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K
Dieser Implementierungsleitfaden schreibt keine Größenbeschränkung Die Größe von CDA-Dokumenten und den Anhängen wird durch die Infrastruktur beschränkt, mit der die Dateien übertragen und gespeichert werden. Der CDA-Standard und dieser Leitfaden schränken die Größen für diese Objekte vornicht ein, es wird allerdings EMPFOHLEN, diese in Bezug auf Anzahl und Speicherbedarf so klein wie möglich zu halten. Es liegt in der Verantwortung des Erstellers, die Größe der über ELGA bereitgestellten CDA-Dateien etwa durch Verringerung der Auflösung oder der Anzahl der Einzelbilder auf eine sinnvolle und angemessene Größe zu beschränken.EMPFEHLUNG: Damit der Download von e-Befunden keine unnötigen Verzögerungen verursacht, SOLL die Gesamtgröße von CDA-Dateien 20 MB nicht überschreiten.<sup>6</sup>
Damit beim Download keine unnötigen Verzögerungen verursacht werden, SOLL die Gesamtgröße der Datei 20 MB nicht überschreiten.<sup>6</sup> <sup>6</sup> Aktuell wird von Die ELGA -Infrastruktur beschränkt die Größe von Dokumenten auf 20 MB beschränkt(siehe [http://www.elga.gv.at/technischer-hintergrund/technischer-aufbau-im-ueberblick/ ELGA Gesamtarchitektur 2.30a]).
→Größenbeschränkung von eingebetteten Objekten
In CDA Dokumenten können verschiedene Objekte (z.B. PDF-Dokumente, Bilder) eingebettet werden (siehe „[[#Eingebettetes_Objekt_Entry|Eingebettetes Objekt-Entry]]“).
==Verbot von CDATA==