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ILF:Pflegeberichte

109 Bytes hinzugefügt, 11:26, 22. Dez. 2025
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Anwendungsfall „Pflegerische Entlassung aus dem stationären Bereich“
Dieses Kapitel beschreibt die Anwendungsfälle, welche für die Ermittlung der Anforderungen an die Struktur der im Implementierungsleitfaden beschriebenen Befunde "Entlassungsbrief Pflege" und „Pflegesituationsbericht" herangezogen wurden.
==Anwendungsfall „Pflegerische Entlassung aus dem stationären Bereich“„Erstellung eines pflegerischen Entlassungsbriefs“==
Dieser Anwendungsfall beschreibt die Entlassung eines Patienten nach dem stationären Aufenthalt in einer Krankenanstalt nach dem Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG).
Die Entlassung des Patienten kann entweder „nach Hause“ oder in eine andere weiterbehandelnde stationäre Einrichtung (z.B. Krankenanstalt, Rehabilitations-Zentrum) erfolgen.
Die Dokumentation des Aufenthalts in den Entlassungspapieren beinhaltet Informationen für den Patienten selbst, sowie eventuell weiterbehandelnde Gesundheitsdienstleister oder Pflegedienste. Somit und setzt sich die Dokumentation neben der pflegerelevanten Komponente zusätzlich aus einer „ärztlichen“ und einer „pflegerelevanten“ ärztlichen Komponente (ärztlicher Entlassungsbrief) zusammen.
===Ergebnisse bei Erfolg===
Der pflegerelevante pflegerische Entlassungsbrief liegt in Form von einem eines CDA-Dokument Dokuments vor. CDA-Dokumente sind sowohl zum Implementierungsleitfaden „CDA-Dokumente im österreichischen Gesundheitswesen“ als auch zu diesem Implementierungsleitfaden konform. Damit sind die Voraussetzungen für eine Registrierung der Dokumente in ELGA gegeben.
===Vorbedingungen und Voraussetzungen===
===Akteure===
* Verfasser (Inhaltlicher Ersteller, „Autor“)
* Vidierende bzw. rechtlich verantwortliche Person gemäß § 5 GuKG (die Berechtigung wird von der Einrichtung ausgestellt)
* Medizinisches Dokumentationssystem (z.B. Krankenhausinformationssystem)
===Auslöser/Trigger===
* Patient wird nach einem stationären Aufenthalt entlassen.
** Wenn keinerlei keine pflegerischen Angaben gemacht werden könnenvorliegen, ist kein separater pflegerischer Entlassungsbrief die Erstellung eines separaten pflegerischen Entlassungsbriefs nicht erforderlich. ** Auch beim ; dies gilt ebenso im Falle eines Todesfalls ist keine Erstellung notwendig.
==Anwendungsfall „Korrektur eines der Pflegeberichte“==
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