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Bearbeitungen
Änderungen
→Ausgangslage und Motivation
*ein zentrales Register, das sicherstellt, dass nur ein Patientenwille digital vorhanden und jederzeit zugänglich ist
*mehr Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen:Ärzte (Nachforschungspflicht lt. PatVG § 14a (5))
*die Möglichkeit einer strukturierten Erfassung erleichtert die Dokumentation und unter-stützt unterstützt zukünftig den Aufklärungsprozess
*mehr Sicherheit & Vertrauen für Bürger:innen hinsichtlich der Berücksichtigung ihres Willen im Ernstfall
Die im Jahr 2019 in Kraft getretene Novellierung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG-Novelle 2018) ermöglicht die Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen über die ELGA-Infrastruktur. Auch das GTelG 2012 sieht Patientenverfügungen als ELGA-Gesundheitsdaten vor. Die Einführung der e-Patientenverfügung ist auch als eine Maßnahme des strategischen Ziels S1 in der e-Health-Strategie Österreich festgehalten. Damit ist die Grundlage zur Schaffung der zentralen Anwendung e-Patientenverfügung geschaffen, zu der berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) einfach Zugang haben, um nach dem Willen des:der Bürger:in zu handeln.
===Allgemeine Vorgaben für verbindliche Patientenverfügungen ===
*Ein Arzt/eine Ärztin muss den Patienten/die Patientin über die medizinischen Folgen der Patientenverfügung aufklären und dessen/deren Gründe und Entscheidungsfähigkeit dokumentieren (§ 5. PatVG).
*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten/die Patientin über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.
*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient/die Patientin entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten/von der Patientin gemäß § 7. PatVG erneuert werden.
'''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''
Die nötigen Inhalte der verbindlichen Patientenverfügung sind in § 4. PatVG geregelt. Sie werden nicht in strukturierter Form in diesem Leitfaden abgebildet, da unterschiedliche Formen rechtlich zulässig sind. Stattdessen sind folgende Inhalte entsprechend § 14b. PatVG anzugeben und die verbindliche Patientenverfügung als PDF einzubetten:
*Name, Anschrift, eigenhändige Unterschrift von PatientIn / aufklärendem Arzt / Rechtskundigen
*Medizinische Behandlungen, die Gegenstand der Ablehnung sind
*Bestätigung, dass der Patient/die Patientin die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt
==Zweck des Dokuments==