin über die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs auf. Die Rechtsberaterin bestätigt dies auf dem Formular unter Angabe von Namen, Anschrift, Datum und ihrer Unterschrift. Formell ist die verbindliche Patientenverfügung nun rechtsgültig.# Da *die Patientin ELGA-Teilnehmerin istSicherstellung, keinen Widerspruch gegen die Speicherung dass es in ELGA äußert und kein generelles Opt-Out ePatientenverfügung für eine:n Bürger:in ELGA besteht, kann die nur eine Patientenverfügung nun in ELGA zur Verfügung gestellt werden. Eine generelle Aufklärung über ELGA durch die rechtskundige Person ist nicht vorgesehen.''Anmerkung: Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen für "verbindliche Patientenverfügungen" (gem. PatVG) erfüllen, sind auf Verlangen des Patienten ebenfalls in die ELGA aufzunehmen. Der Dokumenttyp wird in ELGA nicht unterschieden.''gibt
===UC 1 Akteure===*ELGA-Teilnehmer*Aufklärender Arzt*Rechtskundige Person, wie z.B. Rechtsanwalt und Notar (gemäß PatVG § 6 (1))*ELGA OmbudsstelleWeitere Funktionen des Systems sind
===UC 1 Vorbedingung===*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und möchte ihre rechtsgültige die Einsicht in die Historie ungültiger Patientenverfügungen (die durch eine neue Patientenverfügung in ELGA verfügbar haben.oder einen Widerruf ersetzt wurden)*Der Mitarbeiter die Bereitstellung von Kennzahlen zur Nutzung der ELGA-Ombudsstelle ist im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügung in Österreich (wie viele Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeitenund Widerrufe gibt es, wo werden Verfügungen errichtet etc. )
===UC 1 Ablauf===Die Patientin bringt die rechtsgültige Patientenverfügung zur ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter identifiziert die ELGA-Teilnehmerin (z.B. über Personalausweis, Reisepass) und digitalisiert die Patientenverfügung. Dabei wird erhoben, ob die verbindliche Patientenverfügung über den maximal möglichen Zeitraum (8 Jahre) gültig bleiben soll oder eine kürzere Frist gewünscht wird. Die gewählte Frist für die Verbindlichkeit, das Datum der Errichtung der Patientenverfügung, der Name der Person, die die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA verlangt hat, sowie die eindeutige Kennung des verantwortlichen Ombudsstellen-Mitarbeiters werden vom Ombudsstellen-Mitarbeiter im Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle erfasst. Abschließend generiert das Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle das CDA Dokument "Patientenverfügung", das konform zu den Vorgaben dieses CDA Implementierungsleitfaden ist, und stellt dieses gemeinsam mit den erforderlichen Dokument-Metadaten in ELGA zur Verfügung.===UC 1 Ergebnis===Das CDA-Dokument vom Typ "ELGA Patientenverfügung" wurde in ELGA zur Verfügung gestellt und bleibt dort ungeachtet der Verbindlichkeit bis zehn Jahre nach dem Tod der Patientin verfügbar. Vorbedingungen:
''Anmerkung: Sofern es sich um eine verbindliche Patientenverfügung handelt*Die beteiligten Personen sind authentifiziert und durch das Berechtigungssystem auto-risiert, verliert diese nach Ablauf von acht Jahren nach Errichtung ihre Verbindlichkeit*verfügen über die geeignete technische Infrastruktur, wenn die Patientin nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Die verbindliche um auf e-Patientenverfügung kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden (siehe UC "Patientenverfügung erneuern"), wodurch die 8zu-Jahresfrist bzw. zuvor kürzer festgelegt Frist neu greifen zu laufen beginntkönnen. Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann*Alle Zugriffe werden nach gesetzlichen Vorgaben protokolliert.''
==UC 2 Patientenverfügung Bürger:in ELGA erneuern oder ändern==Der Patientenwille kann jederzeit durch eine neue Patientenverfügung aktualisiert werden. Eine neue Patientenverfügung ergibt sich entweder durch inhaltliche Änderungen, wobei ein neues CDA Dokument "Patientenverfügung" generiert wird oder bei ausschließlicher Verlängerung der Verbindlichkeit, hier kann das bestehende Dokument mit aktualisierten Gültigkeitsfristen gespeichert werden.
