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ILF:Patientenverfügung (Version 1)

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User Storys ("Anwendungsfälle")
|description=Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
}}
{{#customtitle:Patientenverfügung(Version 2.0.0)}}
<!-- Implementierungsleitfaden Metadaten-->
{{Infobox Dokument
|Namespace = ILF
|Type = Implementierungsleitfaden
|Version = 12.0.0
|Submitted = ELGA GmbH
|Copyright = © HL7 Austria 2021
|Date = 202113.02.232026|Status = Normatives Abstimmungsverfahren - Abstimmungsphasein Arbeit
|Verfahren = Normatives Abstimmungsverfahren
|Period = n.a.
Dieser Implementierungsleitfaden beschreibt Struktur und Format des elektronischen Dokumentes "Patientenverfügung" für den Einsatz in der Österreichischen elektronischen Gesundheitsakte ELGA auf Basis des Standards HL7 CDA® Release 2.
 Eine Patientenverfügung ist eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist).
Mit einer Novellierung des Patientenverfügungs-Gesetzes<ref name="PatVG-2018">Bundesgesetz, mit dem das Patientenverfügungs-Gesetz geändert wird (PatVG-Novelle 2018) [https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/BgblAuth/BGBLA_2019_I_12/BGBLA_2019_I_12.html PatVG-Novelle 2018]</ref> wurde 2019 die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert; mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
 
Durch die zentrale, digitale Verfügbarkeit von Patientenverfügungen wird sichergestellt, dass der aktuelle Wille für alle Berechtigten zugänglich ist. Damit wird eine schnellere und effizientere Möglichkeit zur Erhebung des Patientenwillens geschaffen und die Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen und Ärzte erhöht. Auch Änderungen oder ein Widerruf bleiben nachvollziehbar gespeichert. Mit der Umsetzung der e-Patientenverfügung wird die Selbstbestimmung der Patienten:innen gefördert und zur Verbesserung der Qualität der medizinischen Versorgung beigetragen. Es wird erwartet, dass mit einer e-Patientenverfügung die Kommunikation und der Austausch von Informationen verbessert und damit auch das Vertrauen des:der Patient:in, dass seine:ihre Patientenverfügung berücksichtigt wird, gestärkt wird.
Die Grundlage der Datenaustauschformate ist der internationale [[CDA-Grundlagen|CDA-Standard]]<ref name="CDAGrundl">CDA-Grundlagen [https://wiki.hl7.at/index.php?title=CDA-Grundlagen https://wiki.hl7.at/index.php?title=CDA-Grundlagen]</ref>, welcher es erlaubt, dass Sender und Empfänger sich ohne vorherige Absprache verstehen. Der Standard hat zum Ziel, einen umfassenden Austausch von semantisch interoperablen Informationen zwischen allen beteiligten Akteuren bei der Behandlung von Patienten zu ermöglichen.
Internet: [http://www.elga.gv.at www.elga.gv.at]
Email: [mailto:cda@elga.gv.at cda@elga.gv.at]<br />
Geschäftsführer: DI Mag. Dr. Günter RaucheggerStefan Sabutsch, DI(FH) Dr. Franz LeischEdith Bulant-Wodak, MBA
''Redaktion, Projektleitung, Koordination: ''<br />
Stefan Sabutsch* Dr. Emmanuel Helm, [mailto:emmanuel.helm@elga.gv.at emmanuel.helm@elga.gv.at]* Nikolaus Krondraf, MSc [mailto:stefannikolaus.sabutschkrondraf@elga.gv.at stefannikolaus.sabutschkrondraf@elga.gv.at]
''Abbildungen:'' © ELGA GmbH
''Nutzung'': Das Dokument enthält geistiges Eigentum der Health Level Seven® Int. und HL7® Austria, Erdbergweg 7/8, 8052 Graz; [http://www.hl7.at www.hl7.at].<br />
Die Nutzung ist ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente ausdrücklich erlaubt. Andere Arten der Nutzung und auch auszugsweise Wiedergabe bedürfen der Genehmigung des Medieneigentümers.
Download über das ''Öffentliche Gesundheitsportal Österreichs''<ref name="GesHP">Öffentliches Gesundheitsportal Österreichs unter [https://www.gesundheit.gv.at https://www.gesundheit.gv.at]</ref>und der ELGA Homepage unter ''Technische ELGA-Leitfäden''<ref name="ELGACDA">Homepage der ELGA GmbH / Technische ELGA-Leitfäden: [https://www.elga.gv.at/cda https://www.elga.gv.at/cda]</ref>.
