Patientenverfügung
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(→Beschreibung Ablauf) |
(→Anwendungsfälle) |
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TODO | TODO | ||
=Anwendungsfälle= | =Anwendungsfälle= | ||
− | Folgende Anwendungsfälle sind im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und deren Verfügbarmachung in ELGA zu beachten. | + | Folgende Anwendungsfälle sind im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und deren Verfügbarmachung in ELGA zu beachten. |
+ | |||
+ | Diese Abläufe gelten für "verbindliche Patientenverfügungen" und "andere Patientenverfügungen" (gem. § 8 PatVG) gleichermaßen. | ||
Diese Beschreibung der Anwendungsfälle ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung. | Diese Beschreibung der Anwendungsfälle ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung. | ||
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==UC 1 Patientenverfügung errichten== | ==UC 1 Patientenverfügung errichten== | ||
===Akteure=== | ===Akteure=== | ||
+ | |||
*ELGA-Teilnehmer | *ELGA-Teilnehmer | ||
*Aufklärender Arzt | *Aufklärender Arzt | ||
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===Vorbedingung 1=== | ===Vorbedingung 1=== | ||
− | Eine Patientin möchte eine Patientenverfügung erstellen. Sie lädt sich eine Vorlage einer Patientenverfügung von der Homepage https://www.gesundheit.gv.at/ (TODO) herunter, druckt diese aus und trägt persönliche Angaben, sowie welche medizinische Behandlungen sie ablehnt, ein. | + | Eine Patientin möchte eine verbindliche Patientenverfügung erstellen. Sie lädt sich eine Vorlage einer Patientenverfügung von der Homepage https://www.gesundheit.gv.at/ (TODO) herunter, druckt diese aus und trägt persönliche Angaben, sowie welche medizinische Behandlungen sie ablehnt, ein. |
+ | |||
+ | Anschließend macht sie einen Termin mit einem Arzt, welcher sie in dieser Angelegenheit berät. Der Arzt klärt die Patientin über die medizinischen Folgen ihrer Patientenverfügung auf und dokumentiert auf dem von der Patientin mitgebrachten Patientenverfügungsformular, weshalb sie diese zutreffend einschätzen kann. Er bestätigt dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift und durch eigenhändige Unterschrift. Weiters nimmt der Arzt die Patientenverfügung in seine lokale Krankengeschichte der Patientin auf. | ||
− | + | Die Patientin macht einen Termin bei ihrer Rechtsberaterin, welche die Patientin über die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs in Kenntnis setzt. Sie bestätigt dies auf dem Formular unter Angabe des Datums, ihres Namen und ihrer Anschrift mit ihrer Unterschrift. Formell ist die Patientenverfügung nun rechtsgültig. (TODO: stimmt das?) | |
− | + | Da die Patientin ELGA-Teilnehmerin ist und dem nicht widersprochen hat, muss die Patientenverfügung nun in ELGA zur Verfügung gestellt werden. | |
− | + | ''Anmerkung: Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen für "verbindliche Patientenverfügungen" (§§ 4 bis 7 PatVG) erfüllen, sind auf Verlangen des Patienten dennoch in die ELGA aufzunehmen.'' | |
===Vorbedingung 2=== | ===Vorbedingung 2=== | ||
− | *Der Mitarbeiter der ELGA Ombudsstelle ist in ELGA angemeldet und berechtigt | + | *Der Mitarbeiter der ELGA Ombudsstelle ist in ELGA angemeldet und berechtigt Patientenverfügungen in ELGA zu lesen und zu schreiben. |
*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat keinen generellen oder situativen Widerspruch hinsichtlich ELGA eingelegt. | *Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat keinen generellen oder situativen Widerspruch hinsichtlich ELGA eingelegt. | ||
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Die Patientin bringt die rechtsgültige Patientenverfügung zur ELGA Ombudsstelle. | Die Patientin bringt die rechtsgültige Patientenverfügung zur ELGA Ombudsstelle. | ||
− | Die dort zuständige Person identifiziert die ELGA-Teilnehmerin mittels Personalausweis und scannt die Patientenverfügung. Sie erstellt das ELGA Dokument Patientenverfügung und speichert diese in ELGA. Wesentlich ist, dass das Datum der Errichtung der Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung gestellt | + | Die dort zuständige Person identifiziert die ELGA-Teilnehmerin mittels Personalausweis und scannt die Patientenverfügung. Sie erstellt das ELGA Dokument Patientenverfügung und speichert diese in ELGA. Wesentlich ist, dass das Datum der Errichtung der Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung gestellt wird, sowie die eindeutige Kennung jener Person, welche für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen ist, also jene des Ombudsstellen-Mitarbeiters. |
− | ''Anmerkung: Der Name der Person, welche die Aufnahme der Patientenverfügung bei der ELGA-Ombudsstelle verlangt hat, | + | ''Anmerkung: Der Name der Person, welche die Aufnahme der Patientenverfügung bei der ELGA-Ombudsstelle verlangt hat, scheint im Protokoll auf, in diesem Fall, jener der Patientin (entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012)'' |
===Alternativer Ablauf 1=== | ===Alternativer Ablauf 1=== | ||
− | Die rechtskundige Person (gemäß PatVG § 6 (1)) stellt, sofern technisch möglich und der Patient nicht widerspricht, selbst die rechtsgültige PV in ELGA ein, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle. ''Anmerkung: | + | Die rechtskundige Person (gemäß PatVG § 6 (1)) stellt, sofern technisch möglich und der Patient nicht widerspricht, selbst die rechtsgültige PV in ELGA ein, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle (§ 6 (2) PatVG). |
+ | |||
+ | ''Anmerkung: Entweder die rechtskundige Person benötigt selbst Schreib- und Leserechte für PVs in ELGA oder sie übermittelt die PV an die Ombudsstelle. TODO: ad Übermittlung an Ombudsstelle: via Portalverbund? Wie wird hier der Patient identifiziert? Wer hat nun die Aufnahme der PV verlangt und scheint im Protokoll auf: Patient oder rechtskundige Person?'' | ||
− | ===Alternativer | + | (TODO: soll die rechtskundige Person mit den nötigen ELGA-Rechten in UC1 "Vorbedingung 2" ergänzt werden?) |
− | Die Patientin erhält bei einer eigens dafür geschaffenen Stelle in der ELGA Ombudsstelle medizinische und rechtliche Beratung und kann direkt vor Ort | + | |
+ | ===Alternativer Ablauf 2=== | ||
+ | Die Patientin erhält bei einer eigens dafür geschaffenen Stelle in der ELGA Ombudsstelle medizinische und rechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Patientenverfügung und kann diese direkt vor Ort errichten und in ELGA verfügbar machen lassen. | ||
===Ergebnis=== | ===Ergebnis=== | ||
− | Die Patientenverfügung wurde errichtet und bleibt bis zehn Jahre nach dem Tod der Patientin in ELGA verfügbar. | + | Die Patientenverfügung wurde errichtet und bleibt bis auf Widerruf zehn Jahre nach dem Tod der Patientin in ELGA verfügbar. |
− | + | TODO: Die alte Patientenverfügung (auf der die neue basiert), wird nicht mehr angezeigt / bleibt weiterhin sichtbar ? | |
+ | ''(Anmerkung: Sofern es sich um eine verbindliche Patientenverfügung handelt, verliert diese nach Ablauf von acht Jahren (ab der Errichtung) ihre Verbindlichkeit, wenn die Patientin nicht eine kürzere Frist bestimmt hat (§ 7. (1) PatVG). Die Patientenverfügung kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung (gem. § 5 PatVG) erneuert werden (siehe UC "Patientenverfügung erneuern"), wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt. Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann (§ 7. (5) PatVG).)'' | ||
− | '' | + | ''Anmerkungen2:'' |