Patientenverfügungen verlieren nach einer Frist von 8 Jahren nach dem Errichtungsdatum ihre Verbindlichkeit - oder nach einer vom Patienten kürzer gewählten Frist. Verbindliche Patientenverfügungen können verlängert werden*US_PATV_01**Als Bürger:in will ich meine Patientenverfügung und ungültig gewordene Vorversionen zentral abrufen, unverbindliche Patientenverfügungen bleiben dauerhaft (oder bis zu einem Widerruf) bestehendamit ich diese prüfen und Vorversionen in der Historie einsehen kann.
Jede Änderung einer Patientenverfügung, sei es eine inhaltliche Änderung oder Verlängerung, resultiert in der zur Verfügungstellung eines neuen CDA Dokuments "Patientenverfügung".===UC 2 Akteure===*ELGA-TeilnehmerUS_PATV_02*Aufklärender Arzt*ELGA Ombudsstelle*Rechtskundige Person (gemäß PatVG § 6. (1))===UC 2 Vorbedingung===*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und besitzt bereits eine Patientenverfügung Als Bürger:in ELGA.*Der Mitarbeiter der ELGA- Ombudsstelle ist im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeiten. ===UC 2a Patientenverfügung erneuern - ohne Änderungen (Verbindliche Patientenverfügung verlängern)=======UC 2a Beschreibung====Die Patientin möchtewill ich nachsehen können, dass ihre wer meine Patientenverfügung nach Ablauf von 8 Jahren weiterhin verbindlich bleibt und möchte daher ihre Patientenverfügung in ELGA unverändert erneuern. Sie vereinbart einen Termin bei einem Arztgespeichert oder abgerufen hat, der sie in dieser Angelegenheit umfassend über die Folgen aufklärt. Das Ergebnis des Gesprächs wird dokumentiert (z.B. in einem Formular: "Erneuerung einer Patientenverfügung")damit alle Zugriffe für mich nachvollziehbar sind.
====UC 2a Ablauf====*US_PATV_03#Da die Patientin keine Änderungen an der **Als Bürger:in will ich meine bestehende Patientenverfügung vornehmen möchte, dokumentiert der Arzt dies selbst für ungültig erklären und in dem von der Patientin mitgebrachten Dokument "Erneuerung der e-Patientenverfügung". #Eine erneute Rechtsberatung ist optional.#Die Patientin übermittelt das Dokument zur Erneuerung der Patientenverfügung der ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter identifiziert die ELGA-Teilnehmerin (z.B. über Personalausweisspeichern können, Reisepass) und archiviert das zugesendete Dokument. Er ruft die ursprüngliche die Patientenverfügung aus ELGA ab. Das Datum der Errichtung der Erneuerung damit ich mein Recht auf Widerruf der Patientenverfügung, der Name der Person, die die Aufnahme dieser in ELGA verlangt hat, sowie die eindeutige Kennung des verantwortlichen Ombudsstellen-Mitarbeiters werden erfasst gemäß PatVG wahrnehmen kann und als neue Metadaten mit dem PDF-Inhalt der ursprünglichen Patientenverfügung in ein neues CDA Dokument übernommenmein Widerruf für Behandler:innen abrufbar ist.
==Bevollmächtigte Vertretung des:der Bürgers:Bürgerin==UC 2a Ergebnis====Es liegt ein weiteres Dokument einer verbindlichen Patientenverfügung in ELGA vor. Die neue Gültigkeitsdauer entspricht der der zugrundeliegenden Patientenverfügung, beginnt aber ab dem Erneuerungsdatum erneut zu laufen. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt ebenfalls in ELGA weiterhin abrufbar.
===UC 2b Patientenverfügung in ELGA erneuern - mit Änderungen===*US_PATV_04====UC 2b Beschreibung====Einige Jahre nach Errichtung ihrer verbindlichen Patientenverfügung **Als bevollmächtigte Vertretung möchte ich die Patientin eine weitere medizinische Behandlung ablehnen Patientenverfügung und diese in ihre Patientenverfügung in ELGA aufnehmen. Sie benötigt daher eine neue Patientenverfügung, welche alle ihre Behandlungswünsche kumuliert. Sie vereinbart einen Termin bei einem Arzt, der sie ungültig gewordene Vorversionen in dieser Angelegenheit umfassend berät. ====UC 2b Ablauf====#Der Arzt ruft die bestehende Patientenverfügung aus der ELGA der Patientin ab (UC 4). Er klärt die Patientin über die medizinischen Folgen ihrer geänderten Patientenverfügung aufHistorie abrufen, dokumentiert dies in einem neuen Dokument und bestätigt dies unter Angabe von Namen, Anschrift und eigenhändiger Unterschrift.#Eine erneute Rechtsberatung ist optional möglich.#Die Patientin übermittelt die neue Patientenverfügung damit ich dem:der ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter identifiziert die ELGA-Teilnehmerin und prüft, ob bereits eine verbindliche Patientenverfügung vertretenen Bürger:in ELGA existiert (denn nur dann, darf die Bestätigung des Rechtsberaters fehlen). Da dies der Fall ist, digitalisiert er das neue Dokument helfen kann diese einzusehen und erstellt ein neues '''CDA Dokument "ELGA Patientenverfügung"''' in ELGA (Metadaten gleich wie bei UC1)zu prüfen.