</div></div>
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==Haftungsausschluss==
|-
|'''Aufklärende/r Arzt/Ärztin'''
|Ein Arzt/eine Ärztin, der/die entsprechend PatGV § 5 die umfassende ärztliche Aufklärung einschließlich einer Information über Wesen und Folgen der Patientenverfügung für die medizinische Behandlung durchführt und schriftlich darlegt, dass der Patient/die Patientin entscheidungsfähig ist und aus welchen Gründen der Patienter/die Patientin sie die Folgen der Patientenverfügung zutreffend einschätzt.<ref name="PatVG-2018" />
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|'''Rechtskundige Person'''
|Eine Person, die entsprechend PatGV § 6 Abs. 1 über die Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs belehrt und vor der eine verbindliche Patientenverfügung errichtet wird.<ref name="PatVG-2018" />
|-
|'''PatientenverfügungsGesundheitsdiensteanbieter (GDA)'''|Alle Personen und Einrichtungen, die Gesundheitsdienstleistungen – wie etwa medizinische Betreuung, Untersuchung, Pflege, etc. – erbringen oder Patientinnen/Patienten bei der Wahrnehmung ihrer Rechte unterstützen. Die genaue gesetzliche Definition ist in §2 Z 2 Gesundheitstelematikgesetz 2012 zu finden.|-Register|'''Patientenverfügung'''|Das zentrale Patientenverfügungsregister ist Für verbindliche Patientenverfügungen bestehen strenge formale Voraussetzungen (siehe §§ 4 bis 7 PatVG). Die Errichtung muss schriftlich erfolgen, die medizinische Behandlung konkret beschrieben sein, es muss eine umfassende ärztliche Aufklärung sowie eine zentrale Datenbankrechtliche Belehrung erfolgt sein und die Errichtung muss vor einem:einer rechtskundigen Mitarbeiter:in der Patientenvertretungen, einem:einer rechtskundigen Mitarbeiter:in eines Erwachsenenschutzvereins, einem:einer Notar:in oder einem:einer Rechtsanwalt:Rechtsanwältin stattgefunden haben. Eine verbindliche Patientenverfügung verliert nach Ablauf der gesetzlichen Frist (aktuell 8 Jahre gemäß §7 PatVG) ab der Errichtung ihre Verbindlichkeit, sofern die:der Patient:in nicht eine kürzere Frist bestimmt hat. Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange die:der alle Patientenverfügungen Patient:in diese mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann.|-|'''Vorsorgevollmacht'''|In einer Vorsorgevollmacht werden Regelungen für den Fall, dass Entscheidungen nicht mehr selbstständig geäußert werden können, getroffen (§§ 260 bis 263 ABGB). Inhaltlich werden in Vorsorgevollmachten aber Angelegenheiten geregelt, die nicht der Patienten gespeichert medizinischen Behandlung zuzuordnen sind (z.B. kann eine Vertrauensperson bestimmt werden, die einen in bestimmten Angelegenheiten vertritt, z. Eine Auflistung B. finanzielle Vermögensentscheidungen oder auch die Vertretung im Spital gegenüber Ärzte:Ärztinnen). In der Vorsorgevollmacht können für die bevollmächtigte Person gewünschte oder abgelehnte Behandlungen sowie der gespeicherten Daten ist dem vorliegenden CDA Implementierungsleitfaden Hinweis auf eine vorhandene Patientenverfügung festgehalten werden. Vorsorgevollmachten, wie auch alle anderen Vertretungsformen, werden bereits im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) verpflichtend eingetragen und können nur durch Gerichte, eintragende Stellen (Notariat, Rechtsanwaltskanzlei, Erwachsenenschutzvereine) sowie Sozialversicherungs- und Sozialhilfeträger eingesehen werden. Bei Gericht kann Auskunft erlangt werden, ob eine Person eine Vertretung hat und für Patientenverfügungen zu entnehmenwelche Angelegenheiten.
|-
|'''Patientenverfügungs-AnwendungePatientenverfügung'''|Die zentrale PatientenverfügungsELGA-Anwendung "ePatientenverfügung" umfasst die Fachlogiken für Patientenverfügungen.
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|'''Verbindliche Patientenverfügung'''
| Eine schriftliche Willenserklärung, mit der die künftige Patientin/der künftige Patient eine medizinische Behandlung (beispielsweise lebensverlängernde Maßnahmen) ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn sie/er im Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist (beispielsweise weil sie/er bewusstlos ist). In einer verbindlichen Patientenverfügung müssen die medizinischen Behandlungen, die abgelehnt werden, konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang der Verfügung hervorgehen. Außerdem Bestätigt durch den aufklärenden Arzt/Ärztin (siehe oben), muss aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass die Patientin/der Patient die Folgen der Patientenverfügung richtig einschätzt. Sie muss vor einer vor einer rechtskundigen Person (siehe oben) errichtet werden. Die Ärztin/der Arzt muss sich in der Regel an diese Patientenverfügung halten (PatVG Abschnitt 2<ref name="PatVG-2018" />).
|-
|'''Andere Patientenverfügungen'''
|"Eine Patientenverfügung, die nicht alle Voraussetzungen der "Verbindlichen Patientenverfügung" erfüllt, ist dennoch der Ermittlung des Patientenwillens zu Grunde zu legen" (§ 8. PatVG<ref name="PatVG-2018" />). Wichtig: Andere Patientenverfügungen spielen keine Rolle in der ELGA-Anwendung ePatientenverfügung.
|-
|'''Beachtliche Patientenverfügung'''
=Einleitung=
==Ausgangslage und Motivation==
Eine Bislang ist es oft schwierig festzustellen, ob eine Patientenverfügung vorliegt, und die Suche danach ist zeitaufwändig. Wird derzeit eine WillenserklärungRecherche nach einer möglicherweise vorhandenen Patientenverfügung von den behandelnden Gesundheitsdiensteanbietern durchgeführt, mit werden in erster Linie der ein :die Patient/eine Patientin bestimmte medizinische Behandlungen ablehnen kann und :in selbst (bei der Aufnahme) bzw. die dann wirksam werden soll, Angehörigen (wenn er/sie zum Zeitpunkt der Behandlung :die Patient:in nicht entscheidungsfähig mehr ansprechbar ist) danach gefragt. Sie kann jederzeit widerrufen Selbst wenn die Angehörigen wissen, dass der:die Patient:Patientin eine Verfügung erstellt hat, ist oft unklar, wo diese zu finden ist. Derzeit müssen mehrere Register durchsucht werden.Die Rückmeldungen der Vertreter:innen von Krankenanstalten, Palliativeinrichtungen und mobilen Palliativeinrichtungen haben gezeigt, dass eine Patientenverfügung nur in Ausnahmefällen besteht. Der Patientenwille wird meist vor Ort erhoben und in der lokalen Dokumentation gespeichert, aber selten in einer formellen und für andere GDA einsehbaren Form dokumentiert. Mit der Konzeption und nachfolgenden Umsetzung der e-Patientenverfügung wird eine zentrale Stelle eingerichtet, bei der sowohl verbindliche als auch andere Patientenverfügungen und deren Widerruf in digitaler Form zur Verfügung gestellt werden. Damit wird die Möglichkeit geschaffen für *die Bereitstellung durch Notare und Notarinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen sowie Patientenvertretungen als juristische Berater:innen sowie Ärzte und Ärztinnen als medizinische Berater:innen,*den Abruf bzw. die Suche nach digital erfassten Patientenverfügungen für berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter sowie*den niederschwelligen Zugriff für Bürger:innen auf seine:ihre Patientenverfügung Dies bringt folgende Vorteile und Nutzen mit sich:
Abhängig davon*ein zentrales Register, ob die Patientenverfügung bestimmte rechtliche Erfordernisse erfülltdas sicherstellt, werden '''"Verbindliche Patientenverfügungen"''' dass nur ein Patientenwille digital vorhanden und '''"Andere Patientenverfügungen"''' unterschieden. Welche Kriterien beim Erstellen von Patientenverfügungen zu erfüllen sind, wird im [httpsjederzeit zugänglich ist*mehr Rechtssicherheit für behandelnde Ärztinnen://wwwÄrzte (Nachforschungspflicht lt.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=BundesnormenPatVG § 14a (5))*die Möglichkeit einer strukturierten Erfassung erleichtert die Dokumentation und unter-stützt zukünftig den Aufklärungsprozess *mehr Sicherheit &Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen] festgeschrieben. Vertrauen für Bürger:innen hinsichtlich der Berücksichtigung ihres Willen im ErnstfallVerbindliche *auch ein Vorsorgedialog wird als andere Patientenverfügungen müssen jedenfalls nach einem Zeitraum von maximal 8 Jahren erneuert werden. zentral in der e-Patientenverfügung für Nachbehandler:innen gespeichert
Ärzte und Ärztinnen müssen eine Patientenverfügung berücksichtigen; umso mehr, je mehr diese die Voraussetzungen einer verbindlichen Patientenverfügung erfüllt Die im Jahr 2019 in Kraft getretene Novellierung des Patientenverfügungs-Gesetzes (PatVG § 9-Novelle 2018)ermöglicht die Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen über die ELGA-Infrastruktur. Auch das GTelG 2012 sieht Patientenverfügungen als ELGA-Gesundheitsdaten vor. Das vorsätzliche Nichtbefolgen einer verbindlichen Die Einführung der e-Patientenverfügung kann ist auch als eigenmächtige Heilbehandlung gemäß § 110 StGB gerichtlich strafbar seineine Maßnahme des strategischen Ziels S1 in der e-Health-Strategie Österreich festgehalten. Damit ist die Grundlage zur Schaffung der zentralen Anwendung e-Patientenverfügung geschaffen, zu der berechtigte Gesundheitsdiensteanbieter (GDA) einfach Zugang haben, um nach dem Willen des:der Bürger:in zu handeln.
