ILF:Leitfaden PHC Statusbericht: Unterschied zwischen den Versionen

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Version vom 4. August 2017, 11:50 Uhr

1 Leitfaden Konsultations-Statusbericht (Entwurf)

1.1 Anwendungsfall

Erstellen von Statusberichten über die Gesundheitsversorgung eines Patienten in Primärversorgungseinheiten.

Nach jedem Besuch eines Patienten in einer (Teilorganisation einer) Primärversorgungseinheit ("Konsultation") wird die aktuelle Konsultation dokumentiert und in einem "Statusbericht"-Dokument erfasst und allen anderen Teilorganisationen der Primärversorgungseinheit zur Verfügung gestellt. Bei der nächsten Konsultation können die vorherigen Statusberichte in das Arztinformationssystem (AIS) importiert und dort aggregiert werden.

1.2 Klassifikation des PHC Statusberichts

Statusbericht clinicalDocument.code: 24131-3 ("Outpatient Progress note")

1.3 Struktur

Grundstruktur:

Section Code DisplayName Opt. Beschreibung Codierung
Brieftext [O] Anredefloskel Brieflogo
Konsultations- oder Überweisungsgrund [R] Anlass für die Konsultation [R] ICPC2
Allergien und Intoleranzen [R2] [R] PatientSummary
Medikation [R2] Angabe der bestehenden und verordneten Medikation [R] eMed
Wichtige Hinweise 74018-3 Alert [R2] Wichtige Warnhinweise die dem Nachbehandler zur Kenntnis gebracht werden sollen
Weitere Informationen 55752-0 Clinical information [O]
Abschließende Bemerkungen [O] Abschlussfloskel
Beilagen [O] Multimedia

1.4 Plan

1.5 Rechtliche Grundlagen

1.5.1 Gesundheitsreformumsetzungsgesetz 2017 – GRUG 2017

Änderung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012

Das Gesundheitstelematikgesetz 2012 (GTelG 2012), BGBl. I Nr. 111/2012, zuletzt geändert durch das Deregulierungsgesetz 2017, BGBl. I Nr. 40/2017, wird wie folgt geändert:

4. Im § 28 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„''(2a) Die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen hat auf Grundlage des 5. Abschnittes mit Verordnung Folgendes festzulegen:

1. die Struktur, das Format sowie die Standards gemäß § 27 Abs. 7, 8 und 9, die im Rahmen der eHealth-Anwendung „Primärversorgung“ (§ 24a) zu verwenden sind, wobei international anerkannte Standards, die wirtschaftliche Vertretbarkeit sowie der Stand der technischen Möglichkeiten hinsichtlich des Detaillierungsgrades der Strukturen bei den betroffenen Gesundheitsdiensteanbietern zu berücksichtigen sind sowie

2. den jeweiligen Zeitpunkt, ab dem die technisch-organisatorischen Spezifikationen gemäß Z 1 jedenfalls anzuwenden sind.

5. Im § 28 Abs. 3 wird nach dem Ausdruck „Abs. 2“ die Wortfolge „und Abs. 2a“ eingefügt.

6. Dem § 26 wird folgender Abs. 5 angefügt:

(5) § 9 Abs. 2, § 24a samt Überschriften, die Überschrift des 6. Abschnitts sowie § 28 Abs. 2a und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2017, treten mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2017_I_131/BGBLA_2017_I_131.html