====UC 2b Ergebnis====*US_PATV_05Es liegt nun eine neue verbindliche ELGA **Als bevollmächtigte Vertretung will ich nachsehen können, wer die Patientenverfügung vorgespeichert oder abgerufen hat, welche alle Behandlungswünsche damit ich dem:der Patientin kumuliert. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt ebenfalls vertretenen Bürger:in ELGA weiterhin abrufbarhelfen kann, die Zugriffe auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
Die neue Gültigkeitsdauer einer verbindlichen Patientenverfügung beginnt ab Erneuerungsdatum ==ELGA- und endet nach 8 Jahren oder einer kürzeren Frist, wenn die Gültigkeitsdauer der Verbindlichkeit der Patientenverfügung von der Patientin zuvor verkürzt wurde. Die Patientenverfügung bleibt bis auf Widerruf zehn Jahre nach dem Tod der Patientin in ELGA verfügbar. eHealth-Supporteinrichtung==
''Anmerkung: '''Jede''' vom Patienten nachträglich gewünschte '''Änderung''' seiner *US_PATV_06**Als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung möchte ich die Patientenverfügung resultiert und ungültig gewordene Vorversionen in dieser User Storyder Historie abrufen, damit ich diese für den:die vertretenen Bürger: Es muss immer eine neue Patientenverfügung erstellt werdenin ausdrucken kann.''
==UC 3 Patientenverfügung widerrufen==*US_PATV_07===UC 3 Beschreibung===Die Patientin hat ihre Meinung geändert **Als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung möchte nun die ich eine bereits errichtete Patientenverfügung widerrufenbzw. Um ihre in ELGA gespeicherte Patientenverfügung zu widerrufenein Widerrufsformular eines:r vertretenen Bürgers:Bürgers zentral speichern, vereinbart sie einen Termin mit damit ich diese:n bei der Ausübung der Patientenrechte unterstützen kann.**Als ELGA Ombudsstelle- und eHealth-Supporteinrichtung möchte ich ggf. ''Anmerkungbei einer bereits vorhandenen Patientenverfügung den:die Bürger: Der Widerspruch kann grundsätzlich bei jeder rechtskundigen Person eingelegt werdenin darauf hinweisen, wobei noch zu definieren ist, in welcher Weise dass eine Zurverfügungstellung in ELGA Konsolidierung der Inhalte bei einer:m Ärztin:Arzt erfolgen kann, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstellesollte.''
===UC 3 Akteure===*US_PATV_08**Als ELGA-Teilnehmer*ELGA Ombudsstelleund eHealth-Supporteinrichtung will ich nachsehen können, wer die Patientenverfügung gespeichert oder abgerufen hat, damit ich dem:der vertretenen Bürger:in helfen kann, die Zugriffe auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen.
===UC 3 Vorbedingung=Gesundheitsdiensteanbieter==
*Die US_PATV_09**Als Gesundheitsdiensteanbieter möchte ich die Patientenverfügung und deren ungültige Vorversionen für meine:meine Patientin ist ELGA-Teilnehmerin :Patienten abrufen, damit***ich im Anlassfall den Patientenwillen berücksichtigen und hat eine anhand der Vorversionen einer nicht mehr verbindlichen Patientenverfügung errichten lassenfeststellen kann, welche über ELGA verfügbar wie sehr sie noch zu berücksichtigen ist.*Der Mitarbeiter **ich ihn:sie bei der Errichtung einer Patientenverfügung durch medizinischen Rat unterstützen kann***ich bei Änderung/Erneuerung eine Konsolidierung der ELGA-Ombudsstelle ist entsprechendem dem ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeitenInhalte vornehmen kann.