Die Ermittlung, ob eine (verbindliche) Patientenverfügung vorliegt, muss für behandelnde ÄrztInnen praktikabel und möglichst einfach sein, idealerweise über eine zentrale Abfragemöglichkeit für ganz Österreich. Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
===Allgemeine Vorgaben für verbindliche Patientenverfügungen ===
Hinsichtlich Inhalt, ärztlicher Aufklärung, Errichtung und Erneuerung gelten für verbindliche Patientenverfügungen (gemäß [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20004723 Bundesgesetz über Patientenverfügungen]) besondere Vorgaben:
Der vorliegende Implementierungsleitfaden beschreibt die einheitliche Implementierungsvorschrift für Patientenverfügungen im österreichischen Gesundheitswesen. Der Leitfaden basiert auf den vorangegangenen Erfahrungen in der Erstellung von Implementierungsleitfäden für ELGA CDA Dokumente. Der Header beinhaltet zum einen administrative Daten (allgemeine Angaben zum Dokument, Daten zum Patienten, usw.) und dient zum anderen auch als Quelle für die Metadaten, die bei der Registrierung des Dokuments in ELGA verwendet werden. Der eigentliche Inhalt der Patientenverfügung ist im so genannten "Body" enthalten.
{{BeginILFBox}}
Elemente des Headers und Bodys orientieren sich am bestehenden [[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_(Version_3)|Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente 2020(Version 3)]].{{EndILFBox}}
==Zielgruppe==
Die HL7 Austria und die ELGA GmbH genehmigen ausdrücklich die Anwendung des Leitfadens ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente und weisen darauf hin, dass dies mit dem Einverständnis aller Mitwirkenden erfolgt.
<p style="page-break-before: always"></p>
 ===Version 2.0.0 (aktuell)=======Autoren===='''Das Redaktionsteam''' bestand aus folgenden Personen<sup>1</sup>:{| class="wikitable"!Name!Organisation!Rolle|-|Emmanuel Helm|ELGA GmbH|Autor, Herausgeber|-|Andrea Klostermann|ELGA GmbH|Autor|-|Nikolaus Krondraf|ELGA GmbH|Autor|} Unter Mitwirkung von: Katrin Scharaditsch (ELGA GmbH) ===Version 1.0.0=======Autoren====
'''Das Redaktionsteam''' bestand aus folgenden Personen<sup>1</sup>:
{| class="wikitable"
=User Storys ("Anwendungsfälle")=
Die Einsatzszenarien für Patientenverfügungen in ELGA werden in Form von User Storys ("Anwendungsfälle") knapp beschrieben, um Lesern den Hintergrund zu vermitteln. Diese Beschreibung der Anwendungsfälle Hauptfunktion des Systems ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung.
In den Anwendungsfällen wird derzeit davon ausgegangen, dass nur berechtigte MitarbeiterInnen der ELGA Ombudsstellen schreibenden Zugriff auf Patientenverfügungen in ELGA haben. Rechtskundige Personen gem. PatVG § 6 (1) können dies durch Übermittlung des Dokuments an *die ELGA Ombudsstelle delegieren. Dies erfolgt außerhalb zentrale Bereitstellung von ELGA Patientenverfügungen für behandelnde GDA, Bürgerinnen und wird im Rahmen dieses Leitfadens daher nicht betrachtet. Sofern die technischen Möglichkeiten durch entsprechende Verordnung näher ausgestaltet sind Bürger und zur Verfügung stehen, können auch deren gesetzlichen Vertretung sowie rechtskundige Personen (gem. PatVG § 6 (1)), entsprechenden Zugriff in ELGA erhalten und auch zur Einstellung von Patientenverfügungen in ELGA verpflichtet werden. Der Leitfaden wird in diesem Fall in einer neuen Version entsprechend angepasstPatVG.
