ILF:Leitfaden PHC Statusbericht: Unterschied zwischen den Versionen
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Version vom 4. August 2017, 11:50 Uhr
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Implementierungsleitfaden Outpatient Report (0.01), OID: n.n., Datum: 18. Juli 2017, Status: Entwurf. Die Teilmaterialien gehören der Kategorie elga-cdaphc-2.06.2 an. |
Implementierungsleitfäden
Konsultations-Statusbericht
Gesundheitswesen [1.2.40.0.34.11.14.x.x]
Inhaltsverzeichnis
1 Leitfaden Konsultations-Statusbericht (Entwurf)
1.1 Anwendungsfall
Erstellen von Statusberichten über die Gesundheitsversorgung eines Patienten in Primärversorgungseinheiten.
Nach jedem Besuch eines Patienten in einer (Teilorganisation einer) Primärversorgungseinheit ("Konsultation") wird die aktuelle Konsultation dokumentiert und in einem "Statusbericht"-Dokument erfasst und allen anderen Teilorganisationen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt. Bei der nächsten Konsultation können die vorherigen Statusberichte in das Arztinformationssystem (AIS) importiert und dort aggregiert werden.
1.2 Klassifikation des PHC Statusberichts
Statusbericht clinicalDocument.code: 24131-3 ("Outpatient Progress note")
1.3 Struktur
Grundstruktur:
Section | Code | DisplayName | Opt. | Beschreibung | Codierung |
---|---|---|---|---|---|
Brieftext | [O] | Anredefloskel | Brieflogo | ||
Konsultations- oder Überweisungsgrund | [R] | Anlass für die Konsultation | [R] ICPC2 | ||
Allergien und Intoleranzen | [R2] | [R] PatientSummary | |||
Medikation | [R2] | Angabe der bestehenden und verordneten Medikation | [R] eMed | ||
Wichtige Hinweise | 74018-3 | Alert | [R2] | Wichtige Warnhinweise die dem Nachbehandler zur Kenntnis gebracht werden sollen | |
Weitere Informationen | 55752-0 | Clinical information | [O] | ||
Abschließende Bemerkungen | [O] | Abschlussfloskel | |||
Beilagen | [O] | Multimedia |
1.4 Plan
1.5 Rechtliche Grundlagen
1.5.1 Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017
Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:
4. Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:
„''(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:
1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen der eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a) zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind sowie
2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.“
5. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 2a“ eingefügt.
6. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) § 9 Abs. 2, § 24a samt Überschriften, die Überschrift des 6. Abschnitts sowie § 28 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“
https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_131/BGBLA_2017_I_131.html