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ILF:Patientenverfügung (Version 1)

40 Bytes hinzugefügt, 19:10, 10. Dez. 2020
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User Storys ("Anwendungsfälle")
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=User Storys ("Anwendungsfälle")=
Die Einsatzszenarien für Patientenverfügungen in ELGA werden in Form von User Storys ("Anwendungsfälle") knapp beschrieben, um dem Leser den Hintergrund zu vermitteln. Diese Beschreibung der Anwendungsfälle ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung.
#Die Patientin vereinbart einen Termin bei ihrer Rechtsberaterin, um die verbindliche Patientenverfügung rechtsgültig zu errichten. Dabei klärt die Rechtsberaterin die Patientin über die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs auf. Die Rechtsberaterin bestätigt dies auf dem Formular unter Angabe von Namen, Anschrift, Datum und ihrer Unterschrift. Formell ist die verbindliche Patientenverfügung nun rechtsgültig.
# Da die Patientin ELGA-Teilnehmerin ist, keinen Widerspruch gegen die Speicherung in ELGA äußert und kein generelles Opt-Out in ELGA besteht, kann die Patientenverfügung nun in ELGA zur Verfügung gestellt werden. Übrigens ist eine generelle Aufklärung über ELGA durch die rechtskundige Person nicht vorgesehen
 
''Anmerkung: Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen für "verbindliche Patientenverfügungen" (gem. PatVG) erfüllen, sind auf Verlangen des Patienten ebenfalls in die ELGA aufzunehmen. Der Dokumenttyp wird in ELGA nicht unterschieden.''
==UC 4 ELGA Patientenverfügung abrufen==
Unter „Lesen“ ist das Suchen und Abrufen von Patientenverfügungen in ELGA zu verstehen. Für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter gilt, dass die Patientenverfügungen ausschließlich aus ELGA und den eigenen ärztlichen Dokumentation ("Krankengeschichte" oder "ärztliche Dokumentation" gem § 14 Abs. 1 PatVG) erhoben werden, aber sonst an keiner anderen Stelle erfolgen muss. ELGA-GDA handeln somit sorgfältig, wenn sie versuchen, Patientenverfügungen in ELGA oder eigenen ärztlichen Dokumentation zu erheben. Darüber hinaus besteht keine Nachforschungspflicht. Ein behandelnder Arzt ist nicht zur „interpretatorischen Zusammenschau“ mehrerer Dokumente verpflichtet, nur die jeweils aktuelle Version muss erhoben, d.h. eingesehen werden. Er darf davon ausgehen, dass die jeweils letzte Patientenverfügung gemäß ihrem Errichtungsdatum alle relevanten Informationen enthält. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich um eine verbindliche oder eine andere Patientenverfügung handelt.
===UC 4 Beschreibung===
====Abruf durch ELGA-GDA====
2.168
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