− | * ''Begriffe:'' ''§ 2. (3) PatVG: Ein Register ist ein Verzeichnis, das der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§ 2 Z 7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) und Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) sind '''keine''' Register.'' | + | *''Begriffe:'' ''§ 2. (3) PatVG: Ein Register ist ein Verzeichnis, das der Aufnahme von Patientenverfügungen dient. Datenspeicher (§ 2 Z 7 des Gesundheitstelematikgesetzes 2012 [GTelG 2012], BGBl. I Nr. 111/2012) und Verweisregister (§ 2 Z 13 GTelG 2012) sind '''keine''' Register.'' |
− | * ''Speicherung in ELGA:'' ''§ 14b. (4) PatVG: Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind'' | + | *''Speicherung in ELGA:'' ''§ 14b. (4) PatVG: Elektronische Verweise auf in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügungen sind'' |
'' 1. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie'' | '' 1. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie'' | ||
− | '' 2. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen, zu speichern.'' | + | '' 2. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen, zu speichern. (Wo im CDA?)'' |
− | |||
− | |||
==UC 2 Patientenverfügung erneuern== | ==UC 2 Patientenverfügung erneuern== | ||
===Akteure=== | ===Akteure=== | ||
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===Vorbedingung 1=== | ===Vorbedingung 1=== | ||
− | *Der Mitarbeiter der ELGA Ombudsstelle ist in ELGA angemeldet und berechtigt | + | *Der Mitarbeiter der ELGA Ombudsstelle ist in ELGA angemeldet und berechtigt Patientenverfügungen in ELGA zu lesen und zu schreiben. |
*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat bereits eine Patientenverfügung in ELGA. | *Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat bereits eine Patientenverfügung in ELGA. | ||
===Beschreibung Ablauf=== | ===Beschreibung Ablauf=== | ||
− | Nach 4 Jahren möchte die Patientin eine weitere spezielle medizinische Behandlung ablehnen und diese in ihre Patientenverfügung aufnehmen. | + | Nach 4 Jahren möchte die Patientin eine weitere spezielle medizinische Behandlung ablehnen und diese in ihre verbindliche Patientenverfügung in ELGA aufnehmen. Die neue Patientenverfügung muss daher alle ihre Behandlungswünsche kumulieren, da es nur eine gültige Patientenverfügung geben kann. |
− | Die Patientin vereinbart einen Termin bei einem Arzt, der sie in dieser Angelegenheit berät. Sie nimmt das Original ihrer Patientenverordnung mit, zu dem sie weitere Behandlungen, die sei ablehnt, hinzugefügt hat. (TODO: Könnte es ein speziell angepasstes PV-[https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/pdf/patientenverfuegung-bf.pdf Formular] geben, welches für spätere Erweiterungen Möglichkeiten vorsieht?). Das weitere Vorgehen entspricht dem Anwendungsfall "UC1 Patientenverfügung errichten" | + | Die Patientin vereinbart einen Termin bei einem Arzt, der sie in dieser Angelegenheit berät. Sie nimmt das Original ihrer Patientenverordnung mit, zu dem sie weitere Behandlungen, die sei ablehnt, hinzugefügt hat. (TODO: Darf sie das? Wurde ja immerhin vom GDA und Notar schon unterzeichnet. Könnte es ein speziell angepasstes PV-[https://www.wien.gv.at/gesundheit/einrichtungen/patientenanwaltschaft/pdf/patientenverfuegung-bf.pdf Formular] geben, welches für spätere Erweiterungen Möglichkeiten vorsieht?). Das weitere Vorgehen entspricht dem Anwendungsfall "UC1 Patientenverfügung errichten", mit der Ausnahme, dass eine erneute Rechtsberatung entfallen kann. |
− | (TODO: kann sie ihre aktuelle PV aus ELGA ausdrucken und diese mit ihrem Wunsch ergänzen? | + | (TODO: kann sie ihre aktuelle PV aus ELGA ausdrucken und diese mit ihrem Wunsch ergänzen? Würde sie ein neues Formular ausdrucken, fehlen die Informationen vom Notar. Oder ist es möglich, dass man ein neues CDA-PV erstellt, und das alte PV-PDF übernmmt und zusätzlich einen weiteren Anhang ergänzt?) |
===Alternativer Ablauf 1=== | ===Alternativer Ablauf 1=== | ||
− | Die Patientin geht zu ihrer Rechtsberaterin und möchte ihre Patientenverfügung erneuern. | + | Die Patientin geht zu ihrer Rechtsberaterin und möchte ihre verbindliche Patientenverfügung in ELGA erneuern. Zuvor hat sich die Patientin ärztlich über die Behandlung aufklären und dies und den Behandlungswunsch auf ihrer original Patientenverfügung dokumentieren lassen. Weiterer Ablauf siehe UC 1 "Patientenverfügung errichten"- "Alternativer Ablauf 1" |
+ | |||
+ | (TODO: soll die rechtskundige Person mit den nötigen ELGA-Rechten in UC2 "Vorbedingung 1" ergänzt werden?) | ||
===Alternativer Ablauf 2=== | ===Alternativer Ablauf 2=== | ||
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===Ergebnis=== | ===Ergebnis=== | ||
− | Die Patientenverfügung wurde erneuert und ist in ELGA verfügbar. | + | Die verbindliche Patientenverfügung wurde erneuert und ist in ELGA verfügbar. |
Sofern die Gültigkeitsdauer von der Patientin nicht verkürzt wurde, beginnt die 8-Jahresfrist (§ 7. (1) PatVG) ab Erstellungsdatum erneut zu laufen. | Sofern die Gültigkeitsdauer von der Patientin nicht verkürzt wurde, beginnt die 8-Jahresfrist (§ 7. (1) PatVG) ab Erstellungsdatum erneut zu laufen. | ||
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===Vorbedingungen=== | ===Vorbedingungen=== | ||
− | *Der Mitarbeiter der ELGA Ombudsstelle ist in ELGA angemeldet und berechtigt | + | *Der Mitarbeiter der ELGA Ombudsstelle ist in ELGA angemeldet und berechtigt Patientenverfügungen oder deren Widerruf in ELGA zu lesen und zu schreiben |
*Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat eine Patientenverfügung errichten lassen, welche über ELGA verfügbar ist. | *Die Patientin ist ELGA-Teilnehmerin und hat eine Patientenverfügung errichten lassen, welche über ELGA verfügbar ist. | ||
===Beschreibung Ablauf=== | ===Beschreibung Ablauf=== | ||
− | Die Patientin hat ihre Meinung geändert und möchte nun keine Patientenverfügung mehr. Um ihre in ELGA gespeicherte Patientenverfügung zu widerrufen, vereinbart sie einen Termin bei der ELGA Ombudsstelle. Die dort zuständige Person identifiziert die ELGA-Teilnehmerin und speichert ein neues Dokument Widerspruch der Patientenverfügung in ELGA | + | Die Patientin hat ihre Meinung geändert und möchte nun keine Patientenverfügung mehr. Um ihre in ELGA gespeicherte Patientenverfügung zu widerrufen, vereinbart sie einen Termin bei der ELGA Ombudsstelle. Die dort zuständige Person identifiziert die ELGA-Teilnehmerin und speichert ein neues Dokument Widerspruch der Patientenverfügung in ELGA, indem sie ein neues CDA Dokument der Patientenverfügung erstellt, darin aber den Widerspruch dokumentiert (TODO: wieder ein eingebettetes PDF, das der Patient unterschreiben muss?). Hierbei muss das Datum der Errichtung des Widerrufs in ELGA zur Verfügung gestellt werden (§ 14b (1) PatVG). |
− | ''Anmerkung: Es gelten hier keine individuellen Zugriffsberechtigungen (gesetzlich ausgeschlossen nach § 14c. (2) PatVG "Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008120 GTelG2012] sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung". '' -> kein Löschen, Ein-/Ausblenden von Verweisen, Ändern von Zugriffszeiträumen usw. | + | TODO: klären, ob die Ombudsstelle alternativ/zusätzlich die PV löschen können soll oder sogar muss: Der Patient hat ein Recht auf Löschung seiner Gesundheitsdaten (Grundrecht?) und kann dies nicht selbst über das Portal durchführen). |
+ | |||
+ | ''Anmerkung: Es gelten hier keine individuellen Zugriffsberechtigungen (gesetzlich ausgeschlossen nach § 14c. (2) PatVG "Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a [https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008120 GTelG2012] sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung". '' ''-> kein Löschen, Ein-/Ausblenden von Verweisen, Ändern von Zugriffszeiträumen usw.'' | ||