===UC 3 Ablauf===*US_PATV_10Der zuständige Mitarbeiter **Als Gesundheitsdiensteanbieter möchte ich für meine:meinen Patientin:Patienten eine bereits errichtete oder erneuerte/geänderte Patientenverfügung oder einen Widerruf zentral speichern können. Alternativ möchte ich sie:ihn bei der Errichtung/Änderung einer Patientenverfügung unterstützen, indem ich mittels standardisiertem Fragebogen den Patientenwillen in der ELGA Ombudsstelle identifiziert die ELGAe-Teilnehmerin, lässt sie ein Widerrufsdokument unterschreiben Patientenverfügung erfasse und digitalisiert diesesdiesen digital signiert speichere. Damit ***diese:r für alle berechtigten Personen verfügbar ist***nach Konsolidierung der aktuelle Wille digital verfügbar ist und keine Zusammenschau mehrerer Versionen zu erfolgen hat
Das Datum der Errichtung des Widerrufs==Rechtsanwälte, Notare und rechtskundige Mitarbeiter der Name der Person, die die Aufnahme des Widerrufs in ELGA verlangt hat, sowie die eindeutige Kennung des verantwortlichen Ombudsstellen-Mitarbeiters werden erfasst und beim Speichern des "Widerruf"-Dokumentes in ELGA in die Dokumentmetadaten übernommen.Patientenvertretungen==
===UC 3 Ergebnis===*US_PATV_11Die **Als Person gem § 6 PatVG möchte ich die Patientenverfügung wurde durch Einstellen des neuen "Widerruf"-Dokumentes in ELGA widerrufen. Der Name und ungültige Vorversionen der PatientinPatientenverfügung meiner:meines Klientin:Klienten abrufen, als Auftraggeberin des Widerrufs, ist im Protokoll ersichtlich. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt ebenfalls in ELGA weiterhin abrufbardamit ich ihn:sie durch juristischen Rat unterstützen kann.
==UC 4 ELGA Patientenverfügung abrufen==*US_PATV_12Unter "Lesen" ist das Suchen und Abrufen von Patientenverfügungen in ELGA zu verstehen. Für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gilt, dass die Patientenverfügungen ausschließlich aus ELGA und den eigenen ärztlichen Dokumentationen ("Krankengeschichte" oder "ärztliche Dokumentation" **Als Person gem § 14 Abs. 1 6 PatVG) erhoben werden, dies sonst aber an keiner anderen Stelle erfolgen muss. ELGA-GDA handeln somit sorgfältig, wenn sie versuchen, Patientenverfügungen in ELGA möchte ich für meine:meinen Klientin:Klienten eine bereits errichtete oder eigenen ärztlichen Dokumentation zu erheben. Darüber hinaus besteht keine Nachforschungspflicht. Ein behandelnder Arzt ist nicht zur "interpretatorischen Zusammenschau" mehrerer Dokumente verpflichtet, nur die jeweils aktuelle Version muss erhoben, d.h. eingesehen werden. Er darf davon ausgehen, dass die jeweils letzte erneuerte/geänderte Patientenverfügung gemäß ihrem Errichtungsdatum alle relevanten Informationen enthält. Dies gilt ungeachtet dessenoder einen Widerruf zentral speichern können, ob es sich um eine verbindliche oder eine andere Patientenverfügung handelt. ===UC 4 Beschreibung=======Abruf durch ELGA-GDA====*'''Behandelnder Arzt:''' Die Patienten wird auf der Intensivstation aufgenommen und ist nicht ansprechbar. Ihr Zustand ist stabil, verschlechtert sich von Tag zu Tag bis die Patienten nicht mehr bei Bewusstsein ist. Der behandelnde Arzt sieht in der ELGA der Patientin, dass eine Patientenverfügung vorliegt. Er kann nun die medizinische Behandlung entsprechend dem Willen der Patientin vornehmen. Der behandelnde Arzt dokumentiert das Vorhandensein der Patientenverfügung in der Krankengeschichte der Patientin.*'''Aufklärender Arzt:''' Auch ein aufklärender Arzt kann im Zuge von UC 1 und UC 2 in ELGA vorliegende Patientenverfügungen abrufen.====Abruf durch ELGA-Teilnehmer====Die Patientin loggt sich über das ELGA Portal in ihre ELGA ein und kann dort ihre Patientenverfügung und evtl. vorhandene Erneuerungen bzw. den Widerruf einsehen. Sie kann z.B. kontrollieren, wie lange *damit diese noch verbindlich /r für alle berechtigten Personen verfügbar ist und sieht im Protokoll, wer wann darauf zugegriffen hat. ====Abruf durch ELGA Ombudsstelle====Die Patientin geht zur Ombudsstelle und lässt dort ihre PV abrufen und ausdrucken. ===UC 4 Akteure===*ELGA-Teilnehmer*ELGA Ombudsstelle (in Vertretung des ELGA-Teilnehmers)*ELGA GDA===UC 4 Vorbedingungen===* Der jeweilige Akteur ist entsprechendem dem ELGA-Berechtigungssystem autorisiert, Patientenverfügungen in ELGA zu abzurufenggf.===UC 4 Ergebnis===Die bei einer bereits vorhandenen Patientenverfügung den:die Bürger:in ELGA wurde abgerufendarauf hinweise, die abrufende Person wurde protokolliertdass eine Konsolidierung der Inhalte bei einer:m Ärztin:Arzt erfolgen sollte.
