Diskussion:Geschlecht

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1 2019-11-17 Sabutsch

V2-Mapping: Die Werte U für Divers und N für "offen" wären im Sinne der FHIR-Kompatibilität besser mit O („other“) für divers und statt N besser mit U für „unknown“ zu mappen.

2 2020-09-09 Neue Durchführungsanleitung

Geschäftszahl: 2020-0.571.947

Verwaltungsangelegenheiten - Sonstige; Ergänzung zur DA November 2019 (Zl. BMI-VA1300/0415/III/3/b/2019)

Das Bundesministerium für Inneres bringt aus gegebenen Anlass eine Ergänzung der Durchführungsanleitung hinsichtlich des Eintrags des Geschlechts zur Kenntnis. Folgender Text ist den Ausführungen in der Durchführungsanleitung zum Geschlecht anzuschließen:

Geschlechtseintrag bei Menschen, die weder männlich noch weiblich sind

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15.6.2018 festgestellt, dass die in Prüfung gezogene Bestimmung des § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 zwar den verfassungsgesetzlichen Vorgaben entspricht, aber im Sinne eines verfassungskonformen Vollzugs zu berücksichtigen ist, dass es Menschen gibt, die der herkömmlichen Zuordnung nach dem Geschlecht zu Mann oder Frau nicht entsprechen und die dennoch ein Recht auf Berücksichtigung ihres Geschlechts haben. Konkret geht es um nachweisbare Varianten der Geschlechtsentwicklungen, die sich durch eine atypische Entwicklung des chromosomalen, anatomischen oder hormonellen Geschlechts kennzeichnen und explizit nicht um Transidentität (dh. jemand, der genetisch oder anatomisch bzw. hormonell eindeutig einem anderen Geschlecht zugewiesen ist, sich dadurch aber falsch oder unzureichend beschrieben fühlt). § 2 Abs. 2 Z 3 PStG 2013 ist laut dem Erkenntnis dahingehend zu interpretieren und anzuwenden, dass für Menschen, deren Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht aufgrund der individuellen Entwicklung ihres Geschlechts nicht eindeutig möglich ist, deren Geschlecht abweichend von den bisher definierten Geschlechtskategorien männlich oder weiblich zum Ausdruck gebracht werden kann oder auch die Möglichkeit gegeben sein muss, keine Deklaration zu treffen (somit keine Angabe über das Geschlecht). Unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Verfassungsdienstes vom 21. August 2020, Zl. 2020-0.531.847, im Bundeskanzleramt wird folgende Vorgangsweise festgelegt:

1. Eintragung des Geschlechts anlässlich der Geburtsbeurkundung Den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im gegenständlichen Erkenntnis ist zu entnehmen, dass die Verpflichtung zum Schutz der Geschlechtsidentität insbesondere auch dann zum Tragen kommt, wenn bei der Geburt eine eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht möglich ist. Den zur Anzeige der Geburt Verpflichteten (in der Regel Arzt oder Hebamme) wird es in diesen Fällen obliegen, „inter“, „divers“ oder „offen“ als Geschlechtsbezeichnung bekannt zu geben oder zum Geschlecht von jeglicher Angabe abzusehen. Voraussetzung für eine solche Eintragung ist, dass für Arzt oder Hebamme nach der Geburt des Kindes eine eindeutige Zuordnung des Geschlechts zu männlich oder weiblich nicht möglich ist. Für die Beurkundung ist allein die anlässlich der Anzeige gemachte Angabe ausschlaggebend. Sobald die Zuordnung zu einem Geschlecht möglich ist, ist der Eintrag gemäß § 41 PStG zu ergänzen oder zu ändern. Da es sich hierbei um eine medizinische Frage handelt, die die Personenstandsbehörde nicht selbst beurteilen kann, wird diese Ergänzung regelmäßig nicht nach einer von der Behörde festgelegten Frist, sondern aufgrund einer entsprechenden Information des Betreffenden bzw. seines gesetzlichen Vertreters abhängig von der Entwicklung des Kindes zu erfolgen haben. Zu beachten ist, dass die Ergänzung des Geschlechtseintrags im Zentralen Personenstandsregister nicht nur auf weiblich oder männlich, sondern auch auf „divers“, „inter“ oder „offen“ lauten kann oder ein bereits gemachter Eintrag zu löschen ist, sodass zum Geschlecht keine Angaben vorliegen. Wird zeitnah nach der Geburt das Geschlecht des Kindes eindeutig geklärt, so ist die Änderung der Eintragung im Zentralen Personenstandsregister auf Grund eine fachärztliche Bestätigung vorzunehmen (ein Gutachten wie unter 2. ist hier jedenfalls nicht notwendig).

2. Änderung oder Berichtigung des Geschlechtseintrags Für Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, kann im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 41 oder 42 PStG 2013 auf Antrag die Eintragung des Geschlechts im Zentralen Personenstandsregister und in den personenstandsrechtlichen Urkunden geändert, ergänzt (siehe oben), berichtigt oder wieder gestrichen werden. -) Eine Änderung der Begriffe „divers“, „inter“ oder „offen“ hin zu einem dieser Begriffe oder eine Streichung dieser erfolgt auf Antrag des Betroffenen, ohne dass es dazu einer besonderen Begründung bedarf. Ebenso verhält es sich, wenn ein Eintrag dieser Begriffe erfolgen soll, wenn bislang keine Eintragung vorgenommen worden war oder wenn die bisherigen Eintragungen „inter“, „divers“ oder „offen“ gestrichen werden sollen. -) Eine Berichtigung des Eintrags „männlich“ oder „weiblich“ auf den Begriff „divers“, „inter“ oder „offen“ bzw. eine Streichung eines solchen Eintrags ist auf Basis eines Fachgutachtens durchzuführen, das Aufschluss darüber gibt, ob es sich um eine Person handelt, die auf Grund ihrer chormosomalen, anatomischen und/oder hormonellen Entwicklung dem männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht zugeordnet werden kann. Von der Einholung eines solchen Gutachtens kann jedenfalls abgesehen werden, wenn anlässlich des Antrags bereits Unterlagen und Fachgutachten vorgelegt werden, die die zu beurkundende Tatsache zweifelsfrei erscheinen lassen. Diese Unterlagen oder das Gutachten sind dann Grundlage für die Eintragung im Zentralen Personenstandsregister. -) Eine Berichtigung der Einträge „inter“, „divers“ oder „offen“ auf „männlich“ oder „weiblich“ bzw. einer Ergänzung eines bisher nicht vorgenommenen Geschlechtseintrags durch „männlich“ oder „weiblich“ kann ebenfalls nur auf Grund eines entsprechenden Fachgutachtens erfolgen; davon unberührt bleibt eine Änderung oder Ergänzung in zeitlicher Nähe zum Geburtseintrag.

Exkurs

In anderen Ländern bestehen bereits Bezeichnungen für die sg. alternative Geschlechtsidentität (z.B. Frankreich – offen). Bei Personenstandsfällen, bei denen einem Fremden eine österr. Urkunde oder ein Registerauszug auszustellen ist und diese/dieser im Reisepass als Geschlechtsbezeichnung „x“ hat, ist auf die Regelung des § 36 Abs. 3 2. Satz PStG 2013 zu verweisen (die Eintragungen im Zentralen Personenstandsregister erfolgen nach österreichischem Recht). Es ergeht das Ersuchen um Übermittlung an alle Bezirksverwaltungsbehörden (bzw. Magistrate), Personenstandsbehörden und Gemeinden.

09. September 2020 Für den Bundesminister: GL Mag. Walter Grosinger