===Alternativer Ablauf=== | ===Alternativer Ablauf=== | ||
− | Die Patientin sucht ihre Rechtsanwältin auf, welche, sofern technisch möglich, den Widerruf in ELGA einstellt. (TODO: die PV löscht? Kann bei ELGA eBefunden nur vom Ersteller durchgeführt werden) | + | Die Patientin sucht ihre Rechtsanwältin auf, welche, sofern technisch möglich, den Widerruf in ELGA einstellt. (TODO: bzw. die PV löscht? Kann bei ELGA eBefunden nur vom Ersteller durchgeführt werden -> dies müsste dann, sofern sie der Erstellter ist, die Ombudsstelle machen) |
+ | |||
+ | (TODO: soll die rechtskundige Person mit den nötigen ELGA-Rechten in UC3 "Vorbedingung" ergänzt werden?) | ||
===Ergebnis=== | ===Ergebnis=== | ||
− | Die Patientenverfügung wurde in ELGA | + | Die Patientenverfügung wurde in ELGA widerrufen. (TODO gelöscht?) |
==UC 4 Patientenverfügung abrufen== | ==UC 4 Patientenverfügung abrufen== | ||
Zeile 402: | Zeile 416: | ||
*Der behandelnde Arzt ist ELGA-GDA | *Der behandelnde Arzt ist ELGA-GDA | ||
− | ===Beschreibung Ablauf === | + | ===Beschreibung Ablauf=== |
− | Die Patienten erleidet einen Herzinfarkt. Sie liegt derzeit auf der Intensivstation und ist nicht ansprechbar. Ihr Zustand ist stabil, scheint sich aber von Tag zu Tag zu verschlechtern. Der behandelnde Arzt sieht in der ELGA der Patientin, dass eine Patientenverfügung | + | Die Patienten erleidet einen Herzinfarkt. Sie liegt derzeit auf der Intensivstation und ist nicht ansprechbar. Ihr Zustand ist stabil, scheint sich aber von Tag zu Tag zu verschlechtern. Der behandelnde Arzt sieht in der ELGA der Patientin, dass diese vor drei Jahren eine Patientenverfügung erstellen hat lassen. Er kann nun die medizinische Behandlung entsprechend den Wünschen der Patientin anpassen. Der behandelnde Arzt dokumentiert das Vorhandensein der Patientenverfügung in der Krankengeschichte der Patientin. |
===Alternativer Ablauf 1=== | ===Alternativer Ablauf 1=== | ||
− | Die Patientin loggt sich in ihre ELGA ein und kann dort ihre Patientenverfügung einsehen. | + | Die Patientin loggt sich über das ELGA Portal in ihre ELGA ein und kann dort ihre Patientenverfügung einsehen. Sie kann kontrollieren, ob diese noch verbindlich ist und sieht im Protokoll, wer wann darauf zugegriffen hat. |
− | + | ===Alternativer Ablauf 1=== | |
− | + | Die Patientin geht zur Ombudsstelle und lässt dort ihre PV abrufen und ausdrucken. | |
− | === Alternativer Ablauf 1 === | ||
− | Die Patientin geht zur Ombudsstelle und lässt dort ihre PV abrufen und ausdrucken | ||
===Ergebnis=== | ===Ergebnis=== | ||
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===Akteure=== | ===Akteure=== | ||
− | *Auftragsverarbeiter, die Datenspeicher | + | *Auftragsverarbeiter, die Datenspeicher in ELGA betreiben |
===Vorbedingungen=== | ===Vorbedingungen=== | ||
− | |||
− | ===Beschreibung Ablauf === | + | *Die Patientin, mit einer in ELGA verfügbaren Patientenverfügung, ist vor zehn Jahren verstorben. |
− | + | ||
+ | ===Beschreibung Ablauf=== | ||
+ | Die Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, haben die in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügung zehn Jahre nach dem Tod des ELGA-Teilnehmers automatisch zu löschen (sofern dessen Sterbedatum bekannt ist). ''(Anmerkung: abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012, der besagt, dass ELGA-Gesundheitsdaten und Verweise nach 10 Jahren zu löschen sind)'' | ||
===Alternativer Ablauf 1=== | ===Alternativer Ablauf 1=== | ||
− | TODO: | + | TODO: Prüfen, ob und wer die Patientenverfügung auf Wunsch des Patienten löschen können muss (Grundrecht?). Falls dies der Fall ist, muss dies derzeit der Ersteller der jeweiligen PV sein. |
− | |||
− | |||
− | ( | ||
− | |||
− | |||
− | |||
− | |||
===Ergebnis=== | ===Ergebnis=== | ||
− | Die Patientenverfügung | + | Die Patientenverfügung wurde aus der ELGA des Patienten gelöscht. (TODO: existiert die ELGA dann noch weiter? 10 Jahre nach dem Tod der Patientin, sind sowieso alle anderen Gesundheitsdaten bereits gelöscht). |
− | |||
− | TODO: | ||
− | |||
− | |||
− | ==Anwendungsfälle des Dokumentenmanagements== | + | ==Anwendungsfälle des Dokumentenmanagements (Anpassen!)== |
Die folgenden Kapiteln aus dem allgemeinen Leitfaden stellen eine Zusammenfassung der Inhalte der ELGA-Gesamtarchitektur, des Leitfadens XDS Metadaten und Usability Styleguides zum Thema e-Befunde dar. Detailinformationen sind in den entsprechenden Dokumenten nachzulesen (verfügbar auf der Homepage der [https://www.elga.gv.at/ ELGA GmbH]). Die wesentlichen Anwendungsfälle sind | Die folgenden Kapiteln aus dem allgemeinen Leitfaden stellen eine Zusammenfassung der Inhalte der ELGA-Gesamtarchitektur, des Leitfadens XDS Metadaten und Usability Styleguides zum Thema e-Befunde dar. Detailinformationen sind in den entsprechenden Dokumenten nachzulesen (verfügbar auf der Homepage der [https://www.elga.gv.at/ ELGA GmbH]). Die wesentlichen Anwendungsfälle sind | ||
Version vom 24. November 2020, 14:23 Uhr
Dieses Dokument gibt wieder:
Implementierungsleitfaden Patientenverfügung (2020), OID: TODO, Datum: 2020.08.21, Status: Ballot. Die Teilmaterialien gehören der Kategorie ILF an. |
Implementierungsleitfäden
Patientenverfügung
Gesundheitswesen [1.2.40.0.34.7.23.1]
Inhaltsverzeichnis
- 1 Zusammenfassung
- 2 Informationen über dieses Dokument
- 3 Einleitung
- 4 Leitfadenerstellungs- und Harmonisierungsprozess
- 5 Technischer Hintergrund
- 6 Allgemeine Richtlinien für ELGA CDA-Implementierungsleitfäden
- 7 Funktionale Anforderungen
- 8 Anwendungsfälle
- 9 Konformitätsprüfung
- 10 Datentypen
- 11 Dataset der Patientenverfügung
- 12 Technische Spezifikation
- 13 Anhang
1 Zusammenfassung
Dieser Implementierungsleitfaden beschreibt das CDA-Dokument Patientenverfügung in Österreich. Eine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist.
Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden.
Die Beschreibung dieses Implementierungsleitfadens enthält Festlegungen, Einschränkungen und Bedingungen auf Grundlage des internationalen Standards ISO/HL7 27932:2009 HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0 (CDA) und ist ein nationaler Standard der HL7 Austria. Alle Vorgaben entsprechen dem Bundesgesetz über Patientenverfügungen, zu finden im Rechtsinformationssystem des Bundes.
Die Grundlage der Datenaustauschformate ist der internationale CDA-Standard, welcher es erlaubt, dass Sender und Empfänger sich ohne vorherige Absprache verstehen. Der Standard hat zum Ziel, einen umfassenden Austausch von semantisch interoperablen Informationen zwischen allen beteiligten Akteuren bei der Behandlung von Patienten zu ermöglichen.
Der Implementierungsleitfaden orientiert sich an den elementaren Konzepten und dem zugrunde liegenden Modell des Dokuments Allgemeiner Implementierungsleitfaden. Dort werden die notwendigen Datentypen, Dokument-Metadaten (Header), die Möglichkeiten der Textstrukturierung, grundlegende Vorgaben für die Anwendung von Terminologien, einige allgemein genutzten Inhaltsstrukturen (Sections) sowie Codebeispiele und praktische Implementierungshilfen gezeigt. Alle weiteren, für diesen Leitfaden benötigten Elemente werden hier erklärt. Die Notation der Spezifikation der Datenaustauschformate folgt der "Art-Decor"-Schreibweise, die auf einer eigenen Seite (Art-Decor-Tabellen verstehen) erläutert wird.
Der vorgesehene Ablauf des Datenaustausches wird im Kapitel UserStorys ("Anwendungsfälle") beschrieben.
