ILF:Leitfaden PHC Statusbericht: Unterschied zwischen den Versionen
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− | „''(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen: | + | „''''(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:'' |
− | 1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen der eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a) zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind sowie | + | ''1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen der eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a) zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind sowie'' |
− | 2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.''“ | + | ''2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.''“ |
5. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „''Abs. 2''“ die Wortfolge „''und Abs. 2a''“ eingefügt. | 5. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „''Abs. 2''“ die Wortfolge „''und Abs. 2a''“ eingefügt. |
Version vom 3. August 2017, 07:32 Uhr
Inhaltsverzeichnis
1 Leitfaden PHC Statusbericht (Entwurf)
1.1 Klassifikation des PHC Statusberichts
Statusbericht clinicalDocument.code: 24131-3 ("Outpatient Progress note")
1.2 Struktur
Grundstruktur:
Section | Code | DisplayName | Beschreibung |
---|---|---|---|
Brieftext | |||
Konsultations- oder Überweisungsgrund | |||
Allergien und Intoleranzen | |||
Medikation | |||
Wichtige Hinweise | 74018-3 | Alert | |
Weitere Informationen | 55752-0 | Clinical information | |
Abschließende Bemerkungen | |||
Beilagen |
1.3 Plan
1.4 Rechtliche Grundlagen
1.4.1 Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
4. Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„''(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:
1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen der eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a) zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind sowie
2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.“
5. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 2a“ eingefügt.
6. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 9 Abs. 2, § 24a samt Überschriften, die Überschrift des 6. Abschnitts sowie § 28 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_131/BGBLA_2017_I_131.html