==UC 5 ELGA Patientenverfügung löschen==
Die Auftragsverarbeiter, die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, haben die in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügung zehn Jahre nach dem Tod der ELGA-Teilnehmerin automatisch zu löschen.  Die Löschung von Patientenverfügungen ist ein automatischer Prozess, wird hier nur der Vollständigkeit halber angeführt.
===UC 5 Beschreibung===
Die Patientin ist vor 10 Jahren verstorben, die ELGA Patientenverfügung muss gelöscht werden.
===UC 5 Akteure===
Auftragsverarbeiter, der die Datenspeicher und Verweisregister in ELGA betreibt
===UC 5 Vorbedingungen===
Der Tod der Patientin ist vor 10 Jahren eingetreten. Die Patientin hatte eine Patientenverfügung in ELGA.
===UC 6 Ergebnis===
Die ELGA Patientenverfügung wurde aus dem Patientenverfügungsregister gelöscht.
<div class="landscape">
=Inhalte des Allgemeinen Implementierungsleitfadens===Technischer Hintergrund=====ELGA===
{{BeginILFBox}}
Der technische Hintergrund ist dem [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Technischer_Hintergrund| allgemeinen Leitfaden]] zu entnehmen.{{EndILFBox}}
<br/>==Allgemeine Richtlinien für ELGA CDA-Implementierungsleitfäden==
{{BeginILFBox}}
Das Kapitel [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Allgemeine_Richtlinien_f.C3.BCr_CDA-Implementierungsleitf.C3.A4den|''Allgemeine Richtlinien für ELGA CDA-Implementierungsleitfäden'']] des Allgemeinen Implementierungsleitfadens soll beachtet werdenist zu beachten.
{{EndILFBox}}
<br/>==Funktionale Anforderungen=====Darstellung===
Für die Darstellung der Patientenverfügung kann das allgemeine ELGA Referenzstylesheet genutzt werden. Dieses ist in der jeweils aktuellen Version im [https://gitlab.com/elga-gmbh/CDA_Visualization/-/tree/master/ELGA_Referenzstylesheet ELGA GitLab] verfügbar.
===Verwendung in der ELGA Infrastruktur=======Vorgaben zu Dokumenten-Metadaten (XDS-Metadaten)====
Im Folgenden werden spezifische Anforderungen für die Generierung der XDS-Metadaten dargestellt. Die allgemein gültigen Regeln für die Erstellung der XDS-Metadaten sind im "Implementierungsleitfaden XDS Metadaten" (in der jeweils gültigen Version) auf der ELGA Homepage ([https://www.elga.gv.at/technischer-hintergrund/technische-elga-leitfaeden/ www.elga.gv.at]) abrufbar.
<!-- Seitenumbruch -->
nalität
!CDA-Element
clinicalDocument./ClinicalDocument/
!Beispiel
!Erklärung
|formatCode
|R
|.hl7at:formatCode|<nowiki>urn:hl7-at:patv:20201.0.0+20210331</nowiki>|Version des Implementierungsleitfadens Patientenverfügung für XDSdocumentEntry.formatCode(mit dem Publikationsdatum dieses Leitfadens)
|-
|typeCode
|R
|.code
|
*@code="42348-3"
|classCode
|R
|.code./translation
|
*@code="42348-3"
|title
|R
|.title
|"Patientenverfügung"
|Gültige Werte "Patientenverfügung", "Erneuerte verbindliche Patientenverfügung", "Widerrufder Patientenverfügung"
|-
|eventCodeList
|R
|.documentationOf./serviceEvent./code
|
*@code="398295005"
|serviceStartTime
|R
|.documentationOf./serviceEvent./effectiveTime./low|Zeitpunkt Beginn
|Zeitpunkt des Beginns der Gültigkeit der verbindlichen Patientenverfügung.
|-
|serviceStopTime
|R
|.documentationOf./serviceEvent./effectiveTime./high
|Zeitpunkt Ende
|Zeitpunkt des Endes der Gültigkeit der verbindlichen Patientenverfügung.
