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ILF:Patientenverfügung (Version 1)

1.074 Bytes hinzugefügt, 08:27, 5. Dez. 2020
K
UC 2b Ergebnis
TODO [GKL]: Trifft dieser Use Case auch zu, wenn eine ''verbindliche'' Patientenverfügung nach 8 Jahren zu einer ''anderen'' Patientenverfügung wird und einige Zeit später die Patienten diese wieder ''verbindlich'' machen will, ohne inhaltlich etwas zu ändern?
TODO [SSA]: Ich lese das nun noch besser über die Erläuterungen:
Zu § 7 – „Erneuerung“ Abs. 3 ist festzuhalten, dass die Begriffe „Erneuerung“, „Änderung“ und „Ergänzung“ im ELGA-technischen Sinne immer als Änderung zu verstehen sind. --
Zu § 14a – „Verarbeitung in ELGA": In Abs. 5 wird die Erhebungspflicht von ELGA-Gesundheitsdiensteanbietern näher determiniert. Die Verarbeitung der Formulierung „jeweils aktuelle Version“ stellt klar, dass nur die jeweils aktuelle in ELGA oder der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentation gespeicherte Patientenverfügung erhoben, d.h. eingesehen werden muss. ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter sind somit nicht zur „interpretatorischen Zusammenschau“ von verschiedenen Versionen von in ELGA oder der gemäß § 14 Abs. 1 geführten Dokumentation zur Verfügung gestellten Patientenverfügungen verpflichtet. Dies gilt ungeachtet dessen, ob es sich um eine verbindliche oder eine andere Patientenverfügung handelt.
--- Daher: Eine Erneuerung ist das Erneute Hochladen der unveränderten PatV
==UC 3 Patientenverfügung widerrufen==
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