Alternativ zu den im Folgenden beschriebenen Anwendungsfällen wäre denkbar, dass Patientinnen und Patienten in speziell eingerichteten ELGA Ombudsstellen medizinische und rechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Patientenverfügung erhalten und diese direkt vor Ort errichten, ändern, erneuern oder widerrufen und in ELGA verfügbar machen lassen können. Die beschriebenen Abläufe beziehen sich auf jegliche Patientenverfügungen, ungeachtet davon, ob die Formvorschriften und Anforderungen an verbindliche Patientenverfügungen erfüllt sind oder nicht (siehe auch § 8 PatVG).==UC 1 Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung stellen=====UC 1 Beschreibung===#Frau Huber möchte ihren Willen hinsichtlich der Ablehnung mehrerer medizinischer Behandlungen in Form einer verbindlichen Patientenverfügung dokumentieren und über ELGA einsehbar machen. Sie vereinbart dazu einen Termin mit ihrem praktischen Arzt Dr. Hausarzt für das notwendige Aufklärungsgespräch. Dr. Hausarzt informiert und berät Frau Huber über Bedeutung und mögliche medizinische Folgen der Patientenverfügung und dokumentiert, weshalb sie diese zutreffend einschätzen kann. Dr. Hausarzt bestätigt das vorgenommene Aufklärungsgespräch unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift und durch eigenhändige Unterschrift. Weiters nimmt Dr. Hausarzt die Patientenverfügung in seine lokale Patientenakte auf. ''Anmerkung: Optional kann auch ein vom Patienten/von der Patientin mitgebrachtes Patientenverfügungs-Formular zur Dokumentation genutzt werden''.#Frau Huber vereinbart einen Termin bei ihrer Rechtsberaterin Dr. Jus, um die verbindliche Patientenverfügung rechtsgültig zu errichten. Dabei klärt Dr. Jus Frau Huber über die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs auf. Dr. Jus bestätigt dies auf dem Formular unter Angabe von Name, Anschrift, Datum und Unterschrift. Formell ist die verbindliche Patientenverfügung nun rechtsgültig.# Da Frau Huber ELGA-Teilnehmerin ist und keinen Widerspruch gegen die Speicherung in ELGA äußert, kann die Patientenverfügung nun in ELGA zur Verfügung gestellt werden (siehe ''UC 1 Ablauf''). ''Anmerkung: Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen für "Verbindliche Patientenverfügungen" (gem. PatVG) erfüllen, sind auf Verlangen der Patientin/des Patienten ebenfalls in die ELGA aufzunehmen. Der Dokumenttyp wird in ELGA nicht unterschieden. Eine generelle Aufklärung über ELGA durch die rechtskundige Person ist nicht vorgesehen.''Dazu gehören
===UC 1 Akteure===*Frau Huber (ELGA-Teilnehmerin)das Speichern und Abrufen der Patientenverfügung*Dr. Hausarzt (Aufklärender Arzt)das Speichern und Abrufen eines Widerrufs der Patientenverfügung*Dr. Jus (Rechtskundige Persondie Sicherstellung, gemäß PatVG § 6 (1))*Herr Schneider (ELGA Ombudsstelle)dass es in ePatientenverfügung für eine:n Bürger:in nur eine Patientenverfügung gibt
===UC 1 Vorbedingung===*Frau Huber und möchte ihre rechtsgültige Patientenverfügung in ELGA verfügbar haben.*Herr Schneider ist als Mitarbeiter der ELGA-Ombudsstelle im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeiten.Weitere Funktionen des Systems sind
===UC 1 Ablauf===Frau Huber bringt *die Einsicht in die Historie ungültiger Patientenverfügungen (die rechtsgültige durch eine neue Patientenverfügung zur ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter Herr Schneider identifiziert Frau Huber (z.B. mittels Personalausweis oder Passeinen Widerruf ersetzt wurden) und digitalisiert die Patientenverfügung. Dabei wird erhoben, ob *die verbindliche Patientenverfügung über den maximal möglichen Zeitraum (8 Jahre) gültig bleiben soll oder Bereitstellung von Frau Huber eine kürzere Frist gewünscht wird. Die gewählte Frist für die Verbindlichkeit, das Datum der Errichtung Kennzahlen zur Nutzung der Patientenverfügung, Frau Hubers Name in Österreich (als Personwie viele Patientenverfügungen und Widerrufe gibt es, die die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA verlangt hat), sowie die eindeutige Kennung von Herrn Schneider (als verantwortlicher Ombudsstellen-Mitarbeiter) wo werden von Herrn Schneider im Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle erfasst. Abschließend generiert das Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle das CDA Dokument "Patientenverfügung", das konform zu den Vorgaben dieses CDA Implementierungsleitfaden ist, und stellt dieses gemeinsam mit den erforderlichen Dokument-Metadaten in ELGA zur VerfügungVerfügungen errichtet etc.)
===UC 1 Ergebnis===Das CDA-Dokument vom Typ "Patientenverfügung" wurde in ELGA zur Verfügung gestellt und bleibt dort ungeachtet der Verbindlichkeit bis zehn Jahre nach dem Tod von Frau Huber verfügbar, sofern zuvor kein ELGA Opt-Out durchgeführt wurde. Vorbedingungen:
''Anmerkungen: *''Alle Patientenverfügungen Die beteiligten Personen sind zu beachtenauthentifiziert und durch das Berechtigungssystem auto-risiert, solange sie nicht von der Patientin/vom Patienten widerrufen werden.*''Sofern es sich verfügen über die geeignete technische Infrastruktur, um eine "Verbindliche Patientenverfügung" handelt, verliert diese nach Ablauf von acht Jahren nach Errichtung ihre Verbindlichkeit, wenn der/die ELGAauf e-TeilnehmerIn nicht eine kürzere Frist bestimmt hat.''*''Die verbindliche Patientenverfügung kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung erneuert werden (siehe UC "Patientenverfügung erneuern"), wodurch die 8zu-Jahresfrist bzw. zuvor kürzer festgelegt Frist neu greifen zu laufen beginntkönnen.'' *''Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kannAlle Zugriffe werden nach gesetzlichen Vorgaben protokolliert.''
==UC 2 Patientenverfügung Bürger:in ELGA erneuern oder ändern==Der Patientenwille kann jederzeit durch eine neue Patientenverfügung aktualisiert werden. Eine neue Patientenverfügung ergibt sich entweder durch inhaltliche Änderungen, wobei ein neues CDA Dokument "Patientenverfügung" (mit neuer eingebetteter PDF-Patientenverfügung) erstellt werden muss (siehe ''UC 2b Patientenverfügung mit Änderungen in ELGA erneuern'') oder bei ausschließlicher Änderung der Verbindlichkeitsdauer (Verlängerung), hier wird die bestehende eingebettete PDF-Patientenverfügung mit aktualisierten Gültigkeitsfristen in ein neues CDA Dokument "Patientenverfügung" gespeichert (siehe ''UC 2a Patientenverfügung ohne Änderung erneuern'').
===UC 2 AkteureUS_PATV_01===*Frau Huber (ELGA-Teilnehmerin)*Dr. Hausarzt (Aufklärender Arzt)*DrAls Bürger:in will ich meine Patientenverfügung und ungültig gewordene Vorversionen zentral abrufen, damit ich diese prüfen und Vorversionen in der Historie einsehen kann. Jus (Rechtskundige Person, gemäß PatVG § 6 (1))*Herr Schneider (ELGA Ombudsstelle)
===UC 2 VorbedingungUS_PATV_02===*Frau Huber besitzt bereits eine Als Bürger:in will ich nachsehen können, wer meine Patientenverfügung in ELGA.*Herr Schneider ist als Mitarbeiter der ELGA-Ombudsstelle im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeitengespeichert oder abgerufen hat, damit alle Zugriffe für mich nachvollziehbar sind.