Übersichtstabellen für Header und Body-Strukturen
- Übersichtstabelle der CDA Strukturen des Headers (administrative Daten)
- Übersichtstabelle der CDA Strukturen des CDA Bodys (medizinische Inhalte)
Auf der Diskussionsseite werden die Fehler und Änderungswünsche an dieser Version dokumentiert.
2 Informationen über dieses Dokument
2.1 Impressum
Medieneigentümer, Herausgeber, Hersteller, Verleger:
ELGA GmbH, Treustraße 35-43, Wien, Österreich. Telefon: +43.1.2127050
Internet: www.elga.gv.at
Email: cda@elga.gv.at
Geschäftsführer: DI Dr. Günter Rauchegger, DI(FH) Dr. Franz Leisch
Redaktion, Projektleitung, Koordination:
Stefan Sabutsch, stefan.sabutsch@elga.gv.at
Abbildungen: © ELGA GmbH
Nutzung: Das Dokument enthält geistiges Eigentum der Health Level Seven® Int. und HL7® Austria, Franckstrasse 41/5/14, 8010 Graz; www.hl7.at.
Die Nutzung ist ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente ausdrücklich erlaubt. Andere Arten der Nutzung und auch auszugsweise Wiedergabe bedürfen der Genehmigung des Medieneigentümers.
Download unter www.gesundheit.gv.at und www.elga.gv.at/cda
2.2 Haftungsausschluss
Die Arbeiten für den vorliegenden Leitfaden wurden von den Autoren gemäß dem Stand der Technik und mit größtmöglicher Sorgfalt erbracht und über ein öffentliches Kommentierungsverfahren kontrolliert. Die Nutzung des vorliegenden Leitfadens erfolgt in ausschließlicher Verantwortung der Anwender. Aus der Verwendung des vorliegenden Leitfadens können keinerlei Rechtsansprüche gegen die Autoren, Herausgeber oder Mitwirkenden erhoben und/oder abgeleitet werden. Ein allfälliger Widerspruch zum geltenden Recht ist jedenfalls nicht beabsichtigt und von den Erstellern des Dokumentes nicht gewünscht.
2.3 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit im Text Bezeichnungen nur im generischen Maskulinum angeführt sind, beziehen sie sich auf Männer, Frauen und andere Geschlechtsidentitäten in gleicher Weise. Unter dem Begriff "Patient" werden sowohl Bürger, Kunden und Klienten zusammengefasst, welche an einem Behandlungs- oder Pflegeprozess teilnehmen als auch gesunde Bürger, die derzeit nicht an einem solchen teilnehmen. Es wird ebenso darauf hingewiesen, dass umgekehrt der Begriff Bürger auch Patienten, Kunden und Klienten mit einbezieht.
2.4 Lizenzinformationen
Die von HL7 Austria erarbeiteten Standards und die Bearbeitungen der Standards von HL7 International stellen Werke im Sinne des österreichischen Urheberrechtsgesetzes dar und unterliegen daher urheberrechtlichem Schutz.
HL7 Austria genehmigt die Verwendung dieser Standards für die Zwecke der Erstellung, des Verkaufs und des Betriebs von Computerprogrammen, sofern nicht anders angegeben oder sich die Standards auf andere urheberrechtlich oder lizenzrechtlich geschützte Werke beziehen.
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2.4.1 Urheber- und Nutzungsrechte von anderen Quellen ("Third Party IP")
Third Party Intellectual Property
Der Nutzer dieses Dokuments (bzw. der Lizenznehmer) stimmt zu und erkennt an, dass HL7 Austria nicht alle Rechte und Ansprüche in und an den Materialien besitzt und dass die Materialien geistiges Eigentum von Dritten enthalten und / oder darauf verweisen können ("Third Party Intellectual Property (IP)").
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2.4.2 SNOMED CT
Dieser Leitfaden enthält Material, das durch SNOMED International urheberrechtlich geschützt ist. Jede Verwendung von SNOMED CT in Österreich erfordert eine aufrechte Affiliate Lizenz oder eine Sublizenz. Die entsprechende Lizenz ist kostenlos, vorausgesetzt die Verwendung findet nur in Österreich statt und erfüllt die Bedingungen des Affiliate License Agreements. Affiliate Lizenzen können über das Member Licensing and Distribution Service (MLDS) direkt beim jeweiligen NRC beantragt werden: MLDS für Österreich.
2.4.3 Weitere Terminologien
Im Folgenden finden Sie eine nicht-exhaustive Liste von weiteren Terminologien, die eine solche separate Lizenz erfordern können:
Terminologie | Eigentümer, Kontaktinformation |
---|---|
Logical Observation Identifiers Names & Codes (LOINC) [1] | Regenstrief Institute, Inc. [2] |
Unified Code for Units of Measure (UCUM) [3] | Regenstrief Institute, Inc. [2] |
International Classification of Diseases (ICD) [4] | World Health Organization (WHO) [5] |
ICD-10 BM*G*[6] | Für Gesundheit zuständiges Bundesministerium www.sozialministerium.at |
Anatomical Therapeutic Chemical Classification System (ATC) [7] | World Health Organization (WHO)[5] |
Pharmazentralnummer (PZN) | ARGE Pharma im Fachverband der chemischen Industrie Österreichs (FCIO) der Wirtschaftskammern Österreichs (WKO) [8] |
EDQM-Codes | Europäisches Direktorat für die Qualität von Arzneimitteln [9] |
Medical Device Communications (MDC) vom ISO/IEEE 11073 Standard | MDC wird als Substandard 10101 "Nomenclature" in "Health informatics - Medical / health device communication standards", kurz 11073, geführt und werden mit einem Copyright bei IEEE SA am österreichischen Termserver bereitgestellt. [10], [11] |
Die Terminologien werden am österreichischen Terminologieserver zur Verfügung gestellt.
2.5 Verwendete Grundlagen und Bezug zu anderen Standards
Grundlage dieses Implementierungsleitfadens ist der internationale Standard "HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0" (CDA ©), für die das Copyright © von Health Level Seven International[12] gilt. 2009 wurde die Release 2.0 als ISO-Standard ISO/HL7 27932:2009 publiziert[13].
CDA definiert die Struktur und Semantik von "medizinischen Dokumenten" zum Austausch zwischen Gesundheitsdiensteanbietern und Patienten. Es enthält alle Metadaten zur Weiterverarbeitung und einen lesbaren textuellen Inhalt und kann diese Informationen auch maschinenlesbar tragen. Das Datenmodell von CDA und seine Abbildung in XML[14] folgen dem Basisstandard HL7 Version 3[15] mit seinem Referenz-Informationsmodell (RIM). Dieser Leitfaden verwendet das HL7-Template-Austauschformat zur Definition der "Bausteine" (Templates) und ART-DECOR® [16] als Spezifikationsplattform.
- HL7 Clinical Document Architecture (CDA) [17]
- HL7 Referenz-Informationsmodell (RIM)[18]
- HL7 V3 Datentypen [19]
- HL7 Template-Austauschformat Specification and Use of Reusable Information Constraint Templates, Release 1[20]
Die HL7 Standards können über die HL7 Anwendergruppe Österreich (HL7 Austria)[21], die offizielle Vertretung von Health Level Seven International in Österreich bezogen werden (www.HL7.at). Alle auf nationale Verhältnisse angepassten und veröffentlichten HL7-Spezifikationen können ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren in jeder Art von Anwendungssoftware verwendet werden.
2.6 Verbindlichkeit
Die Verbindlichkeit und die Umsetzungsfrist dieses Leitfadens sind im Gesundheitstelematikgesetz 2012, BGBl.I Nr.111/2012 sowie in den darauf fußenden ELGA-Verordnungen geregelt.
Der Leitfaden in seiner jeweils aktuell gültigen Fassung sowie die aktualisierten Terminologien sind vom zuständigen Minister auf www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen. Der Zeitplan zur Bereitstellung der Datenaustauschformate wird durch das Gesundheitstelematikgesetz 2012 und darauf basierenden Durchführungsverordnungen durch den zuständigen Bundesminister vorgegeben. Hauptversionen, also Aktualisierungen des Implementierungsleitfadens, welche zusätzliche verpflichtende Konformitätskriterien enthalten („Mandatory“ (M), „Required“ (R) und „Fixed“ (F)), sind mit ihren Fristen zur Bereitstellung per Verordnung kundzumachen. Andere Aktualisierungen (Nebenversionen) dürfen auch ohne Änderung dieser Verordnung unter www.gesundheit.gv.at veröffentlicht werden.
