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− | !Begriff!!Definition
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''ELGA Teilnehmer'''
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− | |ELGA-Teilnehmerin/ELGA-Teilnehmer ist, wer im österreichischen Gesundheitssystem behandelt oder betreut wird und der Teilnahme an ELGA nicht widersprochen hat. Gesetzliche Definition in § 2 Z 12 GTelG 2012.
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− | |'''Aufklärender Arzt'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass und aus welchen Gründen der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.
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− | |'''Rechtskundige Person'''
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− | |Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.
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− | |'''Patientenverfügungs-Register'''
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− | |Das zentrale Patientenverfügungsregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle Patientenverfügungen der Patientinnen und Patienten gespeichert werden. Eine Auflistung der gespeicherten Daten ist dem vorliegenden CDA Implementierungsleitfaden für Patientenverfügungen zu entnehmen.
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− | |'''Patientenverfügungs-Anwendung'''
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− | |Die zentrale Patientenverfügungs-Anwendung umfasst die Fachlogiken für Patientenverfügungen.
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− | |'''Patientenverfügungs-Register'''
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− | |Das zentrale Patientenverfügungsregister ist eine zentrale Datenbank, in der alle Patientenverfügungen der Patientinnen und Patienten gespeichert werden. Eine Auflistung der gespeicherten Daten ist dem vorliegenden CDA Implementierungsleitfaden für Patientenverfügungen zu entnehmen.
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− | |'''Verbindliche Patientenverfügung'''
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− | |Hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben:
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− | *In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen medizinische Behandlungen, die abgelehnt werden, beschrieben sein oder daraus hervorgehen. Es muss auch hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt (§ 4. PatVG).
| + | {{ILF:Testseite01&oldid=155905}} |
− | *Ein Arzt muss den Patienten über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).
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− | *Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.
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− | *Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten erneuert werden.
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− | | + | Eingebundene Seite |
− | '''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''
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− | *Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift von Patient / aufklärendem Arzt / Rechtskundigen
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− | *Datum der Errichtung
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− | *Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind
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− | *Bestätigung, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt
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− | Optionale Angabe:
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− | *Weitere Anmerkungen des Patienten
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− | *Benennung einer konkreten Vertrauensperson
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− | *Ablehnung des Kontakts zu einer bestimmten Person
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− | *Verpflichtung zur Information einer bestimmten Person.
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− | |'''Andere Patientenverfügungen'''
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− | |"Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der "Verbindlichen Patientenverfügung" erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen" (§ 8. PatVG).
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