===UC 2a Patientenverfügung erneuern - ohne Änderungen (Verbindliche Patientenverfügung verlängern)US_PATV_03=======UC 2a Beschreibung====Frau Huber möchte, dass ihre Als Bürger:in will ich meine bestehende Patientenverfügung nach Ablauf von 8 Jahren weiterhin verbindlich bleibt selbst für ungültig erklären und möchte daher ihre in der e-Patientenverfügung in ELGA unverändert erneuern. Sie vereinbart einen Termin bei Dr. Hausarztspeichern können, damit ich mein Recht auf Widerruf der sie in dieser Angelegenheit umfassend über die Folgen aufklärt. Das Ergebnis des Gesprächs wird dokumentiert (z.B. in einem FormularPatientenverfügung gemäß PatVG wahrnehmen kann und mein Widerruf für Behandler: "Erneuerung einer Patientenverfügung")innen abrufbar ist.
==Bevollmächtigte Vertretung des:der Bürgers:Bürgerin==UC 2a Ablauf====#Da Frau Huber keine Änderungen an ihrer bestehenden Patientenverfügung vornehmen möchte, dokumentiert Dr. Hausarzt dies in dem von der Patientin mitgebrachten Dokument "Erneuerung der Patientenverfügung". #Eine erneute optionale Rechtsberatung bei Dr. Jus wird von Frau Huber nicht in Anspruch genommen.#Frau Huber übermittelt das Dokument zur Erneuerung der Patientenverfügung der ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter, Herr Schneider, identifiziert Frau Huber (z.B. mittels Personalausweis oder Pass) und archiviert das übermittelte Dokument. Er ruft die ursprüngliche Patientenverfügung aus ELGA ab. Das Datum der Errichtung der Erneuerung der Patientenverfügung, der Name von Frau Huber, als Person, die die Aufnahme dieser in ELGA verlangt hat, sowie seine eigene eindeutige Kennung als verantwortlicher Ombudsstellen-Mitarbeiter werden erfasst und als neue Metadaten mit dem PDF-Inhalt der ursprünglichen Patientenverfügung in ein neues CDA Dokument übernommen.
====UC 2a Ergebnis=US_PATV_04===Für Frau Huber liegt eine neue verbindlichen Als bevollmächtigte Vertretung möchte ich die Patientenverfügung und ungültig gewordene Vorversionen in ELGA vor. Die neue Gültigkeitsdauer entspricht der der zugrundeliegenden PatientenverfügungHistorie abrufen, beginnt aber ab damit ich dem Erneuerungsdatum :der Bestätigung der erfolgten ärztlichen Aufklärung vertretenen Bürger:in helfen kann diese ein-zusehen und zu laufen. Die ältere Patientenverfügung kann in einer Historie abgerufen werdenprüfen.
===UC 2b Patientenverfügung in ELGA erneuern - mit ÄnderungenUS_PATV_05=======UC 2b Beschreibung====Einige Jahre nach Errichtung ihrer verbindlichen Patientenverfügung möchte Frau Huber eine weitere medizinische Behandlung ablehnen und diese in ihre Patientenverfügung in ELGA aufnehmen lassen. Da es nur '''eine''' gültige Patientenverfügung geben kannAls bevollmächtigte Vertretung will ich nachsehen können, benötigt Frau Huber eine neue wer die Patientenverfügunggespeichert oder abgerufen hat, welche ihre alte Patientenverfügung ersetzt und all ihre aktuellen Behandlungswünsche kumuliert*. Sie vereinbart einen Termin bei Dr. Hausarzt, damit ich dem:der sie vertretenen Bürger:in dieser Angelegenheit umfassend berät.''*Anmerkung: PatVG § 14a.(5) hält festhelfen kann, dass ein ELGA-GDA die jeweils aktuelle Version der Patientenverfügung Zugriffe auf Nachvollziehbarkeit zu erheben hatprüfen.''
==ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung==UC 2b Ablauf====#Dr. Hausarzt ruft die bestehende Patientenverfügung aus der ELGA von Frau Huber ab (UC 4). Er klärt Frau Huber über die medizinischen Folgen ihrer geänderten Patientenverfügung auf, dokumentiert dies in einem neuen Dokument und bestätigt dies unter Angabe von Namen, Anschrift und eigenhändiger Unterschrift.#Eine erneute optionale Rechtsberatung bei Dr. Jus wird von Frau Huber nicht in Anspruch genommen.#Frau Huber übermittelt die neue Patientenverfügung der ELGA Ombudsstelle. Der zuständige Mitarbeiter Herr Schneider identifiziert Frau Huber (z.B. mittels Personalausweis oder Pass) und prüft, ob bereits eine verbindliche Patientenverfügung in ELGA existiert (denn nur dann, darf die Bestätigung des Rechtsberaters fehlen). Da dies der Fall ist, digitalisiert er das neue Dokument und erstellt ein neues '''CDA Dokument "Patientenverfügung"''' in ELGA (Metadaten gleich wie bei UC1).
====UC 2b Ergebnis=US_PATV_06===Für Frau Huber liegt eine neue verbindliche Als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung möchte ich die Patientenverfügung und ungültig gewordene Vorversionen in ELGA vor, welche alle Behandlungswünsche der Patientin kumuliert. Die ältere ELGA Patientenverfügung bleibt in einer Historie abrufen, damit ich diese für den:die vertretenen Bürger:in ELGA abrufbarausdrucken kann.
Die neue Gültigkeitsdauer ===US_PATV_07===Als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung möchte ich eine bereits errichtete Patientenverfügung bzw. ein Widerrufsformular eines:r vertretenen Bürgers:Bürgers zentral speichern, damit ich diese:n bei der Ausübung der verbindlichen Patientenverfügung beginnt ab Erneuerungsdatum Patientenrechte unterstützen kann. Als ELGA- und nach 8 Jahren, da keine frühere Frist von Frau Huber gesetzt wurdeeHealth-Supporteinrichtung möchte ich ggf. Die bei einer bereits vorhandenen Patientenverfügung bleibt bis auf Widerruf zehn Jahre nach dem Tod von Frau Huber den:die Bürger:in ELGA verfügbardarauf hinweisen, sofern zuvor kein ELGA Optdass eine Konsolidierung der Inhalte bei ei-Out durchgeführt wurdener:m Ärztin:Arzt erfolgen sollte.