Die Anwendung dieses Implementierungsleitfadens hat im Einklang mit der Rechtsordnung der Republik Österreich und insbesondere mit den relevanten Materiengesetzen (z.B. Ärztegesetz 1998, Apothekenbetriebsordnung 2005, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz, Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, Rezeptpflichtgesetz, Datenschutzgesetz 2000, Gesundheitstelematikgesetz 2012) zu erfolgen. Technische Möglichkeiten können gesetzliche Bestimmungen selbstverständlich nicht verändern, vielmehr sind die technischen Möglichkeiten im Einklang mit den Gesetzen zu nutzen.
Die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen liegt im Verantwortungsbereich der Ersteller der CDA-Dokumente.
2.7 Verwendete Grundlagen und Bezug zu anderen Standards
Grundlage dieses Implementierungsleitfadens ist der internationale Standard "HL7 Clinical Document Architecture, Release 2.0" (CDA ©), für die das Copyright © von Health Level Seven International[12] gilt. 2009 wurde die Release 2.0 als ISO-Standard ISO/HL7 27932:2009 publiziert[22]. CDA definiert die Struktur und Semantik von "medizinischen Dokumenten" zum Austausch zwischen Gesundheitsdiensteanbietern und Patienten. Es enthält alle Metadaten zur Weiterverarbeitung und einen lesbaren textuellen Inhalt und kann diese Informationen auch maschinenlesbar tragen. Das Datenmodell von CDA und seine Abbildung in XML[23] folgen dem Basisstandard HL7 Version 3[24] mit seinem Referenz-Informationsmodell (RIM). Dieser Leitfaden verwendet das HL7-Template-Austauschformat zur Definition der "Bausteine" (Templates) und ART-DECOR® [25] als Spezifikationsplattform.
Die HL7 Standards können über die HL7 Anwendergruppe Österreich (HL7 Austria)[26], die offizielle Vertretung von Health Level Seven International in Österreich bezogen werden (www.HL7.at). Alle auf nationale Verhältnisse angepassten und veröffentlichten HL7-Spezifikationen können ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren in jeder Art von Anwendungssoftware verwendet werden.
Die Patientenverfügung basiert auf den Vorgaben des Allgemeinen Implementierungsleitfadens 2020.
2.8 Wichtige unterstützende MaterialienAuf der Website Patientenverfügung Guide werden unter anderem folgende Materialien zur Verfügung gestellt:
Die im weiteren angeführten Templatespezifikationen wurden im Art-Decor Projektrepository Patientenverfügung erstellt und können dort eingesehen werden. Gemeinsam mit diesem Leitfaden werden auf der Website der ELGA GmbH (www.elga.gv.at/CDA) weitere Dateien und Dokumente zur Unterstützung bereitgestellt.
2.9 Bedienungshinweise2.9.1 Farbliche Hervorhebungen und HinweiseThemenbezogene Hinweise zur besonderen Beachtung: Hinweis: Hinweis auf anderen Implementierungsleitfaden: Verweis Themenbezogenes CDA Beispiel-Fragment im XML Format: <BEISPIEL> Nutzen Sie die bereitgestellten Links im Dokument (z.B. im Inhaltsverzeichnis), um direkt in der PDF-Version dieses Dokuments zu navigieren. Folgende Tastenkombinationen können Ihnen die Nutzung des Leitfadens erleichtern:
3 Einleitung3.1 Ausgangslage und MotivationEine Patientenverfügung ist eine Willenserklärung, mit der ein Patient eine medizinische Behandlung ablehnt und die dann wirksam werden soll, wenn er zum Zeitpunkt der Behandlung nicht entscheidungsfähig ist. Sie kann jederzeit widerrufen werden. Abhängig davon, ob die Patientenverfügung bestimmte rechtlichen Erfordernisse erfüllt, werden "Verbindliche Patientenverfügungen" und "Andere Patientenverfügungen" unterschieden. Welche Kriterien beim Erstellen von Patientenverfügungen zu erfüllen sind, wird im Bundesgesetz über Patientenverfügungen festgeschrieben. Verbindliche Patientenverfügungen müssen jedenfalls nach einem Zeitraum von maximal 8 Jahren erneuert werden. An diese müssen sich die behandelnden ÄrztInnen halten, da ansonsten der strafrechtliche Tatbestand der „eigenmächtigen Heilbehandlung“ (Paragraph 110 StGB) vorliegt. Ausgenommen davon sind medizinische Notfallsituationen. In der Praxis kann es für behandelnde ÄrztInnen schwierig sein, herauszufinden, ob eine Patientenverfügung vorliegt. Manche Patienten deponieren Karten in der Geldbörse, mit Informationen, wo eine Patientenverfügung zu finden ist. Manche deponieren das Dokument auf dem Nachttisch. Vertrauenspersonen können ebenfalls über Vorliegen einer Patientenverfügung befragt werden. Weiters gibt es verschiedenste Register (von Notaren, Rechtsanwälten, Landeskrankenanstalten, usw.), die aber aufgrund deren Vielzahl in der Praxis oft nur mangelhaft abgefragt werden können. Daher verstreicht mit der Suche nach dem Dokument oft unnötig Zeit. Die Schaffung einer zentralen Abfragemöglichkeit für ganz Österreich über die Elektronische Gesundheitsakte ist daher von besonderer Bedeutung. Mit der Patientenverfügungs-Gesetz-Novelle 2019 wurde die Möglichkeit der Zurverfügungstellung von Patientenverfügungen in ELGA gesetzlich verankert. Mit einer noch zu erlassenden Verordnung sollen die Rahmenbedingungen der Umsetzung festgelegt werden. 3.2 Zweck des DokumentsDer vorliegende Implementierungsleitfaden beschreibt die einheitliche Implementierungsvorschrift für Patientenverfügungen im österreichischen Gesundheitswesen. Der Leitfaden basiert auf den vorangegangenen Erfahrungen in der Erstellung von Implementierungsleitfäden für ELGA CDA Dokumente. Der Header beinhaltet zum einen administrative Daten (allgemeine Angaben zum Dokument, Daten zum Patienten, usw.) und dient zum anderen auch als Quelle für die Metadaten, die bei der Registrierung des Dokuments in ELGA verwendet werden. Die eigentlichen Inhalte der Patientenverfügungen sind im so genannten „Body“ enthalten.
Elemente des Headers und Bodys orientieren sich am bestehenden „Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente“.
3.3 ZielgruppeAnwender dieses Dokuments sind Softwareentwickler und Berater, die allgemein mit Implementierungen und Integrationen im e-Health-Umfeld, aber auch mit ELGA e-Befunden oder e-Medikation betraut sind. Weiters richtet sich der Leitfaden an alle an der Erstellung von Gesundheitsdaten und Gesundheitsdokumenten beteiligten Personen, einschließlich der Endbenutzer der medizinischen Softwaresysteme und der Angehörigen von Gesundheitsberufen. 4 Leitfadenerstellungs- und HarmonisierungsprozessFür die Ausgestaltung der Inhalte von „CDA Implementierungsleitfäden“ ist eine breite Beteiligung der Stakeholder wesentlich, um die praktische Nutzbarkeit und die Akzeptanz durch die ELGA-Benutzer sicherzustellen. Für diese interdisziplinären Expertengruppen stehen nicht die technischen, sondern vor allem medizinisch-inhaltliche Aspekte im Vordergrund. Die technischen Inhalte werden großteils von den Redaktionsteams beigetragen. Ein wesentlicher Schritt auf dem Weg zur Interoperabilität der IT-Systeme im Gesundheitswesen ist die Einigung auf Vorgaben für einheitliche Dokumentation und Codierung der Information. Diese durch die Arbeitsgruppen erreichte „Harmonisierung“ etabliert neue nationale Qualitätsstandards der medizinischen Dokumentation. Die Leitfäden werden über ein reguläres Standardisierungsverfahren ("Ballot") durch die HL7 Anwendergruppe Österreich (HL7 Austria) zu einem nationalen HL7 Standard.
Weitere Details zum Vorgehensmodell sind im Allgemeiner Leitfaden - Kapitel Leitfadenerstellungs- und Harmonisierungsprozess - Vorgehensmodell zu finden.