Ein zu diesem Implementierungsleitfaden konformes CDA-Dokument ist zunächst ein valides CDA Release 2.0 XML-Dokument mit [[#CDA_Header|Header]] und [[#CDA_Body|Body]]. Darüber hinaus erfüllt es alle in diesem Leitfaden festgelegten "Geschäftsregeln".
Dies spiegelt ein generelles Konzept im Umgang mit Dokumenten wiederwider: die Validierung in zwei Schritten. Im ersten Schritt stellt dies die Validierung gegen zugehörige '''W3C Schemas''' dar. Das verwendete Schema ist das geringfügig erweiterte offizielle CDA Release 2.0 Schema (siehe [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Schema-Pr.C3.BCfung|Schema-Prüfung]]). Darüber hinaus existieren eine Reihe von '''Schematron''' Regeln, die für einen zweiten Validierungsschritt genutzt werden und letztlich die Detailregelungen in diesem Leitfaden wiedergeben, sowie die Einhaltung der Geschäftsregeln (Optionalität, Kardinalität/Multiplizität, Datentypen, Wertebereiche, Abhängigkeiten) sicherstellen (siehe [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Schematron-Pr.C3.BCfung|Schematron-Prüfung]]). Geschäftsregeln für Abschnitte oder Elemente werden auch technisch zu '''"Templates"''' zusammengefasst. Eine XML-Instanz, die kein valides CDA-Dokument ist oder sich nicht gegen das XSD-Schema validieren lässt oder im Widerspruch zu den angegebenen Geschäftsregeln steht, ist kein gültiges CDA-Dokument im Sinne dieses Implementierungsleitfadens.
{{BeginYellowBox}}
Hinweis: Nicht alle Geschäftsregeln können mit Schema oder Schematron geprüft werden (etwa Inhalte von Multimedia-Attachments, Dokumentengröße). Zusätzliche Validierungsschritte sind gegebenenfalls notwendig, um alle Regeln zu überprüfen zu können.
! style="text-align:left" width="50%" |Bemerkung
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Hoheitsbereich_des_Dokuments_.28.E222realmCode.80.9ErealmCode.E2.80.9C22.29|Hoheitsbereich des Dokuments]]
|realmCode
| 1..1 M||fixer Wert: de-AT
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentformat_.28.E222typeId.80.9EtypeId.E2.80.9C22.29|Kennzeichnung CDA R2]]
|typeId
|1..1 M||fixer Wert: @root="2.16.840.1.113883.1.3" @extension="POCD_HD000040"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#ELGA_Implementierungsleitfaden-Kennzeichnung_.28.E222templateId.80.9EtemplateId.E2.80.9C22.29|Kennzeichnung von Strukturvorschriften]]
|templateId
|3..* M
|templateId[1] fixer Wert "1.2.40.0.34.6.0.11.0.1"<br />templateId[2] fixer Wert "1.2.40.0.34.7.26"<br />templateId[3] fixer Wert "1.2.40.0.34.6.0.11.0.13"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumenten-Id_.28.E222id.80.9Eid.E2.80.9D22.29|Dokumenten-Id]]
|id
|1..1 M||
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentenklasse_.28.E222code.80.9Ecode.E2.80.9C22.29|Klassifikation des Dokuments (fein und grob)]]
|code / <br />translation
|1..1 M
'''translation (Dokumentenklasse):'''<br />Patientenverfügung 42348-3 "Advance directives"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Titel_des_Dokuments_.28.E222title.80.9Etitle.E2.80.9C22.29|Titel des Dokuments]]
|title
|1..1 M||abhängig vom Dokumentinhalt: * z.B. "Patientenverfügung"*, "Erneuerte verbindliche Patientenverfügung"*, "Widerruf"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Status_des_Dokuments_.28.E2.80.9Esdtc22sdtc:statusCode.E2.80.9C22.29|Status des Dokuments]]
|sdtc:statusCode
| style="background:LightSalmon" 1..1 M|'''NP'''||Wird nicht verwendet, da keine Dokumentupdates möglichfixer Wert: completed