''Anmerkung===US_PATV_08===Als ELGA- und eHealth-Supporteinrichtung will ich nachsehen können, wer die Patientenverfügung gespei-chert oder abgerufen hat, damit ich dem:der vertretenen Bürger: '''Jede''' von einer Patienten/einem Patienten nachträglich gewünschte '''Änderung oder Ergänzung''' ihrer/seiner Patientenverfügung resultiert in dieser User Story: Es muss immer eine neue Patientenverfügung erstellt werdenhelfen kann, die Zugriffe auf Nachvollziehbarkeit zu prüfen.''
==UC 3 Patientenverfügung widerrufenGesundheitsdiensteanbieter=====UC 3 Beschreibung===Frau Huber hat ihre Meinung geändert und möchte nun die Patientenverfügung widerrufen. Um ihre in ELGA gespeicherte Patientenverfügung zu widerrufen, vereinbart sie einen Termin mit der ELGA Ombudsstelle. ''Anmerkung: Der Widerruf kann grundsätzlich bei jeder rechtskundigen Person eingelegt werden, wobei noch zu definieren ist, in welcher Weise eine Zurverfügungstellung in ELGA erfolgen kann, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle.''
===UC 3 AkteureUS_PATV_09===Als Gesundheitsdiensteanbieter möchte ich die Patientenverfügung und deren ungültige Vorver-sionen für meine:meine Patientin:Patienten abrufen, damit*Frau Huber (ELGAich im Anlassfall den Patientenwillen berücksichtigen und anhand der Vorversionen einer nicht mehr verbindli-Teilnehmerin)chen Patientenverfügung feststellen kann, wie sehr sie noch zu berücksichtigen ist*ich ihn:sie bei der Errichtung einer Patientenverfügung durch medizinischen Rat unterstützen kann*Herr Schneider (ELGA Ombudsstelle)ich bei Änderung/Erneuerung eine Konsolidierung der Inhalte vornehmen kann.
===UC 3 VorbedingungUS_PATV_10===*Frau Huber besitzt Als Gesundheitsdiensteanbieter möchte ich für meine:meinen Patientin:Patienten eine bereits eine errichtete oder erneuerte/geänderte Patientenverfügung oder einen Widerruf zentral speichern können. Alternativ möchte ich sie:ihn bei der Errichtung/Änderung einer Patientenverfügung unterstützen, indem ich mittels standardisiertem Fragebogen den Patientenwillen in ELGA.*Herr Schneider ist als Mitarbeiter der ELGAe-Ombudsstelle im ELGA-Berechtigungssystem autorisiert Patientenverfügungen in ELGA zu verarbeitenPatientenverfügung erfasse und diesen digital signiert speichere.
===UC 3 Ablauf===Damit Herr Schneider identifiziert als zuständiger Mitarbeiter *diese:r für alle berechtigten Personen verfügbar ist*nach Konsolidierung der ELGA Ombudsstelle Frau Huber, lässt sie ein Widerrufsdokument unterschreiben aktuelle Wille digital verfügbar ist und digitalisiert dieses. keine Zusammenschau mehrerer Versionen zu erfolgen hat
Das Datum der Errichtung des Widerrufs, der Name von Frau Huber als ===US_PATV_11===Als rechtskundige Person, gem § 6 PatVG möchte ich die die Aufnahme des Widerrufs in ELGA verlangt hat, sowie die eindeutige Kennung von Herrn Schneider (als verantwortlicher Ombudsstellen-Mitarbeiter) werden von Herrn Schneider im Dokumentationssystem der ELGA-Ombudsstelle erfasst Patientenverfügung und beim Speichern des CDA Dokuments "Widerruf ungültige Vorversionen der Patientenverfügung" in ELGA in die Dokumentmetadaten übernommenmeiner:meines Klientin:Klienten abrufen,damit ich ihn:sie durch juristischen Rat unterstützen kann.
===UC 3 ErgebnisUS_PATV_12===Die Als rechtskundige Person gem § 6 PatVG möchte ich für meine:meinen Klientin:Klienten eine bereits er-richtete oder erneuerte/geänderte Patientenverfügung von Frau Huber wurde durch Einstellen des CDA Dokuments "oder einen Widerruf der Patientenverfügung" in ELGA widerrufen. Der Name von Frau Huber, als Auftraggeberin des Widerrufszentral speichern können, *damit diese/r für alle berechtigten Personen verfügbar ist im Protokoll ersichtlich*ggf. Die ältere ELGA bei einer bereits vorhandenen Patientenverfügung ist über den:die Bürger:in darauf hinweise, dass eine Historie in ELGA abrufbarKonsolidie-rung der Inhalte bei einer:m Ärztin:Arzt erfolgen sollte.