Dieser Implementierungsleitfaden entstand durch die Harmonisierungsarbeit der AG Patientenverfügung, die im Zeitraum von TODO tagte. Die Teilnehmer der Arbeitsgruppe wurden durch ihre Organisation delegiert. Die Arbeitsgruppe harmonisierte primär die inhaltlichen Vorgaben und soweit möglich die zu verwendenden Terminologien (Value Sets). Die Formulierung der technischen Spezifikation des CDA Implementierungsleitfadens Patientenverfügung erfolgte durch die ELGA GmbH parallel bzw. nach der inhaltlichen Festlegung. Der Leitfaden wird in einem technischen Abstimmungsverfahren durch die HL7 Austria ("Ballot") zu einem österreichischen Standard. Die Verbindlichkeit zur Anwendung soll durch eine Novellierung des Gesundheitstelematikgesetzes 2012, BGBl.I Nr.111/2012 begründet werden. 4.1 Revision der LeitfädenNeue und geänderte Anforderungen sowie Verbesserungen können neue Versionen der bestehenden Spezifikationen notwendig machen. Der CDA-Koordinator evaluiert in regelmäßigen Abständen, ob und welche Änderungen (etwa durch neue medizinische oder gesetzliche Anforderungen) notwendig sind. Aufgrund des Berichtes des CDA-Koordinators empfiehlt die ELGA GmbH die Erstellung von Revisionsversionen der bestehenden Leitfäden. Die geplanten Änderungen sollen mit den maßgeblichen Stakeholdern abgestimmt werden. Neue Versionen, die „verpflichtende Elemente“ (Sections oder Entries) neu einführen oder entfernen, sind „Hauptversionen“, die jedenfalls über eine Durchführungsverordnung verbindlich gemacht und veröffentlicht werden. Andere Versionen sind „Nebenversionen“. Alle verbindlichen Versionen sind auf http://www.gesundheit.gv.at zu veröffentlichen. 4.2 Autoren und MitwirkendeDer vorliegende Leitfaden wurde unter der Leitung der ELGA GmbH von den Autoren und unter Mitwirkung der genannten Personen (Mitglieder der Arbeitsgruppe) erstellt. Die Arbeiten für den vorliegenden Leitfaden wurden von den Autoren gemäß dem Stand der Technik und mit größtmöglicher Sorgfalt erbracht. Die HL7 Austria und die ELGA GmbH genehmigen ausdrücklich die Anwendung des Leitfadens ohne Lizenz- und Nutzungsgebühren zum Zweck der Erstellung medizinischer Dokumente und weisen darauf hin, dass dies mit dem Einverständnis aller Mitwirkenden erfolgt. 4.2.1 AutorenDas Redaktionsteam bestand aus folgenden Personen1:
Unter Mitwirkung von1: Nina Sjencic (ELGA GmbH), Stephan Rainer-Sablatnig (ELGA GmbH) 4.2.2 MitwirkendeTeilnehmer der Arbeitsgruppe Patientenverfügung1: TODO 1 Personen sind ohne Titel angegeben 5 Technischer Hintergrund5.1 ELGA
Der technische Hintergrund ist dem allgemeinen Leitfaden zu entnehmen.
6 Allgemeine Richtlinien für ELGA CDA-ImplementierungsleitfädenDie allgemeinen Richtlinien für ELGA CDA-Implementierungsleitfäden sollen beachtet werden. 7 Funktionale AnforderungenTODO 8 AnwendungsfälleFolgende Anwendungsfälle sind im Zusammenhang mit Patientenverfügungen und deren Verfügbarmachung in ELGA zu beachten. Diese Abläufe gelten für "verbindliche Patientenverfügungen" und "andere Patientenverfügungen" (gem. § 8 PatVG) gleichermaßen. Diese Beschreibung der Anwendungsfälle ist nicht normativ und keine Vorentscheidung für die tatsächliche Umsetzung. 8.1 UC 1 Patientenverfügung errichten8.1.1 Akteure
8.1.2 Vorbedingung 1Eine Patientin möchte eine verbindliche Patientenverfügung erstellen. Sie lädt sich eine Vorlage einer Patientenverfügung von der Homepage https://www.gesundheit.gv.at/ (TODO) herunter, druckt diese aus und trägt persönliche Angaben, sowie welche medizinische Behandlungen sie ablehnt, ein. Anschließend macht sie einen Termin mit einem Arzt, welcher sie in dieser Angelegenheit berät. Der Arzt klärt die Patientin über die medizinischen Folgen ihrer Patientenverfügung auf und dokumentiert auf dem von der Patientin mitgebrachten Patientenverfügungsformular, weshalb sie diese zutreffend einschätzen kann. Er bestätigt dies unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift und durch eigenhändige Unterschrift. Weiters nimmt der Arzt die Patientenverfügung in seine lokale Krankengeschichte der Patientin auf. Die Patientin macht einen Termin bei ihrer Rechtsberaterin, welche die Patientin über die rechtlichen Folgen einer verbindlichen Patientenverfügung sowie die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs in Kenntnis setzt. Sie bestätigt dies auf dem Formular unter Angabe des Datums, ihres Namen und ihrer Anschrift mit ihrer Unterschrift. Formell ist die Patientenverfügung nun rechtsgültig. (TODO: stimmt das?) Da die Patientin ELGA-Teilnehmerin ist und dem nicht widersprochen hat, muss die Patientenverfügung nun in ELGA zur Verfügung gestellt werden. Anmerkung: Patientenverfügungen, die nicht alle Voraussetzungen für "verbindliche Patientenverfügungen" (§§ 4 bis 7 PatVG) erfüllen, sind auf Verlangen des Patienten dennoch in die ELGA aufzunehmen. 8.1.3 Vorbedingung 2
8.1.4 Beschreibung AblaufDie Patientin bringt die rechtsgültige Patientenverfügung zur ELGA Ombudsstelle. Die dort zuständige Person identifiziert die ELGA-Teilnehmerin mittels Personalausweis und scannt die Patientenverfügung. Sie erstellt das ELGA Dokument Patientenverfügung und speichert diese in ELGA. Wesentlich ist, dass das Datum der Errichtung der Patientenverfügung in ELGA zur Verfügung gestellt wird, sowie die eindeutige Kennung jener Person, welche für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen ist, also jene des Ombudsstellen-Mitarbeiters. Anmerkung: Der Name der Person, welche die Aufnahme der Patientenverfügung bei der ELGA-Ombudsstelle verlangt hat, scheint im Protokoll auf, in diesem Fall, jener der Patientin (entgegen § 22 Abs. 2 Z 5 GTelG 2012) 8.1.5 Alternativer Ablauf 1Die rechtskundige Person (gemäß PatVG § 6 (1)) stellt, sofern technisch möglich und der Patient nicht widerspricht, selbst die rechtsgültige PV in ELGA ein, allenfalls unter Einbindung der ELGA-Ombudsstelle (§ 6 (2) PatVG). Anmerkung: Entweder die rechtskundige Person benötigt selbst Schreib- und Leserechte für PVs in ELGA oder sie übermittelt die PV an die Ombudsstelle. TODO: ad Übermittlung an Ombudsstelle: via Portalverbund? Wie wird hier der Patient identifiziert? Wer hat nun die Aufnahme der PV verlangt und scheint im Protokoll auf: Patient oder rechtskundige Person? (TODO: soll die rechtskundige Person mit den nötigen ELGA-Rechten in UC1 "Vorbedingung 2" ergänzt werden?) 8.1.6 Alternativer Ablauf 2Die Patientin erhält bei einer eigens dafür geschaffenen Stelle in der ELGA Ombudsstelle medizinische und rechtliche Beratung hinsichtlich ihrer Patientenverfügung und kann diese direkt vor Ort errichten und in ELGA verfügbar machen lassen. 8.1.7 ErgebnisDie Patientenverfügung wurde errichtet und bleibt bis auf Widerruf zehn Jahre nach dem Tod der Patientin in ELGA verfügbar. TODO: Die alte Patientenverfügung (auf der die neue basiert), wird nicht mehr angezeigt / bleibt weiterhin sichtbar ? (Anmerkung: Sofern es sich um eine verbindliche Patientenverfügung handelt, verliert diese nach Ablauf von acht Jahren (ab der Errichtung) ihre Verbindlichkeit, wenn die Patientin nicht eine kürzere Frist bestimmt hat (§ 7. (1) PatVG). Die Patientenverfügung kann nach entsprechender ärztlicher Aufklärung (gem. § 5 PatVG) erneuert werden (siehe UC "Patientenverfügung erneuern"), wodurch die Frist von acht Jahren oder eine vom Patienten kürzer bestimmte Frist neu zu laufen beginnt. Eine Patientenverfügung bleibt verbindlich, solange sie der Patient mangels Entscheidungsfähigkeit nicht erneuern kann (§ 7. (5) PatVG).) Anmerkungen2:
1. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 1 GTelG 2012 nur mit dem bPK-GH des Patienten gemäß § 14a Abs. 1 Z 1 lit. a sowie 2. abweichend von § 20 Abs. 5 Z 2 GTelG 2012 mit einer eindeutigen Kennung des für die Aufnahme der Patientenverfügung in ELGA Verantwortlichen, zu speichern. (Wo im CDA?) 8.2 UC 2 Patientenverfügung erneuern8.2.1 Akteure
8.2.2 Vorbedingung 1
8.2.3 Beschreibung AblaufNach 4 Jahren möchte die Patientin eine weitere spezielle medizinische Behandlung ablehnen und diese in ihre verbindliche Patientenverfügung in ELGA aufnehmen. Die neue Patientenverfügung muss daher alle ihre Behandlungswünsche kumulieren, da es nur eine gültige Patientenverfügung geben kann. Die Patientin vereinbart einen Termin bei einem Arzt, der sie in dieser Angelegenheit berät. Sie nimmt das Original ihrer Patientenverordnung mit, zu dem sie weitere Behandlungen, die sei ablehnt, hinzugefügt hat. (TODO: Darf sie das? Wurde ja immerhin vom GDA und Notar schon unterzeichnet. Könnte es ein speziell angepasstes PV-Formular geben, welches für spätere Erweiterungen Möglichkeiten vorsieht?). Das weitere Vorgehen entspricht dem Anwendungsfall "UC1 Patientenverfügung errichten", mit der Ausnahme, dass eine erneute Rechtsberatung entfallen kann. (TODO: kann sie ihre aktuelle PV aus ELGA ausdrucken und diese mit ihrem Wunsch ergänzen? Würde sie ein neues Formular ausdrucken, fehlen die Informationen vom Notar. Oder ist es möglich, dass man ein neues CDA-PV erstellt, und das alte PV-PDF übernmmt und zusätzlich einen weiteren Anhang ergänzt?) 8.2.4 Alternativer Ablauf 1Die Patientin geht zu ihrer Rechtsberaterin und möchte ihre verbindliche Patientenverfügung in ELGA erneuern. Zuvor hat sich die Patientin ärztlich über die Behandlung aufklären und dies und den Behandlungswunsch auf ihrer original Patientenverfügung dokumentieren lassen. Weiterer Ablauf siehe UC 1 "Patientenverfügung errichten"- "Alternativer Ablauf 1" (TODO: soll die rechtskundige Person mit den nötigen ELGA-Rechten in UC2 "Vorbedingung 1" ergänzt werden?) 8.2.5 Alternativer Ablauf 2Die Patientin geht direkt zu der in der ELGA Ombudsstelle und erhält bei einer eigens dafür geschaffenen Stelle medizinische Beratung und kann direkt vor Ort die Patientenverfügung erneuern und in ELGA verfügbar machen lassen. 8.2.6 ErgebnisDie verbindliche Patientenverfügung wurde erneuert und ist in ELGA verfügbar. Sofern die Gültigkeitsdauer von der Patientin nicht verkürzt wurde, beginnt die 8-Jahresfrist (§ 7. (1) PatVG) ab Erstellungsdatum erneut zu laufen. 8.3 UC 3 Patientenverfügung widerrufen8.3.1 Akteure
8.3.2 Vorbedingungen
8.3.3 Beschreibung AblaufDie Patientin hat ihre Meinung geändert und möchte nun keine Patientenverfügung mehr. Um ihre in ELGA gespeicherte Patientenverfügung zu widerrufen, vereinbart sie einen Termin bei der ELGA Ombudsstelle. Die dort zuständige Person identifiziert die ELGA-Teilnehmerin und speichert ein neues Dokument Widerspruch der Patientenverfügung in ELGA, indem sie ein neues CDA Dokument der Patientenverfügung erstellt, darin aber den Widerspruch dokumentiert (TODO: wieder ein eingebettetes PDF, das der Patient unterschreiben muss?). Hierbei muss das Datum der Errichtung des Widerrufs in ELGA zur Verfügung gestellt werden (§ 14b (1) PatVG). TODO: klären, ob die Ombudsstelle alternativ/zusätzlich die PV löschen können soll oder sogar muss: Der Patient hat ein Recht auf Löschung seiner Gesundheitsdaten (Grundrecht?) und kann dies nicht selbst über das Portal durchführen). Anmerkung: Es gelten hier keine individuellen Zugriffsberechtigungen (gesetzlich ausgeschlossen nach § 14c. (2) PatVG "Hinsichtlich Patientenverfügungen finden die Rechte gemäß § 16 Abs. 1 Z 2 lit. a GTelG2012 sowie § 21 Abs. 3 Z 1 GTelG 2012 keine Anwendung". -> kein Löschen, Ein-/Ausblenden von Verweisen, Ändern von Zugriffszeiträumen usw. 8.3.4 Alternativer AblaufDie Patientin sucht ihre Rechtsanwältin auf, welche, sofern technisch möglich, den Widerruf in ELGA einstellt. (TODO: bzw. die PV löscht? Kann bei ELGA eBefunden nur vom Ersteller durchgeführt werden -> dies müsste dann, sofern sie der Erstellter ist, die Ombudsstelle machen) (TODO: soll die rechtskundige Person mit den nötigen ELGA-Rechten in UC3 "Vorbedingung" ergänzt werden?) 8.3.5 ErgebnisDie Patientenverfügung wurde in ELGA widerrufen. (TODO gelöscht?) 8.4 UC 4 Patientenverfügung abrufen8.4.1 Akteure
8.4.2 Vorbedingungen
8.4.3 Beschreibung AblaufDie Patienten erleidet einen Herzinfarkt. Sie liegt derzeit auf der Intensivstation und ist nicht ansprechbar. Ihr Zustand ist stabil, scheint sich aber von Tag zu Tag zu verschlechtern. Der behandelnde Arzt sieht in der ELGA der Patientin, dass diese vor drei Jahren eine Patientenverfügung erstellen hat lassen. Er kann nun die medizinische Behandlung entsprechend den Wünschen der Patientin anpassen. Der behandelnde Arzt dokumentiert das Vorhandensein der Patientenverfügung in der Krankengeschichte der Patientin. 8.4.4 Alternativer Ablauf 1Die Patientin loggt sich über das ELGA Portal in ihre ELGA ein und kann dort ihre Patientenverfügung einsehen. Sie kann kontrollieren, ob diese noch verbindlich ist und sieht im Protokoll, wer wann darauf zugegriffen hat. 8.4.5 Alternativer Ablauf 1Die Patientin geht zur Ombudsstelle und lässt dort ihre PV abrufen und ausdrucken. 8.4.6 ErgebnisDie Patientenverfügung in ELGA wurde abgerufen, die abrufende Person wurde protokolliert. TODO: Vom Patienten über Portal, von berechtigten GDAs; Rechtsberater? 8.5 UC 5 Patientenverfügung löschen8.5.1 Akteure
8.5.2 Vorbedingungen
8.5.3 Beschreibung AblaufDie Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO), die Datenspeicher und Verweisregister betreiben, haben die in ELGA zur Verfügung gestellte Patientenverfügung zehn Jahre nach dem Tod des ELGA-Teilnehmers automatisch zu löschen (sofern dessen Sterbedatum bekannt ist). (Anmerkung: abweichend von § 20 Abs. 3 GTelG 2012, der besagt, dass ELGA-Gesundheitsdaten und Verweise nach 10 Jahren zu löschen sind) 8.5.4 Alternativer Ablauf 1TODO: Prüfen, ob und wer die Patientenverfügung auf Wunsch des Patienten löschen können muss (Grundrecht?). Falls dies der Fall ist, muss dies derzeit der Ersteller der jeweiligen PV sein. 8.5.5 ErgebnisDie Patientenverfügung wurde aus der ELGA des Patienten gelöscht. (TODO: existiert die ELGA dann noch weiter? 10 Jahre nach dem Tod der Patientin, sind sowieso alle anderen Gesundheitsdaten bereits gelöscht). 8.6 Anwendungsfälle des Dokumentenmanagements (Anpassen!)Die folgenden Kapiteln aus dem allgemeinen Leitfaden stellen eine Zusammenfassung der Inhalte der ELGA-Gesamtarchitektur, des Leitfadens XDS Metadaten und Usability Styleguides zum Thema e-Befunde dar. Detailinformationen sind in den entsprechenden Dokumenten nachzulesen (verfügbar auf der Homepage der ELGA GmbH). Die wesentlichen Anwendungsfälle sind