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Terminologiedatum_.28.E2.80.9Ehl7at22hl7at:terminologyDate.E2.80.9C22.29|Terminologie-Datum des Dokuments]]
|hl7at:terminologyDate
|1..1 M||
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#FormatCode_.28.E2.80.9Ehl7at22hl7at:formatCode.E2.80.9C22.29|FormatCode des Dokuments]]
|hl7at:formatCode
|1..1 M||<nowiki>urn:hl7-at:patv:20202.0.0+2026xxxx</nowiki>
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Fachliche_Zuordnung_des_Dokuments_.28.E2.80.9Ehl7at22hl7at:practiceSettingCode.E2.80.9C22.29|Fachliche Zuordnung des Dokuments]]
|hl7at:practiceSettingCode
|1..1 M||ELGA_PracticeSetting:
"Rechtliche Dokumente", "F063"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Erstellungsdatum_des_Dokuments_.28.E222effectiveTime.80.9EeffectiveTime.E2.80.9C22.29|Erstellungsdatum des Dokuments]] (medizinisch relevantes Datum)
|effectiveTime
|1..1 M||'''Rechtliches Errichtungsdatum der (eigebetteteneingebetteten) Patientenverfügung''' / der Erneuerung / des Widerrufs. Entspricht dem Datum, an dem das Dokument unterschrieben wurde. Im Fall der verbindlichen Patientenverfügung ist das das Errichtungsdatum bei der rechtskundigen Person.(Das Erstellungsdatum des CDA-Dokuments wird unter authordataEnterer.time dokumentiert)
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Vertraulichkeitscode_.28.E222confidentialityCode.80.9EconfidentialityCode.E2.80.9C22.29|Vertraulichkeitscode]]
|confidentialityCode
|1..1 M||fixer Wert: N
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Sprachcode_des_Dokuments_.28.E222languageCode.80.9ElanguageCode.E2.80.9C22.29|Sprachcode des Dokuments]]
|languageCode
|1..1 M||fixer Wert: de-AT
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Versionierung_des_Dokuments_.28.E222setId.8022_und_.9EsetId22versionNumber.E2.80.9C_und_.E2.80.9EversionNumber.E2.80.9C22.29|Versionierung des Dokuments]]
|setId
versionNumber
1..1 M
|<br />versionNumber: fixer Wert Versionsnummer des Dokuments, wird bei neuen Dokumenten mit 1festgelegt.
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Patient_.28.E2.80.9ErecordTarget22recordTarget.2FpatientRole.E2.80.9C22.29|Patient]]
|recordTarget
|1..1 M
| Für die ID ist nur das bPK-GH erforderlich (siehe PatVG § 14b Abs. 4 Z 1, abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012). Das bPK-GH wird direkt in id[1] geführt und ersetzt damit die lokale ID. Die id[2] = SVNr kann angeführt werden, wenn nicht, ist ein NullFlavor NI oder UNK anzugeben.
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Verfasser_des_Dokuments_.28.E222author.80.9Eauthor.E2.80.9C22.29|Verfasser des Dokuments]]
|author
|1..1 M||Verantwortliche Person (u. Organisation), die CDA Patientenverfügung in ELGA einstellt. (z.B. ELGA Ombudsstelle)author.time: gemäß § 5 PatVG die '''Datum an dem die Patientenverfügung übernommen (digitalisiert) und in ELGA registriert wird.ärztliche Aufklärung'''durchgeführt hat.
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Personen_der_Dateneingabe_.28.E222dataEnterer.80.9EdataEnterer.E2.80.9C22.29|Personen der Dateneingabe]]
|dataEnterer
| style="background:LightSalmon" 1..1 M||'''NPVerantwortliche Person'''(und Organisation), die die CDA Patientenverfügung in ELGA einstellt. |dataEnterer.time: '''Datum an dem die Patientenverfügung übernommen (digitalisiert) und in ELGA registriert wird.'''