==UC 4 ELGA Patientenverfügung abrufen=US_PATV_13===Unter "Lesen" ist das Suchen und Abrufen von Patientenverfügungen in ELGA zu verstehen. Für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gilt, dass die Patientenverfügungen ausschließlich aus ELGA und den eigenen ärztlichen Dokumentationen ("Krankengeschichte" oder "ärztliche Dokumentation" gem § 14 Abs. 1 PatVG) erhoben werden, dies sonst aber an keiner anderen Als auswertende Stelle erfolgen muss. ELGA-GDA handeln somit sorgfältig, wenn sie versuchen, Patientenverfügungen in ELGA oder eigenen ärztlichen Dokumentation zu erheben. Darüber hinaus besteht keine Nachforschungspflicht. Ein behandelnder Arzt ist nicht möchte ich Auswertungen zur "interpretatorischen Zusammenschau" mehrerer Dokumente verpflichtet, nur die jeweils aktuelle Version muss erhoben, d.h. eingesehen werden. Er darf davon ausgehen, dass die jeweils letzte Patientenverfügung gemäß ihrem Errichtungsdatum alle relevanten Informationen enthält. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich um eine verbindliche oder eine andere Patientenverfügung handelt. ===UC 4 Beschreibung=======Abruf durch ELGA-GDA====*'''Behandelnder Arzt:''' Frau Huber liegt nach einem schweren Unfall wochenlang auf der Intensivstation und ist nicht ansprechbar. Ihr Zustand verschlechtert sich täglich. Der behandelnde Arzt Dr. Klink sieht in der ELGA der Patientin, dass eine Patientenverfügung vorliegt. Er kann nun die medizinische Behandlung entsprechend dem Willen von Frau Huber vornehmen. Dr. Klinik dokumentiert das Vorhandensein der Patientenverfügung in der Krankengeschichte von Frau Huber.*'''Aufklärender Arzt:''' Dr. Hausarzt kann im Zuge von UC 1 und UC 2 in ELGA vorliegende Patientenverfügungen abrufen.====Abruf durch ELGA-Teilnehmer====Frau Huber loggt sich über das ELGA Portal in ihre ELGA ein durchführen und kann dort ihre Patientenverfügung (bzw. Erneuerung oder den Widerruf) einsehen. Sie kann z.B. kontrollierenkönnen, wie lange ihre Patientenverfügung noch verbindlich ist und sieht im Protokoll, wer wann darauf zugegriffen hat. ====Abruf durch ELGA Ombudsstelle====Frau Huber geht damit entsprechende Maßnahmen zur Ombudsstelle und lässt dort ihre Patientenverfügung abrufen und ausdrucken. ===UC 4 Akteure===*Frau Huber (ELGA-Teilnehmerin)*ELGA Ombudsstelle (in Vertretung des ELGA-Teilnehmers)*ELGA GDA===UC 4 Vorbedingungen===* Der jeweilige Akteur ist entsprechend dem ELGA-Berechtigungssystem autorisiert, Patientenverfügungen in ELGA abzurufenOptimierung gesetzt werden können.
<div class===UC 4 Ergebnis===Die Patientenverfügung in ELGA wurde abgerufen, die abrufende Person wurde protokolliert."landscape">
==UC 5 ELGA Patientenverfügung löschen==
Ein Löschen von Patientenverfügungen durch ELGA-Teilnehmer oder durch die Ombudsstelle (in Vertretung des ELGA-Teilnehmers) ist gesetzlich nicht vorgesehen.
 
Die Auftragsverarbeiter, die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, haben die in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügung zehn Jahre nach dem Tod von Frau Huber automatisch zu löschen. Die Löschung von Patientenverfügungen ist ein automatischer Prozess, wird hier nur der Vollständigkeit halber angeführt.
===UC 5 Beschreibung===
Frau Huber ist vor 10 Jahren verstorben, ihre Patientenverfügung muss gelöscht werden.
===UC 5 Akteure===
Auftragsverarbeiter, der die Datenspeicher und Verweisregister in ELGA betreibt.
===UC 5 Vorbedingungen===
Der Tod von Frau Huber ist vor 10 Jahren eingetreten. Sie hatte eine Patientenverfügung in ELGA.
===UC 5 Ergebnis===
Die Patientenverfügung wurde aus dem ELGA Patientenverfügungsregister gelöscht.
<div class="landscape">
=Inhalte des Allgemeinen Implementierungsleitfadens=
==Technischer Hintergrund==
|R
|hl7at:formatCode
|<nowiki>urn:hl7-at:patv:1.0.0+yyyymmdd20210331</nowiki>
|Version des Implementierungsleitfadens Patientenverfügung für XDSdocumentEntry.formatCode (mit dem Publikationsdatum dieses Leitfadens)
|-
! style="text-align:left" width="50%" |Bemerkung
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Hoheitsbereich_des_Dokuments_.28.E222realmCode.80.9ErealmCode.E2.80.9C22.29|Hoheitsbereich des Dokuments]]
|realmCode
| 1..1 M||fixer Wert: AT
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentformat_.28.E222typeId.80.9EtypeId.E2.80.9C22.29|Kennzeichnung CDA R2]]
|typeId
|1..1 M||fixer Wert: @root="2.16.840.1.113883.1.3" @extension="POCD_HD000040"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#ELGA_Implementierungsleitfaden-Kennzeichnung_.28.E222templateId.80.9EtemplateId.E2.80.9C22.29|Kennzeichnung von Strukturvorschriften]]
|templateId
|3..* M
|templateId[1] fixer Wert "1.2.40.0.34.6.0.11.0.1"<br />templateId[2] fixer Wert "1.2.40.0.34.7.26"<br />templateId[3] fixer Wert "1.2.40.0.34.6.0.11.0.13"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumenten-Id_.28.E222id.80.9Eid.E2.80.9D22.29|Dokumenten-Id]]
|id
|1..1 M||
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Dokumentenklasse_.28.E222code.80.9Ecode.E2.80.9C22.29|Klassifikation des Dokuments (fein und grob)]]
|code / <br />translation
|1..1 M
'''translation (Dokumentenklasse):'''<br />Patientenverfügung 42348-3 "Advance directives"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Titel_des_Dokuments_.28.E222title.80.9Etitle.E2.80.9C22.29|Titel des Dokuments]]
|title
|1..1 M||abhängig vom Dokumentinhalt: * z.B. "Patientenverfügung"*, "Erneuerte verbindliche Patientenverfügung"*, "Widerruf"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Status_des_Dokuments_.28.E2.80.9Esdtc22sdtc:statusCode.E2.80.9C22.29|Status des Dokuments]]
|sdtc:statusCode
| style="background:LightSalmon" |'''NP'''||Wird nicht verwendet, da keine Dokumentupdates möglich
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Terminologiedatum_.28.E2.80.9Ehl7at22hl7at:terminologyDate.E2.80.9C22.29|Terminologie-Datum des Dokuments]]
|hl7at:terminologyDate
|1..1 M||
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#FormatCode_.28.E2.80.9Ehl7at22hl7at:formatCode.E2.80.9C22.29|FormatCode des Dokuments]]
|hl7at:formatCode
|1..1 M||<nowiki>urn:hl7-at:patv:20201.0.0+20210331</nowiki>
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Fachliche_Zuordnung_des_Dokuments_.28.E2.80.9Ehl7at22hl7at:practiceSettingCode.E2.80.9C22.29|Fachliche Zuordnung des Dokuments]]
|hl7at:practiceSettingCode
|1..1 M||ELGA_PracticeSetting:
"Rechtliche Dokumente", "F063"
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Erstellungsdatum_des_Dokuments_.28.E222effectiveTime.80.9EeffectiveTime.E2.80.9C22.29|Erstellungsdatum des Dokuments]] (medizinisch relevantes Datum)
|effectiveTime
|1..1 M||'''Rechtliches Errichtungsdatum der (eingebetteten) Patientenverfügung''' / der Erneuerung / des Widerrufs. Entspricht dem Datum, an dem das Dokument unterschrieben wurde. Im Fall der verbindlichen Patientenverfügung ist das das Errichtungsdatum bei der rechtskundigen Person.