8.6.1 Dokument-Metadaten (XDS-Metadaten) Einschränkung
9 KonformitätsprüfungEin zu diesem Implementierungsleitfaden konformes CDA-Dokument ist zunächst ein valides CDA Release 2.0 XML-Dokument mit Header und Body. Darüber hinaus erfüllt es alle in diesem Leitfaden festgelegten „Geschäftsregeln“. Dies spiegelt ein generelles Konzept im Umgang mit Dokumenten wieder: die Validierung in zwei Schritten. Im ersten Schritt stellt dies die Validierung gegen zugehörige W3C Schemas dar. Das verwendete Schema ist das geringfügig erweiterte offizielle CDA Release 2.0 Schema (siehe Schema-Prüfung). Darüber hinaus existieren eine Reihe von Schematron Regeln, die für einen zweiten Validierungsschritt genutzt werden und letztlich die Detailregelungen in diesem Leitfaden wiedergeben, sowie die Einhaltung der Geschäftsregeln (Optionalität, Kardinalität/Multiplizität, Datentypen, Wertebereiche, Abhängigkeiten) sicherstellen (siehe Schematron-Prüfung). Geschäftsregeln für Abschnitte oder Elemente werden auch technisch zu „Templates“ zusammengefasst. Eine XML-Instanz, die kein valides CDA-Dokument ist oder sich nicht gegen das XSD-Schema validieren lässt oder im Widerspruch zu den angegebenen Geschäftsregeln steht, ist kein gültiges CDA-Dokument im Sinne dieses Implementierungsleitfadens. Hinweis: Nicht alle Geschäftsregeln können mit Schema oder Schematron geprüft werden (etwa Inhalte von Multimedia-Attachments, Dokumentengröße). Zusätzliche Validierungsschritte sind gegebenenfalls notwendig, um alle Regeln zu überprüfen zu können. Die Kapitel zu den technischen Konformitätsprüfungen von CDA-Dokumenten, gemäß diesem Dokumentleitfadens mittels Schema und Schematron, sind im allgemeinen Leitfaden unter den folgenden Links zu finden: 10 DatentypenIm Kapitel Datentypen im allgemeinen Leitfaden werden nur die Datentypen beschrieben, die in ELGA CDA-Dokumenten wie diesem zur Anwendung kommen. Für weiterführende Informationen wird auf den zugrundeliegenden Standard Health Level Seven Version 3 (V3), Normative Edition verwiesen. 11 Dataset der PatientenverfügungTODO: entfernen? Das Dataset (auch "Datenarten" oder "Konzepte") listet alle mit der Arbeitsgruppe abgestimmten Inhalte des Leitfadens auf. Es enthält Beschreibungen der Elemente mit Synonymen. Dataset-Elemente können auf das CDA Datenmodell gemappt werden. In den Metadaten eines Templates sind alle assoziierten Konzepte auf einen Blick ersichtlich. Im Template-Body wird das assoziierte Konzept beim entsprechenden Datenelement angezeigt. Die Live-Version des Datasets in Art-Decor kann unter folgendem Link betrachtet werden. 12 Technische SpezifikationDie Struktur des CDA Austauschformats ist in den nachfolgenden Kapiteln im Detail beschrieben. Der Header entspricht im Wesentlichen den bisherigen ELGA CDA-Leitfäden ("Allgemeiner Leitfaden"). Der Body enthält die tatsächlichen (fachlichen) Inhalte des Dokuments. 12.1 Übersichtstabelle der CDA Strukturen des HeadersDieses Kapitel gibt einen Überblick über die Elemente des CDA Headers und den Vorgaben bezüglich Kardinalität und Konformität. Die jeweiligen Links in der letzten Spalte zeigen auf die einzelnen Header Elemente im allgemeinen Leitfaden.
12.2 Übersichtstabelle der Header-Elemente für dokumenten-relevante Zeitpunkte/ZeitspannenDieses Kapitel gibt einen Überblick über die Elemente des CDA Headers mit Zeitangaben und ihre Zusammenhänge. Die jeweiligen Links in der letzten Spalte zeigen auf die einzelnen Header Elemente im allgemeinen Leitfaden.
12.3 Übersichtstabelle der CDA Strukturen des BodysDieses Kapitel gibt einen Überblick über die Elemente des CDA Bodys und den Vorgaben bezüglich Kardinalität und Konformität.
12.4 CDA Templates12.4.1 Document Level Templates12.4.1.1 Patientenverfügung
12.4.2 Header Level TemplatesDie Header Level Templates wurden aus dem bestehenden „Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente“ übernommen. Diese sind unter Allgemeiner Leitfaden - Kapitel Administrative Daten (CDA Header) - Dokumentenstruktur Version 2020 zu finden.
Wichtiger Hinweis: Header-Elemente, welche spezifisch für die Patientenverfügung angepasst wurden, sind der Spezifikation im Kapitel Document Level Template zu entnehmen. TODO: Diese angepassten Elemente umfassen:
12.4.3 Section Level Templates12.4.3.1 Beilagen
12.4.4 Entry Level TemplateTODO 12.4.5 Weitere CDA FragmenteDie weiteren CDA Fragmente, oder auch Compilation Templates genannt, wurden aus dem bestehenden „Allgemeiner Implementierungsleitfaden für ELGA CDA Dokumente“ übernommen. Diese sind auch unter Allgemeiner Leitfaden - Kapitel Sonstige Templates (Fragmente) zu finden.
TODO 12.5 TerminologienDie erforderlichen Terminologien sind im Folgenden aufgelistet. TODO |
- ↑ Logical Observation Identifiers Names & Codes (LOINC) loinc.org
- ↑ 2,0 2,1 Regenstrief Institute, Inc. www.regenstrief.org
- ↑ Unified Code for Units of Measure (UCUM) www.unitsofmeasure.org
- ↑ WHO ICD-10 www.who.int/classifications/icd/en/
- ↑ 5,0 5,1 www.who.int
- ↑ Internationale statistische Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme 10. Revision – aktuelle Version bitte unter Gesundheitssystem - Krankenanstalten heraussuchen.
- ↑ Anatomical Therapeutic Chemical Classification System (ATC) https://www.who.int/tools/atc-ddd-toolkit/atc-classification
- ↑ ARGE Pharma im Fachverband der chemischen Industrie Österreichs (FCIO) argepharma.fcio.at
- ↑ EDQM Council of Europe www.edqm.eu
- ↑ Health informatics - Medical / health device communication standards ISO/IEEE 11073 Nomenclature Part 10101: Nomenclature
- ↑ Health informatics - Medical / health device communication standards ISO/IEEE 11073 Nomenclature Amendment 1 Part 10101: Nomenclature Amendment 1: Additional Definitions
- ↑ 12,0 12,1 Health Level Seven International www.hl7.org
- ↑ ISO/HL7 27932:2009 Data Exchange Standards — HL7 Clinical Document Architecture, Release 2 [1]
- ↑ World Wide Web Consortium. Extensible Markup Language, 1.0, 5th Edition. [2]
- ↑ HL7 Version 3 Product Suite [3]
- ↑ ART-DECOR® www.art-decor.org
- ↑ 17,0 17,1 HL7 Clinical Document Architecture (CDA) [4]
- ↑ 18,0 18,1 HL7 Version 3: Reference Information Model (RIM) [5]
- ↑ 19,0 19,1 HL7 Version 3 Standard: Data Types – Abstract Specification, Release 2[6]
- ↑ 20,0 20,1 HL7 Templates Standard: Specification and Use of Reusable Information Constraint Templates, Release 1 [7]
- ↑ HL7 Austria www.hl7.at
- ↑ ISO/HL7 27932:2009 Data Exchange Standards — HL7 Clinical Document Architecture, Release 2 [8]
- ↑ World Wide Web Consortium. Extensible Markup Language, 1.0, 5th Edition. [9]
- ↑ HL7 Version 3 Product Suite [10]
- ↑ ART-DECOR® www.art-decor.org
- ↑ HL7 Austria www.hl7.at