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#InformantInformant_Body|Informant]]
|informant
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Verwahrer_des_Dokuments_.28.E222custodian.80.9Ecustodian.E2.80.9C22.29|Verwahrer des Dokuments]]
|custodian
|1..1 M||'''Register''', dem die Patientenverfügung-Anwendung entstammt : * Bei Registrierung durch Notare/Rechtsanwälte: das jeweilige Register angegeben werden* Sonst: Patientenverfügungsregister (RegisterzPatVR)
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Beabsichtigte_Empf.C3.A4nger_des_Dokuments_.28.E222informationRecipient.80.9EinformationRecipient.E2.80.9C22.29|Beabsichtigte Empfänger des Dokuments]]
|informationRecipient
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Rechtlicher_Unterzeichner_.28.E222legalAuthenticator.80.9ElegalAuthenticator.E2.80.9C22.29|Rechtlicher Unterzeichner]], wird im speziellen Leitfaden definiert.
|legalAuthenticator
|style="background:LightSalmon" |'''1..1 M|'''| Errichter'''Natürliche - Person, die die Aufnahme tatsächlich verlangt''' hat. Das ist Richtigkeit im Regelfall die rechtskundige Originaldokument bezeugt (Rechtskundige Person, kann unter Umständen auch der Patient selbst sein, wenn keine rechtskundige Person involviert ist (zB keine verbindliche Patientenverfügung, Erneuerunggem. § 6 Abs. 1).
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Weitere_Unterzeichner_.28.E222authenticator.80.9Eauthenticator.E2.80.9C22.29|Weitere Unterzeichner]]
|authenticator
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Weitere_Beteiligte_.28.E222participant.80.9Eparticipant.E2.80.9C22.29|Weitere Beteiligte]] (nähere Unterscheidung im entsprechenden Leitfaden)
|participant
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Zuweisung_und_Ordermanagement|Zuweisung und Ordermanagement]]
|inFulfillmentOf
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|-
| rowspan="2" |[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentation_der_Gesundheitsdienstleistung|Gesundheitsdienstleistungen]]
| rowspan="2" |documentationOf /<br />serviceEvent
| style="background:LightSalmon" |'''1..1 M'''|'''Angabe Gültigkeit des Verbindlichkeitszeitraumes. Verpflichtend''' anzugeben (1..1 M) bei: <br />für * Verbindlicher Patientenverfügung<br >* Erneuerung der verbindlichen Patientenverfügung<br />  '''mit folgenden Vorgaben:''' * code: "398295005" "Validity range (qualifier value)" SNOMED* '''effectiveTime.low(1..1 M)''': '''Startdatum der Verbindlichkeit,''' entspricht dem Errichtungsdatum der PV  Patientenverfügung (Rechtsgültigkeit)* '''effectiveTime.high(0..1 R)''': Ende '''Enddatum der Gültigkeitsfrist (maximal 8 JahreVerbindlichkeit''', nur anzugeben, sofern nicht individuell wenn gesetzliche Verbindlichkeitsdauer verkürzt)werden soll
|-
| style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|wird nicht angegeben Wird bei:* anderen Patientenverfügungen* Widerruf der Patientenverfügung'''nicht''' angegeben.
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Bezug_zu_vorgehenden_Dokumenten|Bezug zu vorgehenden Dokumenten]]
|relatedDocument
| style="background:LightSalmon" |'''NP'''0..1 R|Bezug zu vorhergehenden Dokumenten wenn es sich um eine erneuerte oder geänderte Patientenverfügung oder einen Widerruf der Patientenverfügung handelt.
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Einverst.C3.A4ndniserkl.C3.A4rung|Einverständniserklärung]]
|authorization
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''||
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Informationen_zum_Patientenkontakt|Patientenkontakt (Aufenthalt)]]
|componentOf / <br />encompassingEncounter
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|-
<sup>2</sup>) Elemente mit Abweichungen zu den Vorgaben des Allgemeinen Leitfadens sind farblich hervorgehoben.<br />
<ref group="Tabelle">Übersichtstabelle des CDA-Headers der Patientenverfügung</ref>''Übersichtstabelle des CDA-Headers der Patientenverfügung''
<references group="Tabelle" />
==Übersichtstabelle der CDA Strukturen des Bodys==
{{:1.2.40.0.34.6.0.11.9.22/dynamic}}
====Device Compilation ====
{{:1.2.40.0.34.6.0.11.9.2218/dynamic}} 
====Organization Compilation with id, name ====
{{:1.2.40.0.34.6.0.11.9.5/dynamic}}
[https://art-decor.org/art-decor/decor-valuesets--elga-?id=1.2.40.0.34.10.36&effectiveDate=2013-09-12T00:00:00&language=de-DE ELGA_TelecomAddressUse]
 
<!-- Seitenumbruch -->
<p style="page-break-before: always"></p>
=Anhang=
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