(Das Erstellungsdatum des CDA-Dokuments wird unter author.time dokumentiert)
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Vertraulichkeitscode_.28.E222confidentialityCode.80.9EconfidentialityCode.E2.80.9C22.29|Vertraulichkeitscode]]
|confidentialityCode
|1..1 M||fixer Wert: N
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Sprachcode_des_Dokuments_.28.E222languageCode.80.9ElanguageCode.E2.80.9C22.29|Sprachcode des Dokuments]]
|languageCode
|1..1 M||fixer Wert: de-AT
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Versionierung_des_Dokuments_.28.E222setId.8022_und_.9EsetId22versionNumber.E2.80.9C_und_.E2.80.9EversionNumber.E2.80.9C22.29|Versionierung des Dokuments]]
|setId
versionNumber
|<br />versionNumber: fixer Wert 1
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Patient_.28.E2.80.9ErecordTarget22recordTarget.2FpatientRole.E2.80.9C22.29|Patient]]
|recordTarget
|1..1 M
| Für die ID ist nur das bPK-GH erforderlich (siehe PatVG § 14b Abs. 4 Z 1, abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012). Das bPK-GH wird direkt in id[1] geführt und ersetzt damit die lokale ID. Die id[2] = SVNr kann angeführt werden, wenn nicht, ist ein NullFlavor NI oder UNK anzugeben.
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Verfasser_des_Dokuments_.28.E222author.80.9Eauthor.E2.80.9C22.29|Verfasser des Dokuments]]
|author
|1..1 M||Verantwortliche '''Dokumentersteller''' - Person (u. Organisation), die CDA die Patientenverfügung in ELGA einstellt. (z.B. ELGA Ombudsstelle)digitalisiert und im zPatVR registriert   
author.time: '''Datum an dem die Patientenverfügung übernommen (digitalisiert) und in ELGA registriert wird.'''
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Personen_der_Dateneingabe_.28.E222dataEnterer.80.9EdataEnterer.E2.80.9C22.29|Personen der Dateneingabe]]
|dataEnterer
| style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#InformantInformant_Body|Informant]]
|informant
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Verwahrer_des_Dokuments_.28.E222custodian.80.9Ecustodian.E2.80.9C22.29|Verwahrer des Dokuments]]
|custodian
|1..1 M||'''Register''', dem die Patientenverfügung-Anwendung entstammt : * Bei Registrierung durch Notare/Rechtsanwälte: das jeweilige Register angegeben werden* Sonst: Patientenverfügungsregister (RegisterzPatVR)
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Beabsichtigte_Empf.C3.A4nger_des_Dokuments_.28.E222informationRecipient.80.9EinformationRecipient.E2.80.9C22.29|Beabsichtigte Empfänger des Dokuments]]
|informationRecipient
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Rechtlicher_Unterzeichner_.28.E222legalAuthenticator.80.9ElegalAuthenticator.E2.80.9C22.29|Rechtlicher Unterzeichner]], wird im speziellen Leitfaden definiert.
|legalAuthenticator
|style="background:LightSalmon" |'''1..1 M'''| '''Natürliche Errichter''' - Person, die die Aufnahme tatsächlich verlangt''' hatRichtigkeit im Originaldokument bezeugt (Rechtskundige Person gem. § 6 Abs. Das 1, wenn diese nicht vorhanden ist im Regelfall die rechtskundige Personalternativ der aufklärende Arzt, kann unter Umständen wenn auch dieser nicht vorhanden: der Patient/die Patientin selbst sein, wenn keine rechtskundige Person involviert ist (z.B. keine verbindliche Patientenverfügung, Erneuerung).
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Weitere_Unterzeichner_.28.E222authenticator.80.9Eauthenticator.E2.80.9C22.29|Weitere Unterzeichner]]
|authenticator
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Weitere_Beteiligte_.28.E222participant.80.9Eparticipant.E2.80.9C22.29|Weitere Beteiligte]] (nähere Unterscheidung im entsprechenden Leitfaden)
|participant
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Zuweisung_und_Ordermanagement|Zuweisung und Ordermanagement]]
|inFulfillmentOf
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|-
| rowspan="2" |documentationOf /<br />serviceEvent
| style="background:LightSalmon" |'''1..1 M'''
|'''Angabe Gültigkeit des Verbindlichkeitszeitraumes. Verpflichtend''' anzugeben (1..1 M) bei: <br />für * Verbindlicher Patientenverfügung<br >* Erneuerung der verbindlichen Patientenverfügung<br />  '''mit folgenden Vorgaben:''' * code: "398295005" "Validity range (qualifier value)" SNOMED* '''effectiveTime.low(1..1 M)''': '''Startdatum der Verbindlichkeit,''' entspricht dem Errichtungsdatum der PV  Patientenverfügung (Rechtsgültigkeit)* '''effectiveTime.high(0..1 R)''': Ende '''Enddatum der Gültigkeitsfrist (maximal 8 JahreVerbindlichkeit''', nur anzugeben, sofern nicht individuell wenn gesetzliche Verbindlichkeitsdauer verkürzt)werden soll
|-
| style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|wird nicht angegeben bei:
 * anderen Patientenverfügungen* Widerruf der Patientenverfügung
|- style="background:#FFFFFF"
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Bezug_zu_vorgehenden_Dokumenten|Bezug zu vorgehenden Dokumenten]]
|[[ILF:Allgemeiner_Implementierungsleitfaden_2020#Informationen_zum_Patientenkontakt|Patientenkontakt (Aufenthalt)]]
|componentOf / <br />encompassingEncounter
|style="background:LightSalmon" |'''NP'''
|
|-
<sup>2</sup>) Elemente mit Abweichungen zu den Vorgaben des Allgemeinen Leitfadens sind farblich hervorgehoben.<br />
<ref group="Tabelle">Übersichtstabelle des CDA-Headers der Patientenverfügung</ref>''Übersichtstabelle des CDA-Headers der Patientenverfügung''
<references group="Tabelle" />
==Übersichtstabelle der CDA Strukturen des Bodys==
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