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Änderungen
K
→Allgemeine Vorgaben für verbindliche Patientenverfügungen
*Eine rechtskundige Person (§ 6. (1) PatVG) muss den Patienten über die rechtlichen Folgen und die Möglichkeit eines Widerrufs belehren und diese errichten.
*Sie wird nach maximal 8 Jahren unverbindlich (sofern der Patient entscheidungsfähig ist), kann jederzeit vom Patienten erneuert werden.
'''Folgende Inhalte müssen verpflichtend